Inhalt
Ablauf der Verhandlung
(Letzte Aktualisierung: 31.08.2026)
In der Hauptverhandlung entscheidet das Gericht auf Grundlage der mündlich erhobenen Beweise über den angeklagten Tatvorwurf. Die strafgerichtliche Hauptverhandlung ist der zentrale Abschnitt des gerichtlichen Strafverfahrens. In ihr werden Anklagevorwurf, Einlassung des Angeklagten und Beweise grundsätzlich mündlich vor dem erkennenden Gericht behandelt. Das Urteil darf grundsätzlich nur auf das gestützt werden, was in prozessordnungsgemäßer Weise Gegenstand der Hauptverhandlung geworden ist.
Die Strafprozessordnung regelt den Ablauf insbesondere in den §§ 226 bis 275 StPO. Von besonderer Bedeutung sind dabei § 243 StPO für den Gang der Hauptverhandlung, § 244 StPO für Beweisaufnahme und Beweisanträge, §§ 257b und 257c StPO für Erörterungen und Verständigungen, § 258 StPO für Schlussvorträge und letztes Wort sowie §§ 260 ff. StPO für Beratung und Urteil.
Wie verläuft eine strafgerichtliche Hauptverhandlung?
Der grundlegende Ablauf ergibt sich insbesondere aus § 243 StPO.
Typischerweise folgen aufeinander:
- Aufruf der Sache,
- Feststellung der Anwesenheit von Angeklagtem, Verteidiger und Beweispersonen,
- Entfernung der Zeugen aus dem Sitzungssaal,
- Vernehmung des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen,
- Verlesung des Anklagesatzes durch die Staatsanwaltschaft,
- gegebenenfalls Mitteilungen über Gespräche, die eine Verständigung zum Gegenstand hatten,
- Belehrung des Angeklagten über sein Schweigerecht,
- gegebenenfalls Einlassung des Angeklagten,
- Beweisaufnahme,
- Schlussvorträge von Staatsanwaltschaft und Verteidigung,
- letztes Wort des Angeklagten,
- Beratung und Verkündung des Urteils.
Der tatsächliche Ablauf kann je nach Umfang und Besonderheiten des Verfahrens erheblich komplexer sein.
Was besagt das Akkusationsprinzip?
Das Akkusationsprinzip bedeutet, dass das Gericht grundsätzlich nur über eine Tat entscheiden darf, die durch eine wirksame Anklage zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemacht wurde.
§ 155 Abs. 1 StPO bestimmt, dass sich gerichtliche Untersuchung und Entscheidung nur auf die in der Klage bezeichnete Tat und die durch die Klage beschuldigten Personen erstrecken.
Nach § 264 Abs. 1 StPO ist Gegenstand der Urteilsfindung die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt.
Das Gericht ist jedoch nicht an die rechtliche Bewertung der Staatsanwaltschaft gebunden. Ergibt die Hauptverhandlung beispielsweise einen anderen einschlägigen Straftatbestand, kann das Gericht die angeklagte prozessuale Tat rechtlich anders würdigen. Dabei sind insbesondere die Hinweispflichten des § 265 StPO zu beachten.
Dürfen Schöffen die Ermittlungsakten einsehen?
Schöffen erhalten grundsätzlich nicht vor Beginn der Hauptverhandlung die vollständige Ermittlungsakte zur eigenständigen Durcharbeitung wie die Berufsrichter.
Das dient insbesondere dem Grundsatz, dass die Urteilsüberzeugung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung gewonnen werden muss.
Die Aussage, Schöffen dürften „niemals Akten lesen“, wäre allerdings zu weitgehend.
Auch Schöffen dürfen selbstverständlich Unterlagen zur Kenntnis nehmen, die ordnungsgemäß zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden. Das gilt beispielsweise für Urkunden im Selbstleseverfahren nach § 249 Abs. 2 StPO. Auch der Anklagesatz kann ihnen zugänglich gemacht werden.
Entscheidend ist deshalb die Unterscheidung zwischen einer umfassenden vorgängigen Kenntnis der Ermittlungsakten und der Kenntnisnahme solcher Unterlagen, die prozessordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt werden.
Was sind Prozesshandlungen?
Prozesshandlungen sind Handlungen oder Erklärungen, die auf eine Rechtswirkung innerhalb des Strafverfahrens gerichtet sind oder eine solche unmittelbar auslösen.
Beispiele sind:
- Beweisanträge,
- Rechtsmitteleinlegung und Rechtsmittelrücknahme,
- Verzichtserklärungen,
- Anträge auf Ablehnung eines Richters oder Sachverständigen,
- gerichtliche Beschlüsse und Urteile.
Dogmatisch wird unter anderem zwischen Bewirkungshandlungen und Erwirkungshandlungen unterschieden.
Eine Bewirkungshandlung führt ihre prozessuale Rechtsfolge bei Wirksamkeit grundsätzlich unmittelbar herbei. Eine Erwirkungshandlung soll dagegen eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung veranlassen.
Darf eine Prozesshandlung unter einer Bedingung stehen?
Prozesshandlungen müssen aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich eindeutig sein.
Außerprozessuale Bedingungen – etwa „Ich lege Berufung ein, falls mein Arbeitgeber mich nicht kündigt“ – sind deshalb regelmäßig problematisch.
Zulässig können dagegen sogenannte innerprozessuale Bedingungen sein, deren Eintritt oder Nichteintritt sich aus dem weiteren Verfahren selbst ergibt.
Ein praktisch wichtiges Beispiel ist ein Hilfsbeweisantrag, der nur für den Fall gestellt wird, dass das Gericht nicht bereits aus anderen Gründen zu einem bestimmten Ergebnis gelangt.
Wann ist eine Prozesshandlung wirksam?
Das hängt von der jeweiligen Prozesshandlung ab.
Von Bedeutung können insbesondere sein:
- Prozesshandlungsbefugnis,
- Verhandlungsfähigkeit,
- hinreichend bestimmter und erkennbarer Erklärungsinhalt,
- Einhaltung vorgeschriebener Form und Frist,
- gegebenenfalls besondere Vollmachts- oder Ermächtigungserfordernisse.
Es wäre zu pauschal, Willensmängel bei Prozesshandlungen stets als bedeutungslos anzusehen.
Zwar können strafprozessuale Prozesshandlungen wegen des Interesses an Rechtssicherheit häufig nicht in gleicher Weise wie zivilrechtliche Willenserklärungen angefochten werden. Täuschung, Zwang, Irrtum oder sonstige erhebliche Mängel können jedoch je nach Art der Erklärung und Verfahrenssituation Auswirkungen auf ihre Wirksamkeit oder Bindungswirkung haben.
Wann kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden?

Gerichtliche Hauptverhandlungen einschließlich der Verkündung von Urteilen und Beschlüssen sind nach § 169 GVG grundsätzlich öffentlich.
