Bei sog. gekreuzten Mordmerkmalen müsste eigentlich die Strafmilderung des § 28 Abs. 1 greifen, da das besondere persönliche Merkmal fehlt. Allerdings wird das andere Mordmerkmal dann als gleichwertig zum Mordmerkmal des Täters angesehen, sodass § 28 wertungsmäßig ausscheidet.