(Letzte Aktualisierung: 30.08.2026)
Eine Verhaftung oder Untersuchungshaft setzt gesetzliche Voraussetzungen voraus; sie ist keine Strafe und muss verhältnismäßig sein. Nach einer Festnahme bestehen wichtige Rechte, insbesondere auf Belehrung, Verteidigerkontakt, Schweigen und eine rasche gerichtliche Entscheidung.
Diese Seite erläutert die Grundzüge des Strafverfahrens. Sie ist kein Angebot einer laufenden Strafverteidigung. Für dieses Portal ist Untersuchungshaft vor allem dort relevant, wo sich nach Ausschöpfung des Rechtswegs Fragen des Freiheitsgrundrechts oder einer Verfassungsbeschwerde stellen.
Inhalt
Wann darf Untersuchungshaft angeordnet werden?
Untersuchungshaft verlangt grundsätzlich dringenden Tatverdacht, einen Haftgrund und Verhältnismäßigkeit. Das ergibt sich aus § 112 StPO. Der Haftbefehl wird durch einen Richter schriftlich erlassen und muss Tat, Haftgrund und die tragenden Tatsachen benennen (§ 114 StPO).
Welche Haftgründe gibt es?
Die wichtigsten Haftgründe sind Flucht oder Sichverborgenhalten, Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr. Fluchtgefahr darf nicht allein aus der Höhe einer möglichen Strafe abgeleitet werden; erforderlich ist eine Würdigung konkreter Umstände. Verdunkelungsgefahr setzt konkrete Tatsachen voraus, die die Gefahr unlauterer Einwirkung auf Beweise, Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige begründen.
In gesetzlich besonders benannten schweren Fällen kann Untersuchungshaft unter den Voraussetzungen des § 112 Abs. 3 StPO auch ohne Haftgrund nach Absatz 2 angeordnet werden. Daneben kennt § 112a StPO einen eng begrenzten Haftgrund der Wiederholungsgefahr.
Ist Untersuchungshaft eine Strafe?
Nein. Untersuchungshaft dient der Sicherung des Strafverfahrens, nicht der vorweggenommenen Bestrafung. Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung. Die Haft muss stets zur Bedeutung der Sache und zur erwartenden Rechtsfolge verhältnismäßig bleiben.
Was geschieht nach einer Festnahme?
Ein festgenommener Beschuldigter ist unverzüglich, spätestens am Tag nach der Ergreifung, dem zuständigen Gericht vorzuführen. Das Gericht vernimmt ihn und entscheidet über Freilassung oder weitere Inhaftierung. Die Einzelheiten ergeben sich insbesondere aus §§ 114b und 128 StPO.
Über welche Rechte muss die Polizei belehren?
Nach § 114b StPO muss die Belehrung unverzüglich schriftlich und in verständlicher Sprache erfolgen; nötigenfalls zusätzlich mündlich. Sie umfasst insbesondere das Recht, zur Sache zu schweigen, einen Verteidiger zu kontaktieren, entlastende Beweiserhebungen anzuregen, eine ärztliche Untersuchung zu verlangen und – soweit der Untersuchungszweck nicht erheblich gefährdet wird – Angehörige oder eine Vertrauensperson zu benachrichtigen.
Kann ich sofort einen Verteidiger sprechen?
Ja. Der Beschuldigte darf jederzeit, auch vor einer Vernehmung, einen Verteidiger befragen. Schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger ist auch bei Freiheitsentzug grundsätzlich gestattet (§ 148 StPO). Eine richterliche Vorführung zur Haftentscheidung ist ein Fall notwendiger Verteidigung (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO).
Welche Rechtsmittel gibt es gegen Untersuchungshaft?
Gegen den Haftbefehl kommen insbesondere Haftprüfung (§ 117 StPO) und Haftbeschwerde in Betracht. Bei der Haftprüfung wird überprüft, ob dringender Tatverdacht, Haftgrund und Verhältnismäßigkeit fortbestehen; zudem kann eine mündliche Verhandlung beantragt werden (§ 118 StPO).
Kann ein Haftbefehl außer Vollzug gesetzt werden?
Unter den Voraussetzungen des § 116 StPO kann der Vollzug eines Haftbefehls ausgesetzt werden, wenn weniger einschneidende Maßnahmen den Haftzweck sichern. Denkbar sind etwa Meldeauflagen, Sicherheitsleistungen oder Kontaktverbote.
Besuch und Kontakt zu Angehörigen in Untersuchungshaft
Ob und unter welchen Bedingungen Besuche, Telefonate oder Schriftverkehr möglich sind, richtet sich nach dem Untersuchungshaftvollzugsgesetz des jeweiligen Bundeslandes sowie nach möglichen Beschränkungen zur Sicherung des Verfahrens. Deshalb gibt es keine bundesweit einheitliche Antwort auf die Frage, ob ein Sprechschein erforderlich ist oder wie häufig Besuche möglich sind.
Kontakt zu Angehörigen darf nicht mit dem Kontakt zum Verteidiger verwechselt werden: Der Verteidigerverkehr unterliegt dem besonderen Schutz des § 148 StPO.
Grundrechte und Verfassungsbeschwerde bei Untersuchungshaft
Untersuchungshaft greift schwer in das Grundrecht der Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ein; Art. 104 GG enthält zusätzliche Verfahrensgarantien. Deshalb sind richterliche Entscheidung, Beschleunigungsgebot und Verhältnismäßigkeit besonders wichtig.
Eine Verfassungsbeschwerde ersetzt Haftprüfung, Beschwerde oder sonstige fachgerichtliche Rechtsbehelfe nicht. Sie setzt regelmäßig Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität voraus. Nicht jeder Fehler im Haftverfahren verletzt Grundrechte. Weitere Informationen bietet Verfassungsbeschwerde im Strafrecht.
Häufige Fragen zur Verhaftung
Muss ich aussagen, wenn ich festgenommen wurde?
Nein. Beschuldigte haben das Recht, zur Sache zu schweigen. Angaben zur Person können hiervon zu unterscheiden sein. Das Schweigen darf nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden.
Kann auch nach Beginn eines Verfahrens noch Untersuchungshaft angeordnet werden?
Ja, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen später entstehen oder bekannt werden. Allein die Tatsache, dass ein Verfahren bereits läuft oder eine Ladung zugegangen ist, beantwortet die Frage jedoch nicht.