Der Öffentlichkeitsgrundsatz dient insbesondere Transparenz und Kontrolle gerichtlicher Tätigkeit.
Die Öffentlichkeit kann jedoch in den gesetzlich vorgesehenen Fällen ausgeschlossen werden. Die maßgeblichen Regelungen finden sich insbesondere in §§ 171a ff. GVG.
Gründe können beispielsweise der Schutz von
- Minderjährigen,
- höchstpersönlichen Lebensbereichen,
- Geschäfts-, Betriebs- oder Steuergeheimnissen oder
- anderen besonders gewichtigen Interessen
sein.
Ein fehlerhafter Ausschluss der Öffentlichkeit kann revisionsrechtlich besonders schwer wiegen. § 338 Nr. 6 StPO nennt die Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens als absoluten Revisionsgrund.
Beschleunigtes Verfahren
Wann ist ein beschleunigtes Verfahren möglich?
Das beschleunigte Verfahren ist in §§ 417 ff. StPO geregelt.
Nach § 417 StPO kann die Staatsanwaltschaft im Verfahren vor dem Strafrichter oder Schöffengericht einen Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren stellen, wenn die Sache wegen
- des einfachen Sachverhalts oder
- der klaren Beweislage
zur sofortigen Verhandlung geeignet ist.
Das beschleunigte Verfahren setzt einen Antrag der Staatsanwaltschaft voraus.
Der Strafrichter oder das Schöffengericht muss diesem Antrag nur entsprechen, wenn sich die Sache tatsächlich für diese Verfahrensart eignet.
Ist das beschleunigte Verfahren auch bei einem Verbrechen möglich?
Das Gesetz beschränkt § 417 StPO nicht ausdrücklich auf Vergehen.
Ein beschleunigtes Verfahren kann deshalb nicht allein wegen der rechtlichen Einordnung einer Tat als Verbrechen ausgeschlossen werden.
Praktisch setzt § 419 Abs. 1 StPO jedoch eine enge Grenze: Im beschleunigten Verfahren darf keine höhere Freiheitsstrafe als ein Jahr verhängt werden.
Da ein Verbrechen nach § 12 Abs. 1 StGB im gesetzlichen Mindestmaß mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist, kommen Verbrechensvorwürfe deshalb nur in besonderen Konstellationen für ein beschleunigtes Verfahren in Betracht, etwa wenn aufgrund gesetzlicher Strafmilderung eine Sanktion innerhalb der Grenze des § 419 StPO möglich ist.
Welche Strafen können im beschleunigten Verfahren verhängt werden?
§ 419 Abs. 1 StPO bestimmt insbesondere:
- Eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr darf nicht verhängt werden.
- Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen grundsätzlich nicht angeordnet werden.
- Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist ausdrücklich zulässig.
Die Vorschrift bedeutet nicht, dass außer Freiheitsstrafe und Fahrerlaubnisentziehung keine anderen zulässigen Rechtsfolgen denkbar wären. Insbesondere können beispielsweise Geldstrafen verhängt werden.
Wodurch wird das beschleunigte Verfahren beschleunigt?
Das Gesetz sieht mehrere Vereinfachungen und Verkürzungen vor:
- Zwischen Eingang des Antrags bei Gericht und Beginn der Hauptverhandlung sollen grundsätzlich nicht mehr als sechs Wochen liegen (§ 418 Abs. 1 StPO).
- Eine gesonderte Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist zunächst nicht erforderlich.
- Eine schriftliche Anklageschrift ist nicht zwingend; die Anklage kann bei Beginn der Hauptverhandlung mündlich erhoben werden (§ 418 Abs. 3 StPO).
- Die Ladungsfrist beträgt nur 24 Stunden (§ 418 Abs. 2 StPO).
- Bei einer zu erwartenden Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird einem bislang unverteidigten Beschuldigten ein Verteidiger bestellt (§ 418 Abs. 4 StPO).
- § 420 StPO erleichtert unter bestimmten Voraussetzungen die Beweisaufnahme.
Bei der Beweisaufnahme können mit Zustimmung der anwesenden Beteiligten beispielsweise frühere Vernehmungsprotokolle oder schriftliche Erklärungen verlesen werden, anstatt die betreffende Person unmittelbar zu vernehmen.
Im Verfahren vor dem Strafrichter bestimmt dieser nach § 420 Abs. 4 StPO – unbeschadet seiner Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO – den Umfang der Beweisaufnahme.
Wie läuft die Beweisaufnahme nach Einspruch gegen einen Strafbefehl ab?
Nach einem zulässigen Einspruch gegen einen Strafbefehl findet grundsätzlich eine Hauptverhandlung statt.
§ 411 Abs. 2 StPO erklärt dabei § 420 StPO für anwendbar.
Das bedeutet insbesondere, dass unter den Voraussetzungen des § 420 Abs. 1 bis 3 StPO bestimmte frühere Vernehmungen und schriftliche Erklärungen anstelle einer persönlichen Vernehmung eingeführt werden können.
Wichtig ist: § 411 Abs. 2 StPO verweist heute auf § 420 insgesamt und nicht lediglich auf § 420 Abs. 4.
Findet die Verhandlung vor dem Strafrichter statt, gilt deshalb außerdem § 420 Abs. 4 StPO. Die allgemeine gerichtliche Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO bleibt aber ausdrücklich bestehen.
Anklage, Prozessvoraussetzungen und Verhandlungsfähigkeit
Inwiefern begrenzt die Anklage den Entscheidungsumfang des Gerichts?
Das Gericht darf nur über die angeklagte prozessuale Tat und die angeklagte Person entscheiden.
Dies folgt insbesondere aus §§ 155 Abs. 1 und 264 Abs. 1 StPO.
Innerhalb dieses historischen Lebensvorgangs ist das Gericht jedoch zu einer eigenständigen rechtlichen Bewertung verpflichtet.
Es kann daher beispielsweise einen in der Anklage als Betrug bewerteten Sachverhalt unter einem anderen Straftatbestand beurteilen, wenn derselbe angeklagte Lebenssachverhalt betroffen bleibt und die verfahrensrechtlichen Hinweispflichten eingehalten werden.
Was sind Prozessvoraussetzungen?
Prozessvoraussetzungen sind Voraussetzungen dafür, dass das Gericht das Strafverfahren zulässig durchführen und durch Sachurteil abschließen darf.
Zu den praktisch wichtigen Voraussetzungen beziehungsweise spiegelbildlichen Prozesshindernissen gehören beispielsweise:
- wirksame Anklage,
- wirksamer Eröffnungsbeschluss,
- gegebenenfalls erforderlicher Strafantrag,
- fehlender Strafklageverbrauch,
- keine Verfolgungsverjährung,
- Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten.
Welche Voraussetzungen im Einzelnen relevant sind, hängt von Verfahrensstadium und Straftat ab.
Wie werden Prozessvoraussetzungen festgestellt?
