Beim Tatbestandsirrtum stellt sich der Täter Umstände vor, die tatsächlich nicht gegeben sind, aber in diesem Falle einen Erlaubnistatbestand begründen würden, z.B. eine Notwehrlage.
Wissenswertes zum Strafrecht
Beim Tatbestandsirrtum stellt sich der Täter Umstände vor, die tatsächlich nicht gegeben sind, aber in diesem Falle einen Erlaubnistatbestand begründen würden, z.B. eine Notwehrlage.