Bloße Vorbereitungs-, Unterstützungs- oder geistige Mitwirkungshandlungen reichen grundsätzlich nicht aus. Etwas anderes gilt, wenn dieses „Minus“ in der Ausführungshandlung durch ein „Plus“
Wissenswertes zum Strafrecht
Bloße Vorbereitungs-, Unterstützungs- oder geistige Mitwirkungshandlungen reichen grundsätzlich nicht aus. Etwas anderes gilt, wenn dieses „Minus“ in der Ausführungshandlung durch ein „Plus“