Beim Rücktrittsvorbehalt ist der Täter zwar zur Tat entschlossen, aber will die Ausführung unter bestimmten Umständen aufgeben. Auch dann liegt ein Tatentschluss vor, jedoch kann der Täter noch strafbefreiend zurücktreten.
Wissenswertes zum Strafrecht
Beim Rücktrittsvorbehalt ist der Täter zwar zur Tat entschlossen, aber will die Ausführung unter bestimmten Umständen aufgeben. Auch dann liegt ein Tatentschluss vor, jedoch kann der Täter noch strafbefreiend zurücktreten.