Für Tatsachen, die allein prozessuale Voraussetzungen betreffen, ist grundsätzlich der sogenannte Freibeweis zulässig.
Das Gericht ist dabei nicht auf die förmlichen Beweismittel und Beweisaufnahmevorschriften des Strengbeweises beschränkt.
Es kann beispielsweise Akten auswerten, Auskünfte einholen oder andere geeignete Erkenntnisquellen heranziehen.
Das bedeutet jedoch nicht, dass die Feststellung beliebig wäre. Auch im Freibeweis müssen die verfahrensrechtlich erforderlichen Tatsachen zuverlässig festgestellt werden.
Gilt „in dubio pro reo“ bei Prozessvoraussetzungen?
Die Frage lässt sich nicht für sämtliche Prozessvoraussetzungen mit einer einzigen Formel beantworten.
Der Grundsatz „in dubio pro reo“ betrifft unmittelbar die für Schuld- und Rechtsfolgenentscheidung erheblichen Tatsachen.
Bei Zweifeln über Prozessvoraussetzungen gelten je nach Art des Verfahrenshindernisses unterschiedliche Maßstäbe. In Rechtsprechung und Literatur wird insbesondere danach differenziert, um welche Prozessvoraussetzung es geht und welche Folgen die verbleibende Ungewissheit hätte.
Für eine Informationsseite sollte deshalb nicht pauschal behauptet werden, der Zweifelsgrundsatz gelte bei sämtlichen Prozessvoraussetzungen uneingeschränkt.
Was bedeutet Verhandlungsfähigkeit?
Verhandlungsfähigkeit ist die Fähigkeit des Angeklagten, seine prozessualen Interessen in und außerhalb der Hauptverhandlung vernünftig wahrzunehmen, der Verhandlung zu folgen, sich verständlich zu verteidigen und prozessuale Erklärungen abzugeben beziehungsweise entgegenzunehmen.
Sie ist nicht mit zivilrechtlicher Geschäftsfähigkeit oder Prozessfähigkeit gleichzusetzen.
Auch eine psychische oder körperliche Erkrankung führt nicht automatisch zu Verhandlungsunfähigkeit.
Entscheidend ist, ob der Angeklagte im konkreten Verfahren noch in ausreichendem Maße zu einer verständigen Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte in der Lage ist.
Nach welchen Vorschriften wird bei Prozesshindernissen eingestellt?
Das hängt insbesondere vom Verfahrensstadium und davon ab, ob das Hindernis endgültig oder nur vorübergehend ist.
Typische Regelungen sind:
- Ermittlungsverfahren: Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO, wenn kein genügender Anlass zur Anklage besteht,
- Zwischenverfahren bei dauerndem Prozesshindernis: Nichteröffnung nach § 204 StPO,
- vorübergehendes Hindernis nach Anklageerhebung: vorläufige Einstellung nach § 205 StPO,
- Hauptverfahren außerhalb der Hauptverhandlung bei dauerndem Hindernis: § 206a StPO,
- Hauptverhandlung bei dauerhaftem Prozesshindernis: Einstellung durch Urteil nach § 260 Abs. 3 StPO.
Je nach Konstellation können weitere Vorschriften einschlägig sein. Die Zuordnung lässt sich daher nicht für jedes denkbare Hindernis allein anhand eines starren Schemas vornehmen.
Was ist ein Befassungsverbot?
Der Begriff „Befassungsverbot“ wird in der strafprozessualen Dogmatik nicht überall einheitlich verwendet.
Gemeint sind insbesondere Situationen, in denen es an grundlegenden Voraussetzungen dafür fehlt, dass das Gericht über den Tatvorwurf in der Sache entscheiden darf.
Das kann beispielsweise bei einer unwirksamen Anklage oder einem fehlenden beziehungsweise unwirksamen Eröffnungsbeschluss Bedeutung erlangen.
Präziser ist regelmäßig die Bezeichnung des konkreten Prozesshindernisses, statt allein von einem allgemeinen „Befassungsverbot“ zu sprechen.
Was muss im Sitzungsprotokoll stehen?
Die maßgebliche Vorschrift ist § 273 StPO.
Das Protokoll muss insbesondere den Gang und die wesentlichen Ergebnisse der Hauptverhandlung wiedergeben und die Beachtung der wesentlichen Förmlichkeiten erkennen lassen.
Aufzunehmen sind insbesondere:
- bestimmte wesentliche Verfahrensvorgänge,
- gestellte Anträge,
- gerichtliche Entscheidungen,
- die Urteilsformel,
- bestimmte Vorgänge im Zusammenhang mit Erörterungen und Verständigungen.
§ 275 StPO ist hierfür nicht die richtige Vorschrift. § 275 StPO regelt vielmehr insbesondere die Frist und Form, in der das schriftliche Urteil nach seiner Verkündung zu den Akten gebracht werden muss.
Verständigung im Strafverfahren
Was ist eine Verständigung nach § 257c StPO?
Eine Verständigung – umgangssprachlich häufig „Deal“ genannt – ist eine gesetzlich geregelte Absprache zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten über bestimmte Aspekte des weiteren Verfahrens und seines möglichen Ergebnisses.
Sie ist nur innerhalb der gesetzlichen Vorgaben des § 257c StPO zulässig.
Eine informelle Absprache außerhalb dieser Regeln darf die gesetzlich vorgeschriebenen Transparenz-, Belehrungs- und Dokumentationspflichten nicht umgehen.
Was kann Gegenstand einer Verständigung sein?
Nach § 257c Abs. 2 StPO dürfen Gegenstand einer Verständigung insbesondere sein:
- Rechtsfolgen, die Inhalt des Urteils und zugehöriger Beschlüsse sein können,
- sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im Erkenntnisverfahren,
- Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten.
Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein.
Nicht Gegenstand einer Verständigung sein dürfen insbesondere:
- der Schuldspruch selbst,
- Maßregeln der Besserung und Sicherung.
Das Gericht darf also nicht verbindlich vereinbaren, dass der Angeklagte unabhängig vom tatsächlichen Ergebnis der Beweisaufnahme „schuldig“ ist.
Wie kommt eine Verständigung zustande?
Das Gericht gibt nach § 257c Abs. 3 StPO bekannt, welchen Inhalt eine Verständigung haben könnte.
Dabei kann es insbesondere eine Ober- und Untergrenze der in Betracht kommenden Strafe angeben.
Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Eine Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichts zustimmen.
Muss das Gericht trotz einer Verständigung die Wahrheit weiter aufklären?
Ja.
§ 257c Abs. 1 Satz 2 StPO stellt ausdrücklich klar, dass die gerichtliche Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO unberührt bleibt.
Ein Geständnis darf deshalb nicht allein deswegen ungeprüft übernommen werden, weil es Bestandteil einer Verständigung ist.
Das Gericht muss prüfen, ob das Geständnis plausibel ist und mit den sonstigen Erkenntnissen des Verfahrens in Einklang steht.
