Täterschaft und Teilnahme

Der Aufruf zu einer Straftat kann als Anstiftung strafbar sein.
Der Aufruf zu einer Straftat kann als Anstiftung strafbar sein.
(Letzte Aktualisierung: 21.10.2022)

Das Strafrecht macht große Unterschiede bei der Frage, ob man eine Straftat selbst begangen hat oder ob man nur geholfen hat. Ebenso wird eine Anstiftung anders behandelt.

Andererseits kann man eine Straftat aber auch begehen, ohne selbst „Hand angelegt“ zu haben. Das Strafrecht kennt hierfür die sogenannte mittelbare Täterschaft.

Inhalt

Allgemein

Wie bestimmt muss der Teilnehmervorsatz sein?

Der Teilnehmervorsatz muss sich sowohl auf einen bestimmten Täter oder Täterkreis als auch auf eine ihren wesentlichen Merkmale nach bestimmte Tat beziehen.

Kann man einen Minderjährigen als Täter einsetzen und dann selber straflos bleiben?

Nein.

Auch bei Minderjährigen ist darauf abzustellen, ob der Handelnde selbst Täter oder eher ein Werkzeug ist. Dabei geht es weniger um starre Altersgrenzen als um die Einsichtsfähigkeit des Handelnden in seine Tat. Wenn hier ein überlegenes Wissen oder überlegenes Wollen vorliegt, handelt es sich um mittelbare Täterschaft. Hat der Minderjährige dagegen Tatherrschaft innegehabt und wie ein Täter gehandelt, so ist der hinter ihm Stehende nicht mittelbarer Täter, sondern Anstifter.

In der Theorie ist zwar die mittelbare Täterschaft eine stärkere Beteiligungsform als die Anstiftung, allerdings gilt bei beiden derselbe Strafrahmen – nämlich der des Täters. Für den Tatveranlasser ist es also im Endeffekt egal, über welche Strafnorm verurteilt wird. Eine „besonders schlaue“ Konstruktion, um straffrei zu bleiben, gibt es hier nicht.

Wenn der Minderjährige wenigstens 14 ist, kann er selbst strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Nur bis einschließlich 13 Jahre ist eine Verurteilung nicht möglich.

Was ist der Unterschied zwischen Täterschaft und Teilnahme?

Heute wird die Unterscheidung zwischen dem Täter und dem Teilnehmer (Anstifter, Gehilfe) im Wesentlichen nach der sogenannten Tatherrschaftslehre vorgenommen. Täter ist danach, wer die Tat beherrscht, sie nach seinem Willen steuern kann und damit als Zentralgestalt des gesamten Ablaufs hin zur Tatverwirklichung agiert.

Hinzu kommt aber auch noch eine subjektive Komponente, die auf die Vorstellungen der Beteiligten abstellt: Täter ist danach, wer die Tat als eigene will, Teilnehmer, wer sie als die Tat eines fremden will (subjektive oder Animustheorie).

Gibt es beim fahrlässigen Delikt Teilnahme, mittelbare Täterschaft und Mittäterschaft?

Nein, denkbar ist nur Nebentäterschaft, wenn dem anderen Täter ebenfalls eine kausale Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Wie erfolgt die Zurechnung der Tatbeiträge?

Jedem Mittäter werden alle Handlungen der anderen Mittäter zugerechnet, soweit sie vom jeweiligen Tatentschluss umfasst sind.

Welche Arten der Beteiligung gibt es?

Grundsätzlich wird unterschieden zwischen

  • Täterschaft
    • unmittelbar (§ 25 Abs. 1, erste Variante)
    • mittelbar (§ 25 Abs. 1, zweite Variante)
    • Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2)
    • Nebentäterschaft
  • Teilnahme
    • Anstiftung (§ 26)
    • Beihilfe (§ 27)

Täterschaft

Was ist ein absichtslos-doloses Werkzeug?

