Strafprozess – Rechtsmittelverfahren

(Letzte Aktualisierung: 31.08.2026)

Gegen Strafurteile kommen je nach Gericht und Verfahrenslage Berufung, Revision oder besondere Rechtsbehelfe in Betracht. Ist ein Strafurteil nach Auffassung eines Verfahrensbeteiligten fehlerhaft, stellt sich zunächst die Frage, welches Rechtsmittel zulässig ist.

Gegen erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts ist grundsätzlich die Berufung möglich. Sie eröffnet eine neue Tatsacheninstanz, in der grundsätzlich erneut Beweise erhoben und tatsächliche Feststellungen getroffen werden können. Bei geringfügigen Verurteilungen kann allerdings eine Annahmeberufung nach § 313 StPO erforderlich sein.

Statt einer Berufung kann gegen ein berufungsfähiges amtsgerichtliches Urteil grundsätzlich auch unmittelbar Sprungrevision nach § 335 StPO eingelegt werden.

Gegen erstinstanzliche Urteile der Strafkammern und Schwurgerichte des Landgerichts sowie gegen erstinstanzliche Urteile des Oberlandesgerichts ist dagegen Revision zulässig. Die Revision eröffnet grundsätzlich keine neue Tatsacheninstanz, sondern überprüft das angefochtene Urteil auf Rechtsfehler.

Von Berufung und Revision sind andere Rechtsbehelfe zu unterscheiden. Dazu gehören beispielsweise die Beschwerde gegen bestimmte Beschlüsse, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und unter besonderen Voraussetzungen eine Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens.

Die Verfassungsbeschwerde ist kein weiteres strafprozessuales Rechtsmittel. Sie dient ausschließlich der Kontrolle spezifischer Verletzungen von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten. Auch ein Gnadengesuch gehört nicht zum Rechtsmittelsystem und dient nicht der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Urteils.

Inhalt

Rechtsmittelverfahren

Welche Rechtsmittel gibt es gegen ein Strafurteil?

Die wichtigsten Rechtsmittel gegen strafgerichtliche Urteile sind Berufung und Revision.

Berufung ist grundsätzlich gegen Urteile des Amtsgerichts zulässig. Das Berufungsgericht kann erneut Tatsachen feststellen und Beweise erheben.

Revision überprüft dagegen grundsätzlich Rechtsfehler. Sie ist insbesondere zulässig gegen

  • Berufungsurteile des Landgerichts,
  • erstinstanzliche Urteile der Strafkammern und Schwurgerichte des Landgerichts sowie
  • erstinstanzliche Urteile der Oberlandesgerichte.

Gegen ein Urteil des Amtsgerichts kann statt der Berufung außerdem Sprungrevision nach § 335 StPO eingelegt werden, wenn gegen dieses Urteil Berufung zulässig wäre.

Wann ist eine Berufung gegen ein amtsgerichtliches Urteil zulässig?

Grundsätzlich können Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts mit Berufung angegriffen werden.

Bei geringfügigen Entscheidungen besteht allerdings eine Besonderheit: Nach § 313 StPO muss die Berufung in bestimmten Fällen zunächst angenommen werden.

Das betrifft insbesondere eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 15 Tagessätzen sowie bestimmte entsprechende Fälle von Freispruch, Einstellung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt.

Die Berufung wird angenommen, wenn sie nicht offensichtlich unbegründet ist.

Was ist der Unterschied zwischen Berufung und Revision?

Die Berufung eröffnet grundsätzlich eine neue Tatsacheninstanz.

Das Berufungsgericht kann deshalb insbesondere

  • Zeugen erneut vernehmen,
  • neue Beweismittel berücksichtigen,
  • die Glaubwürdigkeit von Zeugen neu bewerten und
  • eigene tatsächliche Feststellungen treffen.

Die Revision ist dagegen grundsätzlich eine Rechtskontrolle.

Das Revisionsgericht prüft insbesondere, ob

  • das Verfahren den gesetzlichen Anforderungen entsprach,
  • das materielle Strafrecht richtig angewandt wurde und
  • die Urteilsfeststellungen die rechtliche Entscheidung tragen.

