Nut Täter und Mittäter der Vortat scheiden selbst als Hehler aus. Anstifter und Gehilfen können sich dagegen sehr wohl der Hehlerei schuldig machen.
Wissenswertes zum Strafrecht
Nut Täter und Mittäter der Vortat scheiden selbst als Hehler aus. Anstifter und Gehilfen können sich dagegen sehr wohl der Hehlerei schuldig machen.