Ein absichtslos-doloses Werkzeug hat zwar den notwendigen Vorsatz für die Verwirklichung eines Straftatbestands, aber nicht die notwendige Absicht. Somit ist diese Person nicht Täter, sondern Tatmittler. Die Person, die ihn beauftragt hat, ist nicht Anstifter, sondern mittelbarer Täter.

Beispiel: A bitte den B, ihm das Fahrrad des C zu bringen. Er wolle zwar einen Ausflug zum See damit unternehmen, es aber nicht dauerhaft für sich behalten. Damit hat B nicht die für einen Diebstahl notwendige Zueignungsabsicht, er begeht also keinen Diebstahl. A hat somit einen Diebstahl in mittelbarer Täterschaft begangen.

Wer ist Täter?

Täter ist, wer mit Täterwillen handelt (beschränkt subjektive Theorie). Kriterien für dessen Feststellung sind sein Umfang der Tatbeteiligung, das Interesse am Taterfolg sowie das Vorliegen von Tatherrschaft bzw. des Willens hierzu.

Was ist Tatherrschaft?

Tatherrschaft hat, wer das vom Vorsatz umfasste tatbestandmäßige Geschehen in den Händen hält. Hierzu gehört, die Tatbestandsverwirklichung nach seinem Willen hemmen oder ablaufen lassen zu können.

Wer ist mittelbarer Täter?

Mittelbare Täterschaft liegt vor, wenn ein Hintermann den Täter wie ein Werkzeug „in der Hand hält“ und dieser einen „Defekt“ aufweist. Dieser Defekt muss in einem der Prüfungspunkte des Delikts gegeben sein, also im Tatbestand, in der Rechtswidrigkeit oder in der Schuld.

Was ist der Täter hinter dem Täter?

Hierbei handelt es sich um einen Hintermann, der zwar rechtlich gesehen nicht von einem Defekt des Vordermanns profitiert, aber an Wissen und Wollen überlegen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Hintermann innerhalb eines organisatorischen Machtapparats dem Vordermann übergeordnet ist oder wenn er eine überlegene Sachverhaltskenntnis besitzt.

Wie wird der Täter hinter dem Täter behandelt?

In diesem Fall ist der Hintermann trotz Vollverantwortlichkeit des Vordermanns mittelbarer Täter.

Wie wird der Hintermann behandelt, wenn der Vordermann im vermeidbaren Verbotsirrtum gehandelt hat?

Hat der Hintermann den Irrtum selbst hervorgerufen, so ist der Irrende bei wertender Betrachtung nur ein Werkzeug. Auch dieser geringe Defekt ist ausreichend, um eine mittelbare Täterschaft auszulösen.

Wie wird eine Objektsverwechslung durch das Werkzeug behandelt?

Dieser Fall ist genauso zu behandeln als hätte der Täter ein mechanisches Werkzeug verwendet. Findet dieses das falsche Ziel, handelt es sich um eine aberratio ictus, als versuchtes Vorsatz- und vollendetes Fahrlässigkeitsdelikt.

Wie wird der Hintermann bei bösgläubigem Werkzeug behandelt?

Dachte der Täter, er würde als mittelbarer Täter handeln, hat sein „Werkzeug“ den Plan jedoch durchschaut, so handelt es sich objektiv nur um Anstiftung. In subjektiver Hinsicht ist der Anstiftungsvorsatz vom weitergehenden Vorsatz der mittelbaren Täterschaft umfasst.

Wer kann Mittäter sein?

Der Mittäter muss prinzipiell auch Alleintäter sein können, also tauglicher Täter sein und den gesamten subjektiven Tatbestand erfüllen.

Was ist sukzessive Mittäterschaft?

Bei der sukzessiven Mittäterschaft erfolgt der Tatentschluss erst während der Tatausführung. Dies ist immer noch ausreichend für die Annahme von Mittäterschaft.