Die Verständigung ersetzt keine Beweisaufnahme und keine eigenständige richterliche Überzeugungsbildung.
Welche Transparenzpflichten gelten bei Verständigungsgesprächen?
Die StPO enthält besondere Mitteilungs- und Dokumentationspflichten.
Nach § 243 Abs. 4 StPO muss der Vorsitzende zu Beginn der Hauptverhandlung grundsätzlich mitteilen, ob vor der Hauptverhandlung Gespräche nach §§ 202a oder 212 StPO stattgefunden haben, deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung war, und gegebenenfalls deren wesentlichen Inhalt.
Auch Änderungen im weiteren Verlauf sind mitzuteilen.
§ 273 Abs. 1a StPO verlangt zudem, Ablauf, Inhalt und Ergebnis einer Verständigung sowie die vorgeschriebenen Mitteilungen und Belehrungen im Hauptverhandlungsprotokoll festzuhalten.
Wann entfällt die Bindung des Gerichts an eine Verständigung?
Nach § 257c Abs. 4 StPO entfällt die Bindung insbesondere, wenn
- rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen wurden oder neu hervortreten und der in Aussicht gestellte Strafrahmen deshalb nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist oder
- das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht der Prognose entspricht, die der Verständigung zugrunde lag.
Das Gericht muss die Abweichung unverzüglich mitteilen.
Besonders wichtig: Ein Geständnis, das im Rahmen der Verständigung abgegeben wurde, darf in den gesetzlich geregelten Fällen des Wegfalls der Bindung nach § 257c Abs. 4 Satz 3 StPO nicht verwertet werden.
Muss der Angeklagte über die eingeschränkte Bindungswirkung belehrt werden?
Ja.
Nach § 257c Abs. 5 StPO muss der Angeklagte über Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichts von dem in Aussicht gestellten Ergebnis belehrt werden.
Diese Belehrung dient seiner selbstbestimmten Entscheidung darüber, ob er sich auf die Verständigung und insbesondere auf ein verständigungsbezogenes Geständnis einlässt.
Fehler bei diesen Belehrungs-, Transparenz- und Dokumentationspflichten können revisionsrechtlich erheblich sein.
Beweiserhebung
Was ist der Unterschied zwischen Strengbeweis und Freibeweis?
Der Strengbeweis gilt grundsätzlich für Tatsachen, die unmittelbar für Schuld- und Rechtsfolgenentscheidung erheblich sind.
Dabei ist das Gericht an die gesetzlich vorgesehenen Beweismittel und die Regeln der strafprozessualen Beweisaufnahme gebunden.
Zu den klassischen Beweismitteln gehören insbesondere:
- Zeugen,
- Sachverständige,
- Urkunden,
- Augenschein.
Der Freibeweis wird demgegenüber insbesondere bei prozessualen Tatsachen eingesetzt, bei denen die StPO keine förmliche Beweisaufnahme nach §§ 244 ff. verlangt.
Die Formel „alles zur Schuld und Strafe = Strengbeweis, alles andere = Freibeweis“ ist allerdings nur eine vereinfachte Orientierung. Einzelne Prozessfragen unterliegen besonderen gesetzlichen Regeln.
Muss das Gericht einen Sachverhalt trotz Geständnisses weiter prüfen?
Ja.
Ein Geständnis ist ein wichtiges Beweismittel, ersetzt aber nicht die richterliche Überzeugungsbildung.
Das Gericht muss sich davon überzeugen, dass das Geständnis glaubhaft und mit dem sonstigen Beweisergebnis vereinbar ist.
Besonders ausdrücklich stellt § 257c Abs. 1 Satz 2 StPO für Verständigungen klar, dass die Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO unberührt bleibt.
Die bisherige Verweisung auf § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO war falsch. § 275 StPO betrifft die Absetzung und Form des schriftlichen Urteils, nicht die gerichtliche Aufklärungspflicht.
Was muss ein Beweisantrag enthalten?
§ 244 Abs. 3 StPO definiert den Beweisantrag heute ausdrücklich.
Ein Beweisantrag setzt insbesondere voraus:
- das ernsthafte Verlangen nach Beweiserhebung,
- eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft,
- ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel und
- einen aus dem Antrag erkennbaren Zusammenhang, warum gerade dieses Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll.
Ein Antrag wie „Es soll ermittelt werden, ob es vielleicht weitere Zeugen gibt“ ist regelmäßig kein förmlicher Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO.
Wie wird ein Beweisantrag abgelehnt?
Die Ablehnung eines förmlichen Beweisantrags erfolgt grundsätzlich durch Beschluss des Gerichts.
§ 244 Abs. 6 StPO verlangt grundsätzlich einen Gerichtsbeschluss und dessen Bekanntgabe vor Abschluss der Beweisaufnahme.
Bei bestimmten besonderen Anträgen oder Prozesssituationen gelten ergänzende beziehungsweise abweichende Regelungen.
Wann darf ein Beweisantrag abgelehnt werden?
§ 244 Abs. 3 bis 5 StPO enthält die wesentlichen Ablehnungsgründe.
Dazu gehören insbesondere:
- Unzulässigkeit der Beweiserhebung,
- Offenkundigkeit,
- Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsache,
- bereits erwiesene Tatsache,
- völlige Ungeeignetheit des Beweismittels,
- Unerreichbarkeit des Beweismittels,
- Prozessverschleppungsabsicht unter den gesetzlichen Voraussetzungen,
- besondere Gründe bei Sachverständigenbeweis, Augenschein und ausländischen Zeugen.
Die gesetzlichen Voraussetzungen sind im Einzelnen differenziert. Eine Ablehnung darf nicht allein mit der allgemeinen Einschätzung begründet werden, das Gericht halte den Antrag für „unnötig“.
Was ist ein Beweisermittlungsantrag?
Ein Beweisermittlungsantrag ist kein förmlicher Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO.
Typischerweise fehlt es an einer bestimmten Beweistatsache, einem konkret bezeichneten Beweismittel oder an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen Beweistatsache und Beweismittel.
Beispiel: „Es wird beantragt, weitere Ermittlungen dazu anzustellen, ob noch jemand den Vorfall gesehen hat.“
Der Begriff „ins Blaue hinein“ sollte dabei nicht mit jedem Beweisermittlungsantrag gleichgesetzt werden. Auch ein nicht den formellen Anforderungen eines Beweisantrags entsprechender Hinweis kann auf eine wichtige weitere Aufklärungsmöglichkeit aufmerksam machen.
Kann das Gericht einen Beweisermittlungsantrag einfach ignorieren?
Ein förmlicher Ablehnungsbeschluss wie bei einem Beweisantrag ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Das bedeutet aber nicht, dass das Gericht den Antrag inhaltlich stets unbeachtet lassen darf.
