§ 306a Abs. 2 ist keine Qualifikation des § 306, da dessen Erfüllung nicht vorausgesetzt wird. § 306a ist auch bei eigenen und herrenlosen Sachen anwendbar, da hier die Gesundheitsgefährdung von Menschen im Vordergrund steht. Es handelt sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt, ein anderer Mensch muss also tatsächlich in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung gebracht worden sein.