Mittäterschaft ist auch nach Vollendung und vor Beendigung noch möglich. In diesem Fall erfolgt die Zurechnung des gesamten fremden Tatgeschehens auch vor der Mittäterhandlung.

Genügt eine Beteiligung, die sich nicht unmittelbar in der Ausführungshandlung zeigt, für die Annahme von Mittäterschaft?

Bloße Vorbereitungs-, Unterstützungs- oder geistige Mitwirkungshandlungen reichen grundsätzlich nicht aus. Etwas anderes gilt, wenn dieses „Minus“ in der Ausführungshandlung durch ein „Plus“

Was ist funktionelle Tatherrschaft?

Bei der funktionellen Tatherrschaft hält der Mittäter das Tatgeschehen in Händen und kann die Tatbestandsverwirklichung steuern. Sein Beitrag ist so wesentlich, dass ohne ihn die Vollendung nicht möglich wäre.

Ist fahrlässige Mittäterschaft möglich?

Diese Frage stellt sich nicht. Wer fahrlässig einen bestimmten Erfolg herbeiführt, ist bereits Fahrlässigkeitstäter und damit Nebentäter neben Vorsatztätern. Die Frage nach einer fahrlässigen Beihilfe stellt sich damit nicht.

Wie wird der Tatbestand bei Mittäterschaft geprüft?

Beim objektiven Tatbestand muss geprüft werden, ob funktionelle Taterrschaft aller Beteiligter vorliegt. Dann kann die Erfüllung des gesamten Tatbestands durch gegenseitige Zurechnung geprüft werden.

Im subjektiven Tatbestand bedarf es des gemeinsamen Tatplans, der den Vorsatz bzgl. aller Merkmale des objektiven Tatbestands umfasst, Vorsatz bzgl. der eigenen funktionellen Tatherrschaft und ggf. besonderer persönlicher Absichten.

Schema:
I. Objektiver Tatbestand
1. funktionelle Tatherrschaft
2. Tatbestandsmerkmale
II. Subjektiver Tatbestand
1. gemeinsamer Tatplan bzgl. aller Tatbestandsmerkmale
2. Vorsatz bzgl. funktioneller Tatherrschaft
3. ggf. besondere Absichten

Wie ist Nebentäterschaft zu behandeln?

Bei der Nebentäterschaft, bei der die Beteiligten nicht untereinander verbunden sind, hat jeder nur für seinen Tatbeitrag einzustehen. Eine gegenseitige Zurechnung findet nicht statt.

Wie ist es zu behandeln, wenn jemand irrtümlich glaubt, er könne Täter eines Sonderdelikts sein?

Hierbei ist zu differenzieren: Wer lediglich über die rechtliche Wertung seines Status irrt, begeht ein Wahndelikt und ist nicht strafbar. Wer hingegen Umstände annimmt, bei deren Vorliegen er Täter sein könnte, begeht einen untauglichen Versuch.

Was ist mittelbare Täterschaft kraft überlegenen Wissens?

Überlegenes Wissen ist dann gegeben, wenn der Täter über mehr Informationen verfügt als der Tatmittler. Andersherum betrachtet fehlt dem Tatmittler das notwendige Wissen, um zu begreifen, was er tut und dass dieses strafbar sein könnte.

Beispiel: A erklärt dem B, sein Fahrrad stünde noch in der Garage des C, der es sich ausgeliehen und noch nicht zurückgebracht habe. Tatsächlich gehört das Rad aber dem C. Wenn B nun gutgläubig das Rad holt und es dem A bringt, handelt es sich um einen durch A begangenen Diebstahl in mittelbarer Täterschaft.

Was ist mittelbare Täterschaft kraft überlegenen Wollens?

Überlegenes Wollen liegt dann vor, wenn der mittelbare Täter die Tat will, der Tatmittler hingegen nicht, obwohl er weiß, was er tut – also keine mittelbare Täterschaft kraft überlegenen Wissens vorliegt.

