
(Letzte Aktualisierung: 30.08.2026)
Eine Körperverletzung liegt vor, wenn eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt wird. Das Spektrum reicht von vergleichsweise geringfügigen Eingriffen bis zu dauerhaften schweren Folgen. Deshalb unterscheidet das Strafgesetzbuch unter anderem zwischen einfacher, gefährlicher und schwerer Körperverletzung sowie Körperverletzung mit Todesfolge.
Diese Seite informiert allgemein über Körperverletzungsdelikte. Sie enthält keine Vertretungszusage für ein Strafverfahren. Die anwaltliche Tätigkeit von Rechtsanwalt Thomas Hummel konzentriert sich auf Grundrechte, Verfassungsrecht und Verfassungsbeschwerden im Strafrecht.
Inhalt
Allgemeines zur Körperverletzung
Was ist eine Körperverletzung?
§ 223 StGB erfasst die körperliche Misshandlung und die Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen.
- Eine körperliche Misshandlung ist eine üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt.
- Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines körperlichen oder psychischen krankhaften Zustands.
Nicht jede Berührung erfüllt den Tatbestand. Entscheidend sind Art, Intensität und Folgen. Auch das Abschneiden von Haaren kann die körperliche Unversehrtheit beeinträchtigen; ob die Erheblichkeitsschwelle überschritten ist, hängt von den Umständen ab.
Einwilligung und Rechtfertigung
Gibt es noch ein elterliches Züchtigungsrecht?
Nein. Kinder haben nach § 1631 Abs. 2 BGB ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. Erfüllt eine „Züchtigung“ den Tatbestand einer Körperverletzung, kann sie nicht mit einem elterlichen Züchtigungsrecht gerechtfertigt werden. Der vorhandene Vertiefungslink bleibt erhalten: Wo ist das Züchtigungsrecht der Eltern geregelt?
Wann ist eine Einwilligung nach § 228 StGB unwirksam?
Eine wirksame Einwilligung rechtfertigt eine Körperverletzung nur, wenn die Tat trotz der Einwilligung nicht gegen die guten Sitten verstößt.
Für diese Grenze ist vor allem das Gewicht des Rechtsgutsangriffs maßgeblich. Zu berücksichtigen sind insbesondere Art und Schwere der drohenden Verletzung, die eingesetzten Mittel und der bei vorausschauender objektiver Betrachtung bestehende Gefahrengrad für Leib und Leben. Eine konkrete Todesgefahr ist ein besonders gewichtiges Indiz. Motive und Zweck können Bedeutung gewinnen, soweit sie das Gefährlichkeits- und Unrechtsbild der Tat prägen; eine rein moralische Missbilligung genügt nicht.
Bezieht sich die Sittenwidrigkeit auf die Einwilligung oder auf die Tat?
Der Wortlaut des § 228 StGB stellt auf die Tat ab. Geprüft wird deshalb, ob die konkrete Körperverletzung trotz Einwilligung von der Rechtsordnung noch hingenommen werden kann. Davon zu trennen sind die allgemeinen Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung: Sie muss insbesondere vor der Tat, frei von wesentlichen Willensmängeln und durch eine einwilligungsfähige Person erklärt werden; außerdem muss die Tat vom Umfang der Einwilligung gedeckt sein.
Gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB
Die gefährliche Körperverletzung knüpft an besonders gefährliche Begehungsweisen an und wird grundsätzlich mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
Muss die Behandlung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB konkret lebensgefährlich sein?
Nein. Die Behandlung muss nach den Umständen des konkreten Falls generell geeignet sein, das Leben des Opfers zu gefährden; eine tatsächlich eingetretene konkrete Lebensgefahr ist nicht erforderlich.
„Abstrakt-generell“ darf dabei nicht bedeuten, nur auf die Handlungsart losgelöst vom Fall zu schauen. Maßgeblich sind unter anderem Intensität, Dauer, betroffene Körperregion, körperliche Verfassung des Opfers und sonstige Tatumstände. Der Täter muss die Umstände kennen, aus denen sich die Lebensgefährlichkeit ergibt.
Wann wird eine Körperverletzung gemeinschaftlich begangen?
Gemeinschaftliche Begehung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB setzt voraus, dass mindestens zwei Beteiligte am Tatort bewusst zusammenwirken und dadurch die Lage des Opfers verschlechtern.
Die weitere Person muss nicht zwingend Mittäter sein und nicht selbst zuschlagen. Eine bloße Anwesenheit genügt jedoch nicht. Erforderlich ist ein unterstützender Tatbeitrag, der die Abwehr- oder Fluchtmöglichkeiten des Opfers beeinträchtigt oder die Angriffsseite stärkt.
Was ist bei § 224 StGB ein gefährliches Werkzeug?
Ein gefährliches Werkzeug ist ein beweglicher Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der konkreten Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen.
Entscheidend ist daher nicht allein, wofür der Gegenstand normalerweise bestimmt ist. Auch ein Alltagsgegenstand kann durch die konkrete Art seines Einsatzes zum gefährlichen Werkzeug werden.