Eine bloß andere Bewertung der Beweise durch den Verurteilten eröffnet grundsätzlich keinen eigenständigen Revisionsgrund.

Wann kann die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel einlegen?

Die Staatsanwaltschaft kann die gesetzlich zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen einlegen.

§ 296 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten hinsichtlich der Rechtsmittelberechtigung grundsätzlich nebeneinander.

Die Aussage, die Staatsanwaltschaft könne „immer“ Rechtsmittel einlegen, wäre allerdings zu weit. Auch für sie müssen insbesondere

  • das betreffende Rechtsmittel gesetzlich zulässig sein,
  • Form und Frist eingehalten werden und
  • die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen.

Eine Besonderheit besteht darin, dass die Staatsanwaltschaft nach § 296 Abs. 2 StPO ein Rechtsmittel auch zugunsten des Beschuldigten einlegen kann.

Nach § 301 StPO kann zudem jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel dazu führen, dass die angegriffene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten geändert oder aufgehoben wird.

Kann die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel einlegen, obwohl das Gericht ihrem Antrag gefolgt ist?

Grundsätzlich ja.

Die Rechtsmittelbefugnis der Staatsanwaltschaft hängt nicht allein davon ab, ob das Tatgericht dem Antrag des Sitzungsvertreters entsprochen hat.

Als Strafverfolgungsorgan ist die Staatsanwaltschaft nicht ausschließlich an einem möglichst belastenden Ergebnis interessiert. Sie hat die Gesetzmäßigkeit des Strafverfahrens zu beachten und kann deshalb auch zugunsten des Beschuldigten Rechtsmittel einlegen.

Kann ein Rechtsmittel auf bestimmte Punkte beschränkt werden?

Grundsätzlich ja, wenn der angegriffene Teil einer selbständigen Prüfung und Entscheidung zugänglich ist.

Bei der Berufung bestimmt § 318 StPO ausdrücklich, dass sie auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden kann.

Mögliche Beschränkungen können sich beispielsweise nur auf

  • eine von mehreren selbständigen Taten,
  • den Rechtsfolgenausspruch oder
  • unter bestimmten Voraussetzungen einzelne selbständig beurteilbare Teile der Entscheidung

beziehen.

Auch eine Revision kann wirksam beschränkt werden.

Entscheidend ist stets, ob der nicht angegriffene Teil unabhängig vom angegriffenen Teil bestehen und sinnvoll beurteilt werden kann.

Muss eine Rechtsmittelbeschränkung ausdrücklich erklärt werden?

Nicht jede Beschränkung muss mit einer bestimmten juristischen Formel bezeichnet werden.

Entscheidend ist, ob aus der Rechtsmittelerklärung hinreichend eindeutig hervorgeht, dass nur ein bestimmter Teil der Entscheidung angegriffen werden soll.

Bei der Berufung gilt nach § 318 StPO: Ist keine wirksame Beschränkung erfolgt, gilt grundsätzlich der gesamte Inhalt des Urteils als angefochten.

Die Reichweite einer Rechtsmittelerklärung kann gegebenenfalls durch Auslegung bestimmt werden.

Was passiert bei einer unwirksamen Rechtsmittelbeschränkung?

Bei der Berufung gilt grundsätzlich das gesamte Urteil als angefochten, wenn keine wirksame Beschränkung vorliegt.

Auch bei der Revision muss geprüft werden, ob die gewollte Beschränkung rechtlich wirksam ist.

Ist ein angegriffener Teil nicht sinnvoll von den übrigen Urteilsbestandteilen trennbar, kann die beabsichtigte Beschränkung unwirksam sein.

Die Rechtsfolge sollte deshalb nicht pauschal allein mit einer „analogen Anwendung des § 318 Satz 2“ erklärt werden. Für die Revision gelten die eigenständigen Vorschriften über Revisionsantrag, Prüfungsumfang und Teilrechtskraft.

Revision

Worauf kann eine Revision gestützt werden?

Nach § 337 Abs. 1 StPO kann die Revision darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.