Beispiel: A droht B mit dem Tod, wenn er nicht das Fahrrad des C stiehlt. Wenn B nun wohl oder übel das Rad stiehlt, um sein Leben zu schützen, und es dem A bringt, handelt es sich um einen durch A begangenen Diebstahl in mittelbarer Täterschaft.

Wann liegt unmittelbare Täterschaft vor?

Unmittelbare Täterschaft ist gegeben, wenn der Täter eine Kauselkette in Gang setzt, die zum Erfolg führt, ohne dass es des Mitwirkens anderer Personen bedarf.

Wer jemandem ein Messer in den Bauch rammt, ist unmittelbarer Täter (mindestens) einer Körperverletzung.

Wann liegt mittelbare Täterschaft vor?

Der Unterschied zur unmittelbaren Täterschaft liegt darin, dass der Täter icht eigenhändig handelt, sondern sich einer anderen Person (des sog. „Tatmittlers“) bedient. Der Tatmittler ist dem Täter aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unterlegen, wird also wie ein Werkzeug eingesetzt.

Zu unterscheiden ist dabei zwischen mittelbarer Täterschaft kraft überlegenen Wissens und mittelbarer Täterschaft kraft überlegenen Wollens.

Anstiftung

Wann ist ein Bestimmen gegeben?

Ein Bestimmen im Sinne des Anstiftens setzt voraus, dass der Anstifter den Haupttäter kommunikativ beeinflusst und ihn in irgendeiner Form dazu bewegt, die Tat zu begehen.

Welche Folgen hat der error in persona für den Anstifter?

Verwechselt der Haupttäter das Tatobjekt, so liegt beim Anstifter eine aberratio ictus vor. Denn insoweit handelt es sich beim Haupttäter wie um eine Waffe des Anstifters, die fehlgeht.

Hielt sich die Abweichung aber noch in den Grenzen der allgemeinen Lebenserfahrung, so liegt lediglich ein Irrtum über den Kausalverlauf vor, der im Endeffekt ohne Bedeutung ist.

Gibt es eine Anstiftung zur Anstiftung?

Ja, auch eine Kettenanstiftung ist strafbar, wenn am Schluss der Anstiftungen eine Haupttat steht.

Beihilfe

Wie werden Beihilfe zur Beihilfe, Anstiftung zur Beihilfe und Beihilfe zur Anstiftung behandelt?

All dies sind nur Varianten der Beihilfe, da sie jeweils die Haupttat fördern und damit Beihilfe zu dieser darstellen. Die Einschaltung weitere Teilnehmer ist insoweit nicht relevant.

Wann ist psychische Beihilfe gegeben?

Psychische Beihilfe setzt voraus, dass der Tatwille des Täter gestärkt wird oder im ein Gefühl von Sicherheit vermittelt wird, das sein Vertrauen in das Gelingen der Tat erhöht.

Nicht ausreichend ist die bloße Anwesenheit am Tatort.

Muss das Hilfeleisten kausal für die Tatbegehung sein?

Nein, es ist ausreichend, wenn die Hilfe die Tathandlung nur in irgendeiner Weise fördert.

Kann auch Alltagsverhalten eine Beihilfe darstellen?

Grundsätzlich ja, dabei ist auf die innere Willensrichtung des Gehilfen abzustellen. Entscheidend ist der Zweck der Handlung. Das Problem wird also in erster Linie in den subjektiven Tatbestand verschoben.

Persönliche Merkmale

Was ist die Folge, wenn ein strafbegründendes besonderes persönliches Merkmal beim Teilnehmer fehlt?

Weist der Anstifter oder Gehilfe ein besonderes persönliches Merkmal, das eigentlich Voraussetzung für die Strafbarkeit ist, nicht auf, so ist er trotzdem strafbar. Schließlich hat er ja einen Täter mit diesem Merkmal angestiftet bzw. ihm geholfen, also Unrecht fabriziert. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass er selbst für die gleiche Handlung als Täter nicht bestraft werden könnte, da er eben mangels dieses Merkmals gar kein tauglicher Täter sein kann.

