Neuer Gewahrsam besteht erst dann, wenn der Täter die Sachherrschaft nach der Verkehrsanschauung soweit besitzt, dass ihrer Ausübung keine Hindernisse entgegenstehen.
Wissenswertes zum Strafrecht
Neuer Gewahrsam besteht erst dann, wenn der Täter die Sachherrschaft nach der Verkehrsanschauung soweit besitzt, dass ihrer Ausübung keine Hindernisse entgegenstehen.