§ 337 Abs. 2 StPO stellt klar:

Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Praktisch wird insbesondere unterschieden zwischen:

  • Sachrüge: Beanstandung der Anwendung materiellen Rechts beziehungsweise solcher Rechtsfehler, die aufgrund des Urteils selbst überprüft werden können.
  • Verfahrensrüge: Beanstandung einer Verletzung des Verfahrensrechts.

Daneben prüft das Revisionsgericht bestimmte grundlegende Verfahrensvoraussetzungen und Verfahrenshindernisse von Amts wegen.

Was ist eine Sachrüge?

Mit der Sachrüge wird die Verletzung materiellen Rechts beziehungsweise die rechtliche Fehlerhaftigkeit des Urteils auf Grundlage der Urteilsurkunde geltend gemacht.

Geprüft werden kann beispielsweise, ob

  • die festgestellten Tatsachen den angewendeten Straftatbestand erfüllen,
  • Vorsatz oder Fahrlässigkeit rechtsfehlerfrei festgestellt wurden,
  • Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe fehlerhaft beurteilt wurden,
  • die Strafzumessung Rechtsfehler enthält.

Das Revisionsgericht führt dabei grundsätzlich keine neue Beweisaufnahme durch.

Was ist eine Verfahrensrüge?

Mit einer Verfahrensrüge wird geltend gemacht, dass das Strafverfahren unter Verletzung einer Verfahrensnorm durchgeführt wurde.

Beispiele können sein:

  • rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags,
  • Verstoß gegen Öffentlichkeit oder Anwesenheitsvorschriften,
  • fehlerhafte Behandlung eines Ablehnungsgesuchs,
  • Verletzung gesetzlicher Mitteilungs- oder Belehrungspflichten.

An eine Verfahrensrüge stellt § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO besondere Begründungsanforderungen. Die den behaupteten Verfahrensmangel begründenden Tatsachen müssen so vollständig vorgetragen werden, dass das Revisionsgericht grundsätzlich allein anhand der Revisionsbegründung prüfen kann, ob bei Zutreffen des Vortrags ein Rechtsfehler vorliegt.

Was sind absolute Revisionsgründe?

§ 338 StPO zählt besonders schwerwiegende Verfahrensfehler auf, bei denen das Gesetz unwiderleglich davon ausgeht, dass das Urteil auf dem Verstoß beruht.

Dazu gehören unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen beispielsweise:

  • eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts,
  • Mitwirkung eines kraft Gesetzes ausgeschlossenen Richters,
  • bestimmte Fehler bei einem Ablehnungsgesuch,
  • Verletzung wesentlicher Anwesenheitsvorschriften,
  • Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens,
  • Fehlen der Entscheidungsgründe.

Liegt ein einschlägiger absoluter Revisionsgrund vor und kann er revisionsrechtlich berücksichtigt werden, muss nicht zusätzlich festgestellt werden, dass gerade dieser Fehler das konkrete Urteil tatsächlich beeinflusst hat.

Die frühere Kurzformel „absolute Revisionsgründe führen immer zur Aufhebung“ ist trotzdem zu pauschal: Zu beachten bleiben insbesondere Revisionsumfang, Rügeanforderungen und die Frage, welcher Teil des Urteils von dem Rechtsfehler betroffen ist.

Was sind relative Revisionsgründe?

Bei anderen Gesetzesverletzungen gilt § 337 StPO.

Das Urteil muss auf dem Rechtsfehler beruhen. Das bedeutet, dass zumindest die Möglichkeit bestehen muss, dass die Entscheidung ohne den Rechtsfehler anders ausgefallen wäre.

Bei einer ordnungsgemäß ausgeführten Verfahrensrüge muss der Revisionsführer jedoch nicht selbst im Sinne eines mathematischen Beweises nachweisen, dass das Gericht ohne den Fehler zwingend anders entschieden hätte.

Die Beruhensprüfung ist vielmehr rechtliche Aufgabe des Revisionsgerichts.

Was bedeutet das Verschlechterungsverbot in der Revision?

Hat nur der Angeklagte Revision eingelegt – oder die Staatsanwaltschaft ausschließlich zu seinen Gunsten –, darf das angefochtene Urteil grundsätzlich nicht in Art und Höhe der Rechtsfolgen zu seinem Nachteil geändert werden.