Kann ein Turnschuh ein gefährliches Werkzeug sein?
Ja. Auch ein gewöhnlicher Turnschuh kann bei einem wuchtigen Tritt, insbesondere gegen Kopf oder Gesicht, ein gefährliches Werkzeug sein.
Es kommt auf die Beschaffenheit des Schuhs, die Heftigkeit des Tritts und die getroffene Körperregion an. Die bisherige pauschale Aussage, Turnschuhe seien wegen ihrer weichen Sohle keine gefährlichen Werkzeuge, widerspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Muss Gift nach § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB im Körperinneren wirken?
Nein. Entscheidend ist, dass der Stoff unter den konkreten Bedingungen geeignet ist, die Gesundheit erheblich zu schädigen.
Gift wirkt chemisch oder chemisch-physikalisch. Ein anderer gesundheitsschädlicher Stoff kann auch mechanisch oder thermisch wirken. Das „Beibringen“ verlangt eine Verbindung des Stoffes mit dem Körper, durch die er seine gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann; das kann je nach Stoff auch äußerlich geschehen.
Schwere Körperverletzung nach § 226 StGB
§ 226 StGB erfasst besonders schwere dauerhafte Folgen einer vorsätzlichen Körperverletzung. Dazu gehören insbesondere der Verlust bestimmter Sinnes- oder Körperfunktionen, der Verlust oder die dauernde Unbrauchbarkeit eines wichtigen Körperglieds sowie erhebliche dauerhafte Entstellung, Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit beziehungsweise Behinderung.
Für § 226 Abs. 1 StGB muss dem Täter hinsichtlich der schweren Folge wenigstens Fahrlässigkeit vorzuwerfen sein (§ 18 StGB). Verursacht er sie absichtlich oder wissentlich, gilt der erhöhte Strafrahmen des § 226 Abs. 2 StGB.
Was ist ein wichtiges Glied des Körpers nach § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB?
Ein Körperglied ist ein in sich abgeschlossener, durch ein Gelenk mit dem Körper verbundener äußerer Körperteil. Innere Organe sind keine Glieder im Sinne dieser Vorschrift. Ob das Glied „wichtig“ ist, wird nach seiner allgemeinen Bedeutung für den Gesamtorganismus und unter Berücksichtigung der individuellen körperlichen Verhältnisse beurteilt. Die berufliche Nutzung allein macht einen Körperteil nicht wichtig; sie kann aber im Rahmen der konkreten Bedeutung und der Strafzumessung relevant sein.
Ärztliche Eingriffe und Patientenautonomie
Ist ein ärztlicher Eingriff eine Körperverletzung?
Nach der herrschenden Rechtsprechung erfüllt auch ein medizinisch indizierter und fachgerecht durchgeführter Eingriff grundsätzlich den Tatbestand der Körperverletzung; gerechtfertigt wird er regelmäßig durch die wirksame Einwilligung des Patienten.
Die Einwilligung setzt grundsätzlich eine vorherige, verständliche und rechtzeitige Aufklärung über Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und wesentliche Risiken voraus. Entscheidend ist die Selbstbestimmung des Patienten über seine körperliche Integrität. In Notfällen können mutmaßliche Einwilligung oder besondere gesetzliche Grundlagen relevant werden. Der ältere weiterführende Beitrag ist hier abrufbar: Die heilende Hand des Messerstechers.
Grundrechte und Verfassungsbeschwerde bei Körperverletzungsdelikten
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schützt Leben und körperliche Unversehrtheit. Daraus folgen Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe und staatliche Schutzpflichten zugunsten gefährdeter Personen. Bei medizinischen Behandlungen steht daneben die Patientenautonomie als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Menschenwürde im Mittelpunkt.
Wann kann ein strafrechtlicher Fehler eine Grundrechtsverletzung sein?
Nicht jeder Fehler bei der Auslegung der §§ 223 bis 228 StGB verletzt das Grundgesetz. Verfassungsrechtlich erheblich kann insbesondere eine strafbegründende Auslegung jenseits des möglichen Wortlauts sein (Art. 103 Abs. 2 GG), eine objektiv willkürliche Beweiswürdigung (Art. 3 Abs. 1 GG) oder die Nichtberücksichtigung entscheidungserheblichen Vorbringens (Art. 103 Abs. 1 GG).
Kann nach einem Körperverletzungsverfahren Verfassungsbeschwerde erhoben werden?
Eine Verfassungsbeschwerde kommt nach Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs in Betracht, wenn eine spezifische Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten substantiiert dargelegt werden kann. Das Bundesverfassungsgericht ist keine weitere Tatsachen- oder Revisionsinstanz und korrigiert nicht jeden fachrechtlichen Fehler. Bei einer behaupteten Gehörsverletzung kann zuvor eine Anhörungsrüge nach § 356a StPO erforderlich sein. Die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG ist zu beachten.