Aus § 244 Abs. 2 StPO kann sich eine Pflicht zur weiteren Beweiserhebung ergeben, wenn sich die beantragte Ermittlung nach dem bisherigen Beweisergebnis aufdrängt.
Die entscheidende Frage ist dann nicht das formelle Beweisantragsrecht, sondern die gerichtliche Aufklärungspflicht.
Was ist ein bedingter Beweisantrag?
Bei einem bedingten Beweisantrag wird die Beweiserhebung von einem innerprozessualen Ereignis abhängig gemacht.
Besonders verbreitet ist der sogenannte Hilfsbeweisantrag.
Beispiel: Die Verteidigung beantragt die Vernehmung eines weiteren Zeugen für den Fall, dass das Gericht der bisherigen Einlassung des Angeklagten nicht folgen will.
Sind Hilfsbeweisanträge zulässig?
Grundsätzlich ja.
Innerprozessual bedingte Beweisanträge sind anerkannt.
Ob und wann über den Hilfsbeweisantrag zu entscheiden ist und in welcher Form eine Ablehnung begründet werden muss, hängt von seiner konkreten Ausgestaltung und dem weiteren Verfahrensverlauf ab.
Seine Zulässigkeit beruht nicht darauf, dem Gericht die Wahl zwischen einem „schnellen Freispruch“ und einem langen Verfahren aufzuzwingen, sondern darauf, dass eine innerprozessuale Bedingung mit der erforderlichen Bestimmtheit vereinbar sein kann.
Zeugen und Sachverständige
Wer kann Zeuge sein?
Zeuge ist grundsätzlich eine Person, die aufgrund eigener Wahrnehmung über Tatsachen berichten kann, die für das Verfahren Bedeutung haben.
Der Beschuldigte beziehungsweise Angeklagte kann im gegen ihn gerichteten Verfahren nicht zugleich Zeuge sein.
Ein Zeuge muss die Tatsache nicht selbst unmittelbar am Tatort wahrgenommen haben. Auch ein sogenannter Zeuge vom Hörensagen kann darüber berichten, was ihm eine andere Person mitgeteilt hat.
Der mittelbare Charakter dieser Wahrnehmung kann allerdings für den Beweiswert von Bedeutung sein.
Welche Pflichten hat ein Zeuge?
Ein ordnungsgemäß geladener Zeuge muss grundsätzlich
- erscheinen,
- zur Sache aussagen und
- seine Aussage gegebenenfalls nach den gesetzlichen Voraussetzungen beeiden.
Ausnahmen bestehen insbesondere bei Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechten.
Die Pflicht zum Erscheinen hängt außerdem davon ab, welche Stelle geladen hat. Auch vor der Staatsanwaltschaft und unter den gesetzlichen Voraussetzungen vor der Polizei können Erscheinens- und Aussagepflichten bestehen.
Wann darf ein Zeuge das Zeugnis oder einzelne Auskünfte verweigern?
Die StPO unterscheidet mehrere Rechte mit unterschiedlicher Reichweite:
- § 52 StPO: Bestimmte Angehörige des Beschuldigten können das Zeugnis insgesamt verweigern.
- § 53 StPO: Bestimmte Berufsgeheimnisträger besitzen ein Zeugnisverweigerungsrecht hinsichtlich geschützter Informationen.
- § 53a StPO: Die Vorschrift erfasst bestimmte mitwirkende Personen der Berufsgeheimnisträger.
- § 54 StPO: Für bestimmte Angehörige des öffentlichen Dienstes gelten besondere Vorschriften über Aussagegenehmigungen.
- § 55 StPO: Ein Zeuge darf einzelne Auskünfte verweigern, wenn die Antwort ihn selbst oder einen in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen der Gefahr straf- oder bußgeldrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.
Zeugnisverweigerungsrecht und Auskunftsverweigerungsrecht sind deshalb zu unterscheiden.
Was kann das Gericht tun, wenn ein Zeuge ohne Recht nicht aussagt?
Verweigert ein Zeuge ohne gesetzlichen Grund das Zeugnis oder die Eidesleistung, können nach § 70 StPO insbesondere
- Kosten auferlegt,
- Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft sowie
- unter besonderen Voraussetzungen Haft zur Erzwingung des Zeugnisses
angeordnet werden.
Zwangsmittel müssen verhältnismäßig sein und enden, wenn sie ihren gesetzlichen Zweck nicht mehr erfüllen können.
Darf das Protokoll eines rechtswidrig schweigenden Zeugen einfach verlesen werden?
Nicht allein deshalb, weil der Zeuge die Aussage pflichtwidrig verweigert.
Der Grundsatz des § 250 StPO verlangt grundsätzlich die persönliche Vernehmung.
Ob eine frühere Aussage ausnahmsweise nach § 251 StPO verlesen werden darf, richtet sich nach den dort ausdrücklich geregelten Voraussetzungen.
Die bloße rechtswidrige Weigerung eines anwesenden Zeugen schafft deshalb nicht automatisch ein freies Recht zur Protokollverlesung.
Darf eine frühere Aussage eines inzwischen verstorbenen Zeugen verlesen werden?
Unter den Voraussetzungen des § 251 StPO ja.
§ 251 Abs. 1 StPO erlaubt insbesondere die Ersetzung der persönlichen Vernehmung durch Verlesung eines früheren Vernehmungsprotokolls oder einer vom Zeugen stammenden Erklärung, wenn der Zeuge verstorben ist oder aus einem anderen Grund in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann.
Welche frühere Erklärung konkret eingeführt werden darf, richtet sich nach der jeweiligen gesetzlichen Alternative.
Darf ein früherer Vernehmungsbeamter über die Aussage eines Zeugen berichten?
Grundsätzlich kann ein Vernehmungsbeamter als Zeuge darüber aussagen, was er bei einer früheren Vernehmung selbst wahrgenommen hat.
Er ist insoweit Zeuge vom Hörensagen hinsichtlich des ursprünglichen Tatgeschehens.
Besondere Grenzen bestehen jedoch insbesondere dann, wenn der ursprünglich Vernommene in der Hauptverhandlung ein Zeugnisverweigerungsrecht ausübt. § 252 StPO und die hierzu entwickelte Rechtsprechung müssen dann gesondert berücksichtigt werden.
Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, wonach die Vernehmung des früheren Polizeibeamten allein deshalb unzulässig wäre, weil der ursprüngliche Zeuge in der Hauptverhandlung selbst aussagt.
Wofür sind Sachverständige da?
Sachverständige vermitteln dem Gericht besondere Fachkunde, die ihm zur Beurteilung beweiserheblicher Fragen fehlt.
Sie können insbesondere
- fachliche Erfahrungssätze erläutern,
- Untersuchungen durchführen,
- Befunde bewerten und
- aus Tatsachen fachliche Schlussfolgerungen ziehen.
Die abschließende rechtliche Entscheidung bleibt beim Gericht.
Wann darf ein Sachverständiger die Erstattung eines Gutachtens verweigern?
