Akteneinsicht

(Letzte Aktualisierung: 04.06.2022)

Darf ich die Ermittlungsakten einsehen?

Einsicht in die Akten darf grundsätzlich nur Ihr Verteidiger nehmen. (§ 147 Abs. 1 StPO) Während des laufenden Verfahrens kann das Einsichtsrecht etwas beschränkt sein, um die Arbeit von Polizei und Staatsanwaltschaft nicht zu gefährden. Sobald die Ermittlungen abgeschlossen sind (und bspw. Anklage erhoben wird), gibt es nichts mehr geheimzuhalten und der Anwalt kann volle Einsicht nehmen.

Sie selbst dürfen keine Einsicht nehmen, Ihnen können lediglich einzelne „Auskünfte und Abschriften aus den Akten“ erteilt werden, „soweit dies zu einer angemessenen Verteidigung erforderlich ist“ (§ 147 Abs. 7 StPO). Dieses Recht ist sehr viel schwächer und auch nutzloser als das anwaltliche Einsichtsrecht, da man sich so natürlich kein umfassendes Bild vom Stand der Dinge machen kann. Wie ein einzelnes Dokument zu bewerten ist, ergibt sich meist erst aus dem Gesamtzusammenhang.

Wenn Sie wirklich wissen wollen, „was Sache ist“, werden Sie allein deswegen häufig nicht um die Beauftragung eines Anwalts herumkommen.

Darf mir mein Anwalt die Ermittlungsakten zeigen?

Ja, das darf er.

Hat der Anwalt Akteneinsicht genommen (und sich diese dann normalerweise auch kopiert), so darf er diese seinem Mandanten zeigen und sie mit ihm durchsprechen. Das ist Teil einer ordnungsgemäßen Verteidigung.

Erhält mein Anwalt Akteneinsicht?

Grundsätzlich ja, § 147 Abs. 1 StPO gibt dem Verteidiger ein unbeschränktes Einsichtsrecht bzgl. aller staatsanwaltschaftlichen Akten, die für eine Anklageerhebung notwendig wären. Dies ist wichtig, da nur so eine effektive Verteidigung möglich ist.

Allerdings sieht Abs. 2 eine Ausnahme vor, wenn der Ermittlungszweck dadurch beeinträchtigt wäre. Auf jeden Fall wird der Anwalt mit Nachdruck versuchen, Akteneinsicht zu erhalten.

Bekomme ich selbst Akteneinsicht?

Auch der Beschuldigte selbst erhält Akteneinsicht, wenn er keinen Verteidiger hat, § 147 Abs. 7 StPO. Allerdings sind die Einschränkungen hier sehr viel größer als hinsichtlich der Akteneinsicht durch den Verteidiger.

Der Beschuldigte erhält nämlich nur Auskünfte und Abschriften, die für eine angemessene Verteidigung erforderlich sind. Zudem kann ihm auch das verweigert werden, wenn Interessen Dritter entgegenstehen.

Was erfahre ich aus den Akten?

In den Akten findet sich die ganze Beweislage, wie sie sich der Staatsanwaltschaft darstellt. Daraus kann man abschätzen, wie das Verfahren wohl abgeschlossen wird (Einstellung, Strafbefehl, Anklage) und welche Straftaten noch im Raum stehen. Ein erfahrener Anwalt wird auch weitere Ansatzpunkte für seine Verteidigungsarbeit darin finden.

Erfahre ich, wer mich angezeigt hat?

Normalerweise schon, diese Information findet sich regelmäßig in den Akten. Allerdings sind auch anonyme Anzeigen möglich.

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