Dies ergibt sich aus § 358 Abs. 2 StPO.

Das Gesetz enthält allerdings besondere Ausnahmen insbesondere im Zusammenhang mit bestimmten Maßregeln der Besserung und Sicherung.

Verhindert das Verschlechterungsverbot auch jede Änderung des Schuldspruchs?

Nein.

Das Verschlechterungsverbot schützt grundsätzlich die Art und Höhe der Rechtsfolgen, nicht jede Änderung der rechtlichen Bezeichnung der Tat.

Deshalb kann nach einem allein zugunsten des Angeklagten eingelegten Rechtsmittel grundsätzlich auch eine andere rechtliche Beurteilung des Schuldspruchs möglich sein, solange dadurch die geschützten Rechtsfolgen nicht unzulässig verschärft werden und andere prozessuale Grenzen eingehalten werden.

Die Bezeichnung einer Straftat als „formell schwerer“ ist dabei kein präziser gesetzlicher Maßstab. Maßgeblich sind die konkreten rechtlichen Folgen.

Was passiert, wenn eine Revision erfolgreich ist?

Das hängt vom festgestellten Rechtsfehler ab.

Das Revisionsgericht kann insbesondere

  • das Urteil ganz oder teilweise aufheben und die Sache an ein Tatgericht zurückverweisen oder
  • unter den Voraussetzungen des § 354 StPO selbst in der Sache entscheiden.

Wird zurückverwiesen, muss das neue Tatgericht die rechtliche Beurteilung beachten, die der Aufhebung zugrunde liegt (§ 358 Abs. 1 StPO).

Was passiert, wenn eine Revision erfolglos bleibt?

Ist die Revision endgültig verworfen oder zurückgewiesen und besteht kein weiteres ordentliches Rechtsmittel, wird das strafgerichtliche Urteil grundsätzlich rechtskräftig.

Das bedeutet aber nicht, dass danach nur noch „Gnade oder Verfassungsbeschwerde“ existieren.

Je nach Fall können insbesondere zu prüfen sein:

  • eine Anhörungsrüge nach § 356a StPO bei einer entscheidungserheblichen Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Revisionsgericht,
  • eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens nach §§ 359 ff. StPO,
  • eine Verfassungsbeschwerde bei einer spezifischen Grundrechtsverletzung,
  • gegebenenfalls nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe eine Individualbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,
  • ein Gnadengesuch, das allerdings keine gerichtliche Fehlerkontrolle darstellt.

Welche Möglichkeit überhaupt eröffnet ist, hängt von völlig unterschiedlichen Voraussetzungen ab.

Mehr dazu:

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Was bedeutet Wiedereinsetzung in den vorigen Stand?

Die Wiedereinsetzung ermöglicht es unter bestimmten Voraussetzungen, eine unverschuldet versäumte strafprozessuale Frist nachträglich so zu behandeln, als wäre sie rechtzeitig eingehalten worden.

§ 44 StPO verlangt grundsätzlich, dass der Betroffene ohne Verschulden daran gehindert war, die Frist einzuhalten.

Die Wiedereinsetzung ist damit kein Mittel, eine bewusst oder fahrlässig versäumte Frist beliebig nachträglich zu verlängern.

Wann kann ein Wiedereinsetzungsantrag erfolgreich sein?

Zu prüfen sind insbesondere:

  • unverschuldete Fristversäumung: § 44 StPO,
  • Antragsfrist: grundsätzlich eine Woche nach Wegfall des Hindernisses (§ 45 Abs. 1 StPO),
  • Darlegung und Glaubhaftmachung: Die Tatsachen zur Begründung des Antrags müssen gemäß § 45 Abs. 2 StPO glaubhaft gemacht werden,
  • Nachholung der versäumten Handlung: Sie muss grundsätzlich innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt werden.

Ist die versäumte Handlung innerhalb der Frist nachgeholt worden, kann Wiedereinsetzung unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch ohne ausdrücklichen Antrag gewährt werden.

Welche Anforderungen gelten für die Glaubhaftmachung bei der Wiedereinsetzung?

