Dies ist hoch umstritten und nur durch eine Einzelfallentscheidung zu lösen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob dem Täter angesichts der Regelung des § 35 Abs. 1 Satz 2 die Hinnahme der Gefahr zumutbar ist.
Wissenswertes zum Strafrecht
Dies ist hoch umstritten und nur durch eine Einzelfallentscheidung zu lösen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob dem Täter angesichts der Regelung des § 35 Abs. 1 Satz 2 die Hinnahme der Gefahr zumutbar ist.