Der objektive Tatbestand besteht im Wesentlichen aus folgenden Punkten:
1. Erfolg
2. Nichtvornahme einer erforderlichen, gebotenen und subjektiv möglichen Handlung
3. Garantenstellung
4. Quasikausalität
5. Pflichtwidrigkeitszusammenhang
Dementsprechend muss sich der Vorsatz dann natürlich auch auf die Garantenstellung beziehen.
Im Rahmen der Schuld ist noch die Möglichkeit der Entschuldigung aufgrund der Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens zu prüfen.