Ein voller Beweis des Wiedereinsetzungsgrundes ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Die Tatsachen müssen aber so konkret dargestellt und glaubhaft gemacht werden, dass das Gericht nachvollziehen kann,

  • welches Hindernis bestand,
  • wann dieses Hindernis weggefallen ist und
  • warum die Frist ohne eigenes Verschulden nicht eingehalten werden konnte.

Bloße pauschale Behauptungen genügen regelmäßig nicht.

Zur Glaubhaftmachung können je nach Fall beispielsweise Urkunden, eidesstattliche Versicherungen oder sonstige geeignete Mittel dienen.

Beschwerde

Wann ist eine Beschwerde nach § 304 StPO zulässig?

Nach § 304 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde grundsätzlich gegen

  • Beschlüsse der Gerichte im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren sowie
  • bestimmte richterliche Verfügungen

zulässig, soweit das Gesetz die Entscheidung nicht einer Anfechtung entzieht.

Die frühere Aussage „alle Beschlüsse außer ausdrücklich unanfechtbaren“ ist dennoch zu weit.

Zu beachten sind insbesondere

  • gesetzliche Sonderregelungen,
  • § 305 StPO über bestimmte der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidungen,
  • die besonderen Beschränkungen für Entscheidungen von Oberlandesgerichten und Bundesgerichtshof in § 304 Abs. 4 und 5 StPO.

Welcher Rechtsbehelf eröffnet ist, muss deshalb anhand der konkreten gerichtlichen Entscheidung geprüft werden.

Was ist die sofortige Beschwerde?

Die sofortige Beschwerde ist eine besondere Form der Beschwerde, die nur in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen eröffnet ist.

Nach § 311 StPO beträgt die Einlegungsfrist grundsätzlich eine Woche.

Sie ist beispielsweise in verschiedenen Fällen vorgesehen, in denen das Gesetz eine besonders schnelle Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung ermöglichen will.

Rechtskraft

Was bedeutet formelle Rechtskraft?

Formelle Rechtskraft bedeutet, dass eine gerichtliche Entscheidung mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angegriffen werden kann.

Das kann insbesondere eintreten, wenn

  • die Rechtsmittelfrist ungenutzt abläuft,
  • wirksam auf ein Rechtsmittel verzichtet wurde,
  • ein eingelegtes Rechtsmittel wirksam zurückgenommen wurde oder
  • der zulässige Rechtsmittelzug abgeschlossen ist.

Auch Teilrechtskraft ist möglich, wenn ein Rechtsmittel wirksam auf bestimmte selbständige Teile einer Entscheidung beschränkt wurde.

Formelle Rechtskraft bedeutet nicht, dass unter keinen denkbaren Umständen mehr irgendeine rechtliche Überprüfung möglich wäre. Insbesondere die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens ist gerade auf rechtskräftige Entscheidungen zugeschnitten.

Was bedeutet materielle Rechtskraft?

Die materielle Rechtskraft eines Strafurteils betrifft seine verbindliche Wirkung hinsichtlich der abgeurteilten prozessualen Tat.

Insbesondere tritt grundsätzlich Strafklageverbrauch ein: Derselbe historische Lebensvorgang darf im Umfang der rechtskräftigen Aburteilung nicht beliebig erneut strafrechtlich verfolgt werden.

Dieser Schutz steht in engem Zusammenhang mit Art. 103 Abs. 3 GG:

Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Die Rechtskraft ist allerdings nicht absolut. Die StPO erlaubt unter den engen gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 359 ff. eine Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens.

Wiederaufnahme

Ist die Wiederaufnahme ein gewöhnliches Rechtsmittel?

Nein.

Die Wiederaufnahme nach §§ 359 ff. StPO ist ein außerordentlicher strafprozessualer Rechtsbehelf gegen ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren.

Sie setzt besondere gesetzliche Wiederaufnahmegründe voraus.

Sie dient deshalb nicht dazu, nach erfolgloser Revision dieselben rechtlichen Argumente noch einmal vorzutragen.

Wann kann ein Strafverfahren zugunsten eines Verurteilten wiederaufgenommen werden?

§ 359 StPO enthält einen abschließenden Katalog von Wiederaufnahmegründen zugunsten des Verurteilten.