Das Gesetz (§ 28 Abs. 1) geht hier einen Mittelweg, indem es den Teilnehmer zwar für strafbar erklärt, seine Strafe aber gemäß § 49 Abs. 1 mildert. Dadurch verringert sich die Mindeststrafe ca. auf ein Viertel, die Höchststrafe auf drei Viertel. Der Strafrahmen wird also deutlich geringer.

Was ist die Folge, wenn ein strafmodifizierendes besonderes persönliches Merkmal beim Teilnehmer fehlt?

Ein strafmodifizierendes besonderes persönliches Merkmal soll nach dem Willen des Gesetzgebers strafschärfend, strafmildernd oder strafausschließend wirken. Es liegt also bereits eine Strafbarkeit vor, die aber eben aufgrund besonderer Umstände in der Person des Täters modifiziert wird. Eben darum soll sie aber nur dem zugute kommen, in dessen Person sie auch tatsächlich vorliegt, § 28 Abs. 2.

Beispiel: Wer eine Strafvereitelung zugunsten seines Abgehörigen begeht, ist straffrei (§ 266 Abs. 5). Dies ist ein besonderes persönliches Merkmal, da es eine an sich bestehende Strafbarkeit gemäß Abs. 1 aufhebt. Wenn A also die Bestrafung seines Bruder B verhindert, ist A deswegen nicht strafbar. Wenn C dem A aber dabei hilft, dann kann C deswegen verurteilt werden, weil die Angehörigeneigenschaft bei ihm nicht vorliegt.

Was sind streng akzessorische Merkmale?

Streng akzessorische Merkmale gehören unmittelbar zum Tatbestand einer Straftat. Sie sind damit keine besonderen persönlichen Merkmale des Täters, sondern tatbezogen. Ob sie beim Teilnehmer vorliegen, ist dann unerheblich, ihr Fehlen führt nicht zu einer Strafmilderung nach § 28 Abs. 1 oder zur Nichtberücksichtigung gemäß § 28 Abs. 2.

Beispiel: A stiftet B dazu an, den C zu töten. Die Tötung des C ist ein streng akzessorisches Merkmal eines Totschlags, das Töten ist also kein persönliches Merkmal des Täters. Die Strafe des A wird also nicht gemildert, weil er in seiner Person nicht getötet hat.

Wann sind subjektive Merkmale besondere persönliche Merkmale?

Besondere persönliche Merkmale sind:
Rücksichtslosigkeit
Böswilligkeit
Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier, niedrige Beweggründe
Ermöglichungsabsicht, Verdeckungsabsicht

Keine besonderen persönlichen Merkmale sind:
Vorsatz, Wissentlichkeit, Absicht
Bereicherungsabsicht, Gewinnsucht, Entgeltlichkeit

Was ist der Unterschied zwischen § 16 und § 28?

§ 16 umfasst den Tatbestand, also die tatbezogenen Merkmale, § 28 dagegen die täterbezogenen besonderen persönlichen Merkmale.

Wo werden § 28 Abs. 1 und 2 jeweils geprüft?

§ 28 Abs. 1 spielt erst in der Strafzumessung eine Rolle, Abs. 2 dagegen bereits im Tatbestand.

Was sind besondere persönliche Merkmale?

Besondere persönliche Merkmale sind Eigenschaften einer Person, deren Vorliegen aus einer legalen Handlung eine Straftat macht (§ 28 Abs. 1) oder strafschärfend, strafmildernd oder strafausschließend wirkt (§ 28 Abs. 2).

Welches Merkmal auch ein besonderes persönlicheist, wird in § 14 Abs. 1 StGB legaldefiniert:

besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände

Obwohl § 14 Abs. 1 eine Vertretungssituation regelt (z.B. ein Geschäftsführer für eine Firma), sind besondere persönliche Merkmale nicht nur solche, die im Zusammenhang zu einer geschäftlichen Situation stehen.

