Wer Umstände, die seine Garantenstellung begründen, nicht kennt, unterliegt eine Tatbestandsirrtum.
Wer lediglich nicht weiß, dass aus diesen Umständen eine rechtliche Garantenpflicht folgt, unterliegt einem umgekehrten Verbotsirrtum.
Wissenswertes zum Strafrecht
Wer Umstände, die seine Garantenstellung begründen, nicht kennt, unterliegt eine Tatbestandsirrtum.
Wer lediglich nicht weiß, dass aus diesen Umständen eine rechtliche Garantenpflicht folgt, unterliegt einem umgekehrten Verbotsirrtum.