Dazu können unter den gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere gehören:

  • unechte oder verfälschte Urkunden, die dem Urteil zugrunde lagen,
  • vorsätzlich oder fahrlässig falsche Zeugenaussagen oder Gutachten,
  • bestimmte strafbare Amtspflichtverletzungen eines beteiligten Richters oder Schöffen,
  • die Aufhebung einer für das Strafurteil maßgeblichen zivilgerichtlichen Entscheidung,
  • neue Tatsachen oder Beweismittel, die einen Freispruch oder eine wesentlich günstigere Entscheidung begründen können,
  • eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte unter den besonderen gesetzlichen Voraussetzungen.

Nicht jede nachträglich vorgebrachte neue Argumentation ist damit bereits ein Wiederaufnahmegrund.

Verfassungsbeschwerde nach einem Strafverfahren

Ist die Verfassungsbeschwerde ein weiteres Rechtsmittel gegen ein Strafurteil?

Nein.

Die Verfassungsbeschwerde ist kein weiteres strafprozessuales Rechtsmittel und insbesondere keine zusätzliche Revision.

Das Bundesverfassungsgericht prüft nicht allgemein, ob die Strafgerichte

  • die Beweise richtig gewürdigt,
  • das StGB in jeder Einzelheit zutreffend ausgelegt oder
  • die angemessenste Strafe verhängt

haben.

Erforderlich ist vielmehr eine spezifische Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts.

Welche Grundrechte können nach einem Strafverfahren betroffen sein?

Je nach Verfahren können insbesondere Bedeutung haben:

  • Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 104 GG bei Freiheitsentziehungen,
  • Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG beim gesetzlichen Richter,
  • Art. 103 Abs. 1 GG beim rechtlichen Gehör,
  • Art. 103 Abs. 2 GG bei Überschreitung der Grenzen zulässiger Strafrechtsauslegung,
  • Art. 103 Abs. 3 GG beim Verbot mehrfacher Bestrafung wegen derselben Tat,
  • das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG,
  • das verfassungsrechtliche Schuldprinzip und das Recht auf ein faires Verfahren.

Nicht jeder fachrechtliche Fehler erreicht diese verfassungsrechtliche Ebene.

Muss vor einer Verfassungsbeschwerde immer Revision eingelegt werden?

Soweit ein fachgerichtliches Rechtsmittel gegen die behauptete Grundrechtsverletzung eröffnet und zumutbar ist, muss dieses grundsätzlich genutzt werden.

§ 90 Abs. 2 BVerfGG verlangt die Erschöpfung des Rechtswegs.

Darüber hinaus gilt der Grundsatz der Subsidiarität: Der Betroffene muss grundsätzlich bereits im fachgerichtlichen Verfahren alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten nutzen, mit denen die behauptete Grundrechtsverletzung verhindert oder beseitigt werden kann.

Bei einer strafgerichtlichen Verurteilung gehört deshalb eine statthafte Berufung oder Revision grundsätzlich zu den vor einer Verfassungsbeschwerde auszuschöpfenden Rechtsbehelfen.

Muss vor einer Verfassungsbeschwerde eine Anhörungsrüge erhoben werden?

Wenn eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht wird und eine fachgerichtliche Anhörungsrüge statthaft ist, gehört diese grundsätzlich zum auszuschöpfenden Rechtsweg.

Im Revisionsverfahren enthält § 356a StPO eine besondere Regelung für den Fall, dass das Revisionsgericht bei seiner Entscheidung den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Auch wenn mit der späteren Verfassungsbeschwerde nicht ausdrücklich eine Gehörsverletzung gerügt werden soll, kann aus Gründen der Subsidiarität eine Anhörungsrüge erforderlich sein, wenn ein Gehörsverstoß naheliegt und durch dessen Beseitigung zugleich den übrigen geltend gemachten Grundrechtsverletzungen abgeholfen werden könnte.

Welche Frist gilt für eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Strafurteil?

Nach § 93 Abs. 1 BVerfGG muss eine Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung grundsätzlich innerhalb eines Monats erhoben und begründet werden.

Der Beginn der Frist richtet sich nach der Bekanntgabe der letztinstanzlichen beziehungsweise sonst maßgeblichen Entscheidung.