Beispiele:

  • Richtereigenschaft – Rechtsbeugung (§ 339) kann nur begehen, wer Richter ist.
  • Amtsträgereigenschaft – die Körperverletzung im Amt (§ 340) wird schwerer bestraft als die normale Körperverletzung (§ 223), das Merkmal ist also strafschärfend.
  • Mordlust (§ 211) – nach der (sehr umstrittenen) Rechtsprechung des BGH handelt es sich dabei um keine Qualifikation zum Totschlag, sondern um eine Strafbegründung eines anderen Delikts, nämlich eines Mordes.
  • Bandenmitgliedschaft – strafschärfend bei einer Vielzahl von insb. Eigentums- und Vermögensdelikten (u.a. §§ 146 Abs. 2, 184b Abs. 2, 244, 244a, 250, 263 Abs. 3, 300 StGB, 370 Abs. 3, 373 Abs. 2, 374 Abs. 2 AO, 30 Abs. 1, 30a Abs. 1 BtMG)
Ist die Garantenpflicht ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28?

Ja, da die bestimmte Person eine bestimmte Pflicht erfüllen muss. Diese ist mit dem Garanten untrennbar verbunden und versetzt ihn in eine individuelle Position, vergleichbar einem Amtsträger.

Sonstiges

Was bedeutet Beihilfe?

Werfen wir zunächst einen Blick ins Gesetz:

§ 27 Abs. 1 StGB – Beihilfe

Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

Dieses Hilfeleisten ist natürlich ein sehr weitgehender Begriff. Fast alles kann in irgendeiner Form einem anderen bei der Tatbegehung helfen. Insoweit ergibt sich schon mal eine Einschränkung, dass Vorsatz erforderlich ist. Der Gehilfe muss als wissen oder wollen, dass seine Handlung einen anderen bei Begehen einer Straftat unterstützt.

Problematisch ist dabei, dass auch die psychische Beihilfe unter Strafe steht. Darunter versteht man alles, was den Täter in seinem Tatentschluss bestärkt. Ein bloßes Anwesendsein am Tatort reicht aber nach allgemeiner Ansicht nicht aus.

Die Hilfe muss zwischen Vorbereitung und Beendigung der Haupttat erfolgen. Dabei ist die Gehilfe zu jeder Art von Straftat erfasst, egal ob Beleidigung oder Mord. Ob die Beihilfehandlung tatsächlich notwendig war, um die Tat begehen zu können, ist dagegen unerheblich. Jede Form der Förderung der Tat reicht aus.

Die Beihilfe muss man von der Mittäterschaft und der Anstiftung abgrenzen.

Was bedeutet Anstiftung?

Nach § 27 StGB ist Anstifter, wer

vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

Dieses „Bestimmen“ hört sich zunächst so an, als wäre der Anstifter der überlegene Täter. Die Rechtsprechung sieht das anders, es reicht schon, wenn er den Tatentschluss in irgendeiner Form hervorruft. Dafür reicht in aller Regel ein bloßes Überreden, das Versprechen einer Belohnung o.ä. ist nicht notwendig. Drohungen sind ebenfalls ausreichend, sie können je nach Konstellation sogar dazu führen, dass nicht Anstiftung, sondern sogar mittelbare Täterschaft vorliegt.

Die Anstiftung ist von der Beihilfe und der Mittäterschaft abzugrenzen.

Was bedeutet Aufstiftung?

Als Aufstiftung bezeichnet man es, wenn man jemanden dazu anstiftet, eine schwerere als die eigentlich geplante Straftat zu begehen.

Beispiel: A sagt zu B, dieser solle doch die Münzsammlung seines Nachbarn stehlen. B antwortet daraufhin, dass er das schon längst vorgehabt habe und in den nächsten Tagen losschlagen wolle.

