Das sind gesetzliche Umstände, die von vornherein zur Straflosigkeit einer bestimmten Person führen. Sie müssen bei Begehung der Tat vorgelegen haben.
Beispiele:
- Angehörigenverhältnis bei § 258 Abs. 6
- Vortatbeteiligung bei §§ 257 Abs. 3 und 258 Abs. 5