Grundsätzlich ja, dabei ist auf die innere Willensrichtung des Gehilfen abzustellen. Entscheidend ist der Zweck der Handlung. Das Problem wird also in erster Linie in den subjektiven Tatbestand verschoben.
Wissenswertes zum Strafrecht
Grundsätzlich ja, dabei ist auf die innere Willensrichtung des Gehilfen abzustellen. Entscheidend ist der Zweck der Handlung. Das Problem wird also in erster Linie in den subjektiven Tatbestand verschoben.