§ 76 StPO bestimmt, dass dieselben Gründe, die einen Zeugen zur Zeugnisverweigerung berechtigen, grundsätzlich auch einen Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens berechtigen.
Darüber hinaus kann ein Sachverständiger unter Umständen auch aus anderen Gründen von der Gutachtenerstattung entbunden werden.
Der korrekte Begriff ist deshalb „Gutachtenverweigerungsrecht“ und nicht bloß „Aussageverweigerungsrecht“.
Welche Rechte hat ein Sachverständiger bei der Vorbereitung seines Gutachtens?
Nach § 80 StPO kann dem Sachverständigen zur Vorbereitung seines Gutachtens weitere Aufklärung verschafft werden.
Ihm kann insbesondere gestattet werden,
- Akten einzusehen,
- Vernehmungen von Zeugen oder des Beschuldigten beizuwohnen und
- unmittelbar Fragen zu stellen.
Die bloße Anwesenheit eines Sachverständigen während einer Beweisaufnahme begründet deshalb nicht automatisch Zweifel an seiner Unparteilichkeit.
Das schließt eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit aufgrund anderer konkreter Umstände selbstverständlich nicht aus.
Wann kann ein Sachverständiger wegen Befangenheit abgelehnt werden?
Nach § 74 Abs. 1 StPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen.
Es handelt sich nicht lediglich um eine analoge Anwendung des § 22 StPO.
Maßgeblich sind vielmehr die gesetzlichen Ablehnungsgrundsätze für Richter, insbesondere gesetzliche Ausschlussgründe und die Besorgnis der Befangenheit.
Eine bloße fachliche Meinungsverschiedenheit mit dem Sachverständigen reicht grundsätzlich nicht.
Aussagen des Angeklagten und frühere Vernehmungen
Darf dem Angeklagten eine frühere Aussage vorgehalten werden?
Ja.
Ein Vorhalt kann insbesondere dazu dienen, das Erinnerungsvermögen anzuregen oder einen Widerspruch zwischen aktueller und früherer Aussage anzusprechen.
Der Vorhalt selbst ist grundsätzlich noch kein selbständiger Beweis für die Wahrheit des früher Gesagten.
Beweisgrundlage können dagegen beispielsweise die Reaktion und aktuelle Aussage des Angeklagten oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen andere zulässig eingeführte Beweismittel sein.
Darf ein richterliches Protokoll über ein früheres Geständnis verlesen werden?
Ja.
§ 254 Abs. 1 StPO erlaubt ausdrücklich, Erklärungen des Angeklagten aus einem richterlichen Vernehmungsprotokoll zum Zweck der Beweisaufnahme über ein Geständnis zu verlesen.
Die Vorschrift gilt außerdem für eine Bild-Ton-Aufzeichnung einer Vernehmung.
Nach § 254 Abs. 2 StPO können solche früheren Erklärungen auch bei Widersprüchen Bedeutung erlangen, wenn der Widerspruch nicht anders ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung festgestellt oder behoben werden kann.
Darf eine Bild-Ton-Aufzeichnung einer früheren Beschuldigtenvernehmung abgespielt werden?
§ 254 Abs. 1 StPO erlaubt ausdrücklich die Vorführung einer Bild-Ton-Aufzeichnung einer Vernehmung zum Beweis über ein früheres Geständnis.
Auch bei Widersprüchen kann § 254 Abs. 2 StPO relevant sein.
Die Zulässigkeit folgt damit heute unmittelbar aus einer gesetzlichen Regelung und muss nicht allein über den allgemeinen Augenscheinsbeweis begründet werden.
Voraussetzung bleibt selbstverständlich, dass die frühere Vernehmung und ihre Aufzeichnung rechtmäßig zustande gekommen und verwertbar sind.
Darf eine vom Angeklagten selbst verfasste schriftliche Erklärung verwendet werden?
Grundsätzlich können eigene schriftliche Erklärungen des Angeklagten als Beweismittel Bedeutung erlangen.
Entscheidend sind insbesondere Authentizität, Herkunft, Inhalt und die Art ihrer prozessualen Einführung.
Die Verwertbarkeit hängt nicht allein davon ab, ob der Angeklagte den Text eigenhändig geschrieben hat. Auch andere zuverlässig ihm zurechenbare Erklärungen können Beweisbedeutung besitzen.
Besondere Verwertungsverbote bleiben unberührt.
Beweisverbote und Beweisverwertung
Welche Arten von Beweisverboten gibt es?
Grundsätzlich wird unterschieden zwischen:
- Beweiserhebungsverboten: Ein bestimmtes Beweismittel darf nicht oder nicht in bestimmter Weise erhoben werden.
- Beweisverwertungsverboten: Ein bereits erlangtes Beweismittel darf bei der gerichtlichen Entscheidung nicht verwertet werden.
Nicht aus jedem Fehler bei der Beweiserhebung folgt automatisch ein Beweisverwertungsverbot.
Einige Verwertungsverbote sind ausdrücklich gesetzlich geregelt, etwa in § 136a Abs. 3 StPO. Andere wurden durch Rechtsprechung aus Gesetzeszweck, Grundrechten und rechtsstaatlichen Verfahrensprinzipien entwickelt.
Führt jeder Fehler bei der Beweiserhebung zu einem Beweisverwertungsverbot?
Nein.
Ob aus einem Verfahrensverstoß ein Beweisverwertungsverbot folgt, hängt von der verletzten Vorschrift, ihrem Schutzzweck, dem Gewicht des Verstoßes und weiteren Umständen ab.
Bei ausdrücklich gesetzlich geregelten Verwertungsverboten ist die Rechtsfolge dem Gesetz zu entnehmen.
In anderen Fällen nimmt die Rechtsprechung häufig eine wertende Betrachtung vor.
Zu berücksichtigen können insbesondere sein:
- Gewicht des Verfahrensverstoßes,
- Bedeutung der verletzten Verfahrensregel,
- Ausmaß des Grundrechtseingriffs,
- vorsätzliche oder planmäßige Umgehung gesetzlicher Schutzvorschriften,
- Interesse an der Aufklärung schwerer Straftaten.
Eine völlig freie Einzelfallabwägung findet allerdings nicht bei jedem denkbaren Verstoß statt.
Darf das Schweigen des Angeklagten gegen ihn verwendet werden?
Vollständiges oder anfängliches Schweigen darf grundsätzlich nicht zulasten des Angeklagten gewertet werden.
Der Angeklagte hat das Recht, sich nicht zur Sache zu äußern.
Dieses Recht würde entwertet, wenn aus seiner zulässigen Entscheidung zu schweigen der Schluss gezogen werden dürfte, er habe etwas zu verbergen oder der Tatvorwurf sei deshalb wahr.
Auch der Umstand, dass sich ein Angeklagter erst spät im Verfahren erstmals einlässt, darf grundsätzlich nicht ohne Weiteres gegen ihn verwendet werden.