A hat sich hier nicht wegen Anstiftung strafbar gemacht, weil B bereits dazu entschlossen war und dementsprechend nicht angestiftet wurde. Wenn jemand bereits zur Tat entschlossen ist („omnimodo facturus“), dann muss und kann man ihn nicht mehr anstiften.

Strafbar macht man sich aber, wenn man den entschlossenen Täter dazu bringt, ein schwereres Delikt zu begehen: Rät A dem B daraufhin, er solle doch sicherheitshalber eine Waffe mitnehmen, dann wird aus dem normalen Diebstahl auf einmal ein Diebstahl mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB), der deutlich höher bestraft wird.

A hat den B also nicht zum Diebstahl angestiftet, aber zum Diebstahl mit Waffen „aufgestiftet“. Er wird damit genauso bestraft wie jemand, der unmittelbar zum Diebstahl mit Waffen angestiftet hat. Dass der Täter das Grunddelikte sowieso begehen wollte, kann aber bei der Strafzumessung des Anstifters berücksichtigt werden.

Was bedeutet Abstiftung?

Die Abstiftung ist das Gegenteil der Aufstiftung. Eine zur Tat entschlossene Person wird dazu gebracht, ein weniger schweres Delikt zu begehen.

Beispiel: A will aus Rache das Haus des C anzünden. B beschwichtigt ihn jedoch und meint, dass ein eingeworfenes Fenster völlig ausreichend sei.

Hier wollte A eine schwere Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB) begehen. Diese ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren bedroht. Demgegenüber stellt die bloße Sachbeschädigung ein viel leichteres Delikt dar, sie wird mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren bestraft.

Hier liegt keine Anstiftung vor, da der „Anstifter“ ja dafür gesorgt hat, dass ein viel weniger schwerwiegendes Delikt verwirklicht wird. Er hat damit die Gefahr für das Opfer (z.B. durch den Brand einen riesigen Schaden zu erleiden oder gar im Feuer zu sterben) deutlich reduziert.

Denkbar ist allenfalls eine Bestrafung wegen psychischer Beihilfe.

Was bedeutet Umstiftung?

Umstiftung ist die Anstiftung zu einer anderen als der ursprünglich geplanten Tat.

Beispiel: A ärgert sich über seine Kündigung und will daher an seinem letzten Arbeitstag einige Computer seines Arbeitgebers mitgehen lassen. B hält das für eine blöde Idee und meint, A solle doch lieber Flugblätter verteilen mit dem Inhalt, sein Arbeitgeber beschäftige Schwarzarbeiter.

A hat also auf Bs Aufforderung statt eines Diebstahls eine Verleumdung durch Verbreiten von Schriften begangen. Beide Taten sind Vergehen und die §§ 242 und 187 drohen sogar das gleiche Strafmaß an. Es handelt sich also weder um eine Abstiftung noch um eine Anstiftung.

Nach allgemeiner Ansicht hat sich B trotzdem der „normalen Anstiftung“ zur Verleumdung schuldig gemacht. Schließlich hat er durch seinen Rat eine ganz neue Form von Unrecht verursacht. Dass A sowieso eine Straftat (allerdings eine ganz andere) begehen wollte, kann bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.

Was bedeutet Kettenanstiftung?

Kettenanstiftung ist die Anstiftung eines Anstifters.

A bittet B, den C zu bitten, eine Straftat zu begehen. Dann ist C als Täter strafbar und B als Anstifter des C. Da der Anstifter aber gleich dem Täter bestraft wird, hat auch A einen „Täter“ angestiftet und ist genauso strafbar.

Übrigens wird der Kettenanstifter im Urteil normalerweise nur wegen „Anstiftung zum Diebstahl“ (oder um welche Tat es eben geht) verurteilt, nicht wegen „Anstiftung zur Anstiftung zum Diebstahl“.

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