Die Frist ist deshalb besonders wichtig. Ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der für die Rechtswegerschöpfung nicht erforderlich ist, setzt die Verfassungsbeschwerdefrist nicht ohne Weiteres neu in Gang.

Was bedeutet spezifische Grundrechtsverletzung?

Eine Verfassungsbeschwerde kann nicht allein darauf gestützt werden, dass ein Strafgericht einfaches Recht falsch angewendet habe.

Erforderlich ist vielmehr, dass gerade Verfassungsrecht verletzt wurde.

Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Gericht

  • die Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts grundlegend verkennt,
  • eine Strafnorm entgegen Art. 103 Abs. 2 GG über ihre verfassungsrechtlichen Grenzen hinaus auslegt,
  • entscheidungserhebliches Vorbringen unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG übergeht oder
  • eine objektiv willkürliche Entscheidung trifft.

Die Verfassungsbeschwerde dient nicht dazu, die strafrechtliche Revision mit denselben Argumenten unter einer neuen Überschrift zu wiederholen.

Weitere Informationen: Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht.

Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Kann nach einem deutschen Strafverfahren eine Beschwerde zum EGMR in Betracht kommen?

Unter besonderen Voraussetzungen ja.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg prüft, ob Deutschland Rechte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention oder ihren anwendbaren Zusatzprotokollen verletzt hat.

Im Strafverfahren können beispielsweise Art. 5 EMRK über Freiheit und Sicherheit, Art. 6 EMRK über das faire Verfahren oder Art. 7 EMRK über das Gesetzlichkeitsprinzip Bedeutung haben.

Auch der EGMR ist keine weitere allgemeine strafrechtliche Rechtsmittelinstanz.

Welche Voraussetzungen gelten für eine Beschwerde zum EGMR?

Zu den zentralen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Art. 35 EMRK gehören insbesondere:

  • Ausschöpfung der wirksamen innerstaatlichen Rechtsbehelfe und
  • Einhaltung der grundsätzlich viermonatigen Beschwerdefrist ab der maßgeblichen endgültigen innerstaatlichen Entscheidung.

Welche innerstaatlichen Rechtsbehelfe zuvor ausgeschöpft werden müssen und welche Entscheidung die Frist auslöst, hängt von der konkret gerügten Konventionsverletzung ab.

Ein Wiederaufnahmeantrag oder ein Gnadengesuch verlängert die EGMR-Frist nicht automatisch.

Gnadengesuch

Ist ein Gnadengesuch ein Rechtsmittel?

Nein.

Ein Gnadengesuch dient grundsätzlich nicht dazu, die Rechtskraft eines Strafurteils wegen eines Rechtsfehlers zu beseitigen.

Die Gnadenentscheidung setzt vielmehr grundsätzlich bei den Rechtsfolgen einer rechtskräftigen Verurteilung an.

Je nach Gnadenordnung und Zuständigkeit können beispielsweise

  • Strafen ganz oder teilweise erlassen,
  • Strafreste ausgesetzt oder
  • andere Gnadenerweise gewährt

werden.

Ein Gnadengesuch ersetzt deshalb weder Revision noch Wiederaufnahme noch Verfassungsbeschwerde.

Wann ist eher eine Verfassungsbeschwerde und wann ein Gnadengesuch relevant?

Die beiden Verfahren verfolgen völlig unterschiedliche Ziele.

Eine Verfassungsbeschwerde setzt die Behauptung einer spezifischen Verletzung von Verfassungsrecht voraus und richtet sich gegen einen Hoheitsakt.

Ein Gnadengesuch richtet sich demgegenüber nicht auf die Feststellung, dass das Strafurteil verfassungswidrig oder fachrechtlich fehlerhaft war. Es bittet um eine außerordentliche Begünstigung hinsichtlich der Rechtsfolgen einer grundsätzlich fortbestehenden rechtskräftigen Entscheidung.

Besteht der Vorwurf darin, dass ein Strafgericht Grundrechte verletzt hat, ist deshalb nicht das Gnadengesuch das verfassungsrechtliche Kontrollinstrument.

Click to rate this post!
[Total: 6 Average: 5]