Wann kann teilweises Schweigen bei der Beweiswürdigung Bedeutung haben?
Teilweises Schweigen kann unter engen Voraussetzungen anders beurteilt werden als vollständiges oder anfängliches Schweigen.
Hat sich der Angeklagte aus eigener Entscheidung zu einem einheitlichen Geschehen ausführlich eingelassen, lässt aber gerade einzelne naheliegende Punkte unerklärt, können diese Lücken unter bestimmten Voraussetzungen im Zusammenhang mit seiner Einlassung gewürdigt werden.
Nicht jedes selektive Aussageverhalten darf jedoch negativ ausgelegt werden.
Insbesondere muss ausgeschlossen werden, dass dadurch faktisch doch das geschützte Schweigerecht oder ein Wechsel der Verteidigungsstrategie sanktioniert wird.
Wo findet die freie Beweiswürdigung ihre Grenzen?
§ 261 StPO gewährt dem Gericht freie Beweiswürdigung, aber keine willkürliche Beweiswürdigung.
Die Überzeugungsbildung muss insbesondere
- auf dem Inbegriff der Hauptverhandlung beruhen,
- widerspruchsfrei sein,
- Denkgesetze beachten,
- gesicherte Erfahrungssätze berücksichtigen,
- Beweisverwertungsverbote beachten und
- zulässiges Verteidigungsverhalten respektieren.
Für eine Verurteilung muss sich das Gericht von der Schuld des Angeklagten überzeugen. Vernünftige, nicht ausräumbare Zweifel wirken zugunsten des Angeklagten.
Können Aussagen verwertet werden, wenn ein Beschuldigter nicht über sein Schweigerecht belehrt wurde?
Eine fehlende Beschuldigtenbelehrung über das Schweigerecht kann grundsätzlich zu einem Beweisverwertungsverbot führen.
Besonders bedeutsam ist die Rechtsprechung zu § 136 Abs. 1 und § 163a Abs. 4 StPO.
Ein Verwertungsverbot kann allerdings ausscheiden, wenn feststeht, dass der Beschuldigte sein Schweigerecht im Zeitpunkt der Vernehmung tatsächlich kannte.
Nicht jeder andere Belehrungsfehler hat automatisch dieselbe Rechtsfolge. Die einzelnen Belehrungspflichten müssen deshalb auseinandergehalten werden.
Was bedeutet die sogenannte Widerspruchslösung?
Nach der vom Bundesgerichtshof für bestimmte unselbständige Beweisverwertungsverbote entwickelten Widerspruchslösung muss die Verteidigung der Verwertung eines rechtsfehlerhaft gewonnenen Beweises rechtzeitig in der Hauptverhandlung widersprechen.
Ein klassischer Anwendungsfall betrifft bestimmte Verstöße gegen die Beschuldigtenbelehrung.
Der Widerspruch muss grundsätzlich spätestens im Anschluss an die betreffende Beweiserhebung innerhalb der dafür vorgesehenen Erklärungsmöglichkeit geltend gemacht werden.
Die Widerspruchslösung gilt jedoch nicht für jedes denkbare Beweisverwertungsverbot.
Insbesondere bei gesetzlich absolut ausgestalteten Verwertungsverboten – etwa § 136a Abs. 3 StPO – kann die Verwertung nicht dadurch zulässig werden, dass kein Widerspruch erhoben wird.
Auch die Aussage, ein unverteidigter Angeklagter müsse lediglich generell über ein besonderes „Widerspruchsrecht“ belehrt werden, darf nicht pauschal auf sämtliche Beweisverwertungsverbote übertragen werden.
Führt eine fehlende Belehrung eines Angehörigen nach § 52 StPO zu einem Beweisverwertungsverbot?
§ 52 Abs. 3 StPO verlangt, zeugnisverweigerungsberechtigte Angehörige vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren.
Eine unter Verletzung dieser Belehrungspflicht gewonnene Aussage kann unverwertbar sein.
Die dogmatische Begründung sollte jedoch nicht darauf reduziert werden, § 52 schütze ausschließlich den Angeklagten. Das Zeugnisverweigerungsrecht schützt wesentlich den Angehörigen vor dem Konflikt zwischen Wahrheitspflicht und persönlicher beziehungsweise familiärer Verbundenheit.
Für die konkrete Verwertbarkeit sind Art des Fehlers, Vernehmungssituation und spätere Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts gesondert zu prüfen.
Führt eine fehlende Belehrung nach § 55 StPO automatisch zu einem Verwertungsverbot zugunsten des Angeklagten?
Grundsätzlich nicht.
§ 55 StPO schützt in erster Linie den Zeugen davor, sich selbst oder bestimmte Angehörige durch seine Aussage der Gefahr straf- oder bußgeldrechtlicher Verfolgung auszusetzen.
Ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht des § 55 Abs. 2 StPO führt deshalb nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot zugunsten des Angeklagten.
Besondere Umstände des konkreten Verfahrens können allerdings gesondert zu prüfen sein.
Führt eine fehlende Aussagegenehmigung nach § 54 StPO automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot?
Nein.
Die Vorschriften über Aussagegenehmigungen im öffentlichen Dienst schützen insbesondere öffentliche Geheimhaltungs- und Funktionsinteressen.
Ein Verstoß führt deshalb nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot zugunsten des Angeklagten.
Auch hier muss allerdings die konkrete gesetzliche Regelung und der jeweilige Verfahrensverstoß betrachtet werden.
Dürfen rechtswidrig durch Privatpersonen erlangte Beweise im Strafverfahren verwendet werden?
Nicht jede rechtswidrige private Beweiserhebung führt automatisch zu einem strafprozessualen Beweisverwertungsverbot.
Die strafprozessualen Beweiserhebungsvorschriften richten sich grundsätzlich an staatliche Strafverfolgungsorgane.
Bei privat erlangten Beweisen muss deshalb insbesondere geprüft werden:
- wie schwer der Eingriff in Persönlichkeits- oder andere Grundrechtspositionen wiegt,
- welche Informationen betroffen sind,
- ob der unantastbare Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt ist und
- welches Gewicht das staatliche Strafverfolgungsinteresse besitzt.
Gerade bei schweren Straftaten hat der Bundesgerichtshof auch rechtswidrig von Privaten erlangte Aufzeichnungen in bestimmten Fällen für verwertbar gehalten.
Ein automatisches Verwertungsverbot gibt es deshalb ebenso wenig wie eine automatische Verwertbarkeit.
Was gilt, wenn Privatpersonen gezielt von Ermittlungsbeamten eingesetzt werden, um strafprozessuale Vorschriften zu umgehen?
Dann kann die private Beweiserhebung dem Staat zugerechnet werden.
Strafverfolgungsbehörden dürfen gesetzliche Eingriffsvoraussetzungen nicht dadurch umgehen, dass sie eine Privatperson gezielt zu Maßnahmen veranlassen, die ihnen selbst in dieser Form nicht erlaubt wären.
Entscheidend ist die konkrete staatliche Steuerung oder Veranlassung.
Nicht jede Information, die ein Privater später an die Polizei weitergibt, wird allein dadurch zu einer staatlichen Ermittlungsmaßnahme.
Führt ein Fehler bei einer körperlichen Untersuchung nach § 81a StPO automatisch zu einem Verwertungsverbot?
Nein.
Nicht jeder Verstoß gegen die Durchführungsvorschriften des § 81a StPO führt dazu, dass das Untersuchungsergebnis unverwertbar ist.
Entscheidend sind insbesondere Art und Gewicht des Verfahrensverstoßes.
§ 81a StPO enthält verschiedene materielle und organisatorische Anforderungen. Bei einem körperlichen Eingriff sind insbesondere die gesetzlich vorgesehenen medizinischen Voraussetzungen zu beachten.
Ein bloßer Verfahrensfehler und ein bewusster oder willkürlicher Verstoß gegen eine wesentliche Eingriffsschranke können rechtlich unterschiedlich zu bewerten sein.
Gilt im deutschen Strafprozess die „fruit of the poisonous tree“-Doktrin?
Nicht in der aus dem US-amerikanischen Recht bekannten allgemeinen Form.
Die bloße Tatsache, dass ein späteres Beweismittel mittelbar aufgrund eines zuvor unverwertbaren Beweises gefunden wurde, führt im deutschen Strafprozess nicht automatisch zu dessen Unverwertbarkeit.
Eine solche allgemeine Fernwirkung besteht grundsätzlich nicht.
Das bedeutet aber ebenfalls nicht, dass mittelbar erlangte Erkenntnisse ausnahmslos verwertbar wären. Besondere gesetzliche Verwertungsverbote, bewusste Umgehungen, schwerwiegende Grundrechtsverstöße und der Schutzzweck der verletzten Norm können im Einzelfall weitergehende Folgen haben.
Grundrechte und Verfassungsbeschwerde bei Hauptverhandlung und Beweisrecht
Welche Grundrechte sind in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung besonders wichtig?
Von besonderer Bedeutung sind insbesondere:
- Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG – Anspruch auf den gesetzlichen Richter,
- Art. 103 Abs. 1 GG – Anspruch auf rechtliches Gehör,
- Art. 103 Abs. 2 GG – strafrechtliches Gesetzlichkeitsprinzip,
- Art. 103 Abs. 3 GG – Verbot mehrfacher Bestrafung wegen derselben Tat,
- das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Recht auf ein faires Verfahren,
- die Selbstbelastungsfreiheit des Beschuldigten.
Daneben enthält Art. 6 EMRK zentrale Garantien des fairen Strafverfahrens.
Welche verfassungsrechtliche Bedeutung haben Verständigungen im Strafprozess?
Eine Verständigung ist nur dann mit einem rechtsstaatlichen Strafverfahren vereinbar, wenn die gesetzlichen Transparenz-, Belehrungs- und Dokumentationspflichten eingehalten werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat die gesetzlichen Verständigungsregeln gerade deshalb verfassungsrechtlich besonders streng behandelt, weil eine Absprache nicht dazu führen darf, dass Wahrheitsermittlung, Schuldprinzip und Selbstbelastungsfreiheit praktisch durch ein informelles Verhandlungssystem ersetzt werden.
Für die verfassungsrechtliche Kontrolle sind daher insbesondere die §§ 243 Abs. 4, 257c und 273 Abs. 1a StPO von Bedeutung.
Ist jeder Fehler bei einem Beweisantrag eine Grundrechtsverletzung?
Nein.
Ob ein Beweisantrag die Voraussetzungen des § 244 StPO erfüllt und ob ein gesetzlicher Ablehnungsgrund vorliegt, ist zunächst eine Frage des einfachen Strafprozessrechts.
Fehler werden grundsätzlich mit den fachgerichtlichen Rechtsmitteln, insbesondere einer ordnungsgemäß erhobenen Revision, überprüft.
Das Bundesverfassungsgericht ist keine zusätzliche Revisionsinstanz für das Beweisantragsrecht.
Verfassungsrechtliche Bedeutung kann eine Entscheidung aber beispielsweise erlangen, wenn eine Beweiserhebung oder ihre Ablehnung den Anspruch auf rechtliches Gehör, das Recht auf ein faires Verfahren oder das Willkürverbot spezifisch verletzt.
Kann die Verwertung eines rechtswidrig erlangten Beweises Grundrechte verletzen?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen.
Die gerichtliche Verwertung personenbezogener Informationen kann selbst in Grundrechte eingreifen.
Ob daraus ein verfassungsrechtliches Beweisverwertungsverbot folgt, hängt insbesondere von
- Art und Schwere des ursprünglichen Eingriffs,
- der Bedeutung des betroffenen Grundrechts,
- dem Kernbereichsschutz,
- dem gesetzlichen Schutzzweck und
- der konkreten Verwertungssituation
ab.
Das Bundesverfassungsgericht geht allerdings nicht davon aus, dass jeder einfachrechtliche Erhebungsfehler automatisch zu einem verfassungsrechtlichen Verwertungsverbot führt.
Kann eine fehlerhafte Beweiswürdigung mit Verfassungsbeschwerde angegriffen werden?
Nicht allein deshalb, weil der Betroffene die Beweiswürdigung für falsch hält.
Die Feststellung und Würdigung der Tatsachen ist grundsätzlich Aufgabe der Fachgerichte.
Das Bundesverfassungsgericht ersetzt deren Beweiswürdigung nicht durch eine eigene.
Eine spezifische Grundrechtsverletzung kann jedoch beispielsweise vorliegen, wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, entscheidungserhebliches Vorbringen unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG übergangen wird oder ein verfassungsrechtlich geschütztes Schweige- oder Verteidigungsrecht in unzulässiger Weise gegen den Angeklagten verwendet wird.
Wann kommt nach einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung eine Verfassungsbeschwerde in Betracht?
Eine Verfassungsbeschwerde ist keine weitere Berufung oder Revision.
Vor ihrer Erhebung müssen grundsätzlich die fachgerichtlichen Rechtsmittel ausgeschöpft und die Anforderungen der Subsidiarität beachtet werden.
Ein behaupteter Verfassungsverstoß muss deshalb grundsätzlich bereits im fachgerichtlichen Verfahren mit den hierfür verfügbaren prozessualen Möglichkeiten geltend gemacht werden.
Bei einer behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs kann zusätzlich zu prüfen sein, ob eine Anhörungsrüge erforderlich ist.
Erst wenn eine spezifische Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts verbleibt, kann eine Verfassungsbeschwerde in Betracht kommen.
Weitere Informationen finden sich unter Verfassungsbeschwerde im Strafrecht.