Verhaftung

(Letzte Aktualisierung: 17.09.2024)

Muss ich Angst haben, verhaftet zu werden?

Wenn bereits ein Verfahren gegen Sie läuft und Sie noch auf freiem Fuß sind, ist eine Verhaftung eher unwahrscheinlich.

Kommt Untersuchungshaft in Frage, so wird diese in der Regel so überraschend wie möglich vollzogen. Dann wird Ihnen nicht erst mitgeteilt, dass ein Verfahren gegen Sie läuft. Denn Haftgründe sind ja meist Verdunklungs- oder Fluchtgefahr – und die Wahrscheinlichkeit, dass ein Verdächtiger Beweise vernichtet oder sich ins Ausland absetzt, würde ja viel höher, wenn er bereits weiß, dass ihm die Staatsanwaltschaft auf den Fersen ist.

Allerdings kann es schon passieren, dass sich erst während des Verfahrens neue Indizien ergeben, die die U-Haft rechtfertigen. Völlig ausgeschlossen ist das also nicht.

Wie kann ich meine Verteidigung organisieren, wenn ich in Haft sitze?

In der Haft sollten Sie so schnell wie möglich einen Anwalt engagieren, der für Sie tätig wird und Sie – falls möglich – bald wieder aus der Haft bringt.

Außerdem bietet es sich an, einer Person Ihres Vertrauens (Ehepartner, Eltern, Kinder, enge Freunde) eine Vollmacht auszustellen, dass diese Sie gegenüber Ihrem Anwalt vertreten dürfen. Für manche Dinge braucht der Verteidiger schnell eine Unterschrift und da ist es viel einfacher, wenn er nicht extra in die Haftanstalt fahren oder das langwierig per Post schicken muss.

Darf ich in der Untersuchungshaft Besuch empfangen?

Grundsätzlich ja.

Allerdings wird bei vielen Verhafteten eine Einschränkung des Besuchs angeordnet. Dies bedeutet zum einen, dass der Besuch überwacht wird. Andererseits ist aber auch der Besuch durch bestimmte Personen (z.B. potentielle Mittäter) oft verboten.

In aller Regel braucht man eine Erlaubnis der Staatsanwaltschaft, um einen Untersuchungshäftling besuchen zu dürfen (sog. Sprechschein).

Wie kommen meine Angehörigen an einen Sprechschein?

Ein Sprechschein ist meistens notwendig, um jemanden in der Untersuchungshaft besuchen zu können.

Dabei muss jeder Besucher einen eigenen Sprechschein beantragen. Der Antrag erfolgt schriftlich bei der ermittelnden Staatsanwaltschaft und sollte folgende Angaben beinhalten:

  • Name und Geburtsdatum des Inhaftierten
  • Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft, z.B. 12 Js 3456/18
  • derzeitige Haftanstalt
  • Name, Anschrift und Geburtsdatum des Besuchers
  • Beziehung zum Inhaftierten (z.B. Mutter, Bruder, Lebensgefährtin)

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Staatsanwaltschaft.

Normalerweise übernimmt der Verteidiger auch die Beantragung für Sie.

Untersuchungshaft

Was unterscheidet die Untersuchungshaft von der Strafhaft?

Die Untersuchungshaft ist eine Maßnahme während des Ermittlungsverfahrens. Sie dient nicht der Bestrafung für ein Vergehen, sondern der Verhinderung einer Flucht oder einer Vernichtung von Beweisen. Der U-Häftling gilt also als unschuldig, die Freiheit ist ihm nur vorläufig entzogen.

Die Strafhaft dient dagegen der Vollstreckung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe. Der Verurteilte sitzt also die Strafe ab, die das Gericht wegen der angeblich begangenen Straftat festgesetzt hat.

Braucht mein Angehöriger einen Anwalt in der Untersuchungshaft?

Ja, unbedingt. Wenn man sich in der Untersuchungshaft befindet, liegt ein Fall der sog. notwendigen Verteidigung vor. Hat der Beschuldigte keinen Verteidiger, muss ihm das Gericht also auf jeden Fall einen bestellen. Dabei ist es meist die bessere Entscheidung, sich selbst einen Anwalt zu suchen und nicht auf die Ernennung eines Pflichtverteidigers zu warten. Denn den Wahlverteidiger kann man sich zumindest insoweit aussuchen, dass man Kriterien wie Wohnort, Sympathie, frühere Erfahrungen oder Selbstdarstellung auf der Homepage zugrunde legt.

Wie oft darf ich meinen Angehörigen besuchen?

Das kommt darauf an. Die meisten Strafvollzugsgesetze sehen eine absolute Mindestgrenze von einer Stunde pro Monat für alle Besuche zusammen vor. Allerdings erlauben die meisten Justizvollzugsanstalten auch längere Besuche. Erkundigen Sie sich nach den örtlichen Bestimmungen.

Was brauche ich vor dem ersten Besuch?

Vor dem ersten Besuch in der Untersuchungshaft benötigt jeder Besucher einen sog. Sprechschein. Das ist eine allgemeine Erlaubnis der Staatsanwaltschaft, dass man die Person überhaupt besuchen darf. Sinnvollerweise beantragt man gleich einen Dauersprechschein, der für die gesamte Zeit der Inhaftierung gilt.

Wie komme ich an einen Sprechschein?

Der Sprechschein muss bei der ermittelnden Staatsanwaltschaft beantragt werden. Dies geschieht am besten über den Verteidiger Ihres Angehörigen. Dieser weiß, welche Daten notwendig sind und an wen er sich wenden muss, damit die Bearbeitung möglichst schnell geht.

Muss ich meinen Besuch vorher ankündigen?

Ja, das ist in praktisch allen JVAs so. Auf den Internetseiten stehen regelmäßig Informationen dazu. Häufig soll man mindestens 24 Stunden vor dem Besuch unter einer bestimmten Telefonnummer anrufen und sich anmelden.

Der Sprechschein ersetzt diese Ankündigung nicht. Der Sprechschein ist nur die Erlaubnis, den Angehörigen überhaupt besuchen zu dürfen; die Ankündigung dient der Abklärung der Termine mit der JVA.

Was braucht mein Angehöriger in der Haft als erstes?

Ziemlich eindeutig: Geld.

Zwar bekommt er alles Lebensnotwendige (Essen, Kleidung, Hygieneartikel) von der JVA gestellt. Allerdings wird er sich auch den einen oder anderen „Luxusartikel“ wie Süßigkeiten, Zigaretten oder auch einen Leihfernseher gönnen wollen.

Darum überweisen Sie – zumal die Gutschrift meist einige Tage dauert – möglichst sofort eine Summe von ca. 100 Euro auf das sogenannte Eigengeldkonto Ihres Angehörigen. Von diesem Eigengeld kann er dann in der Anstalt einkaufen.

Die Bankverbindung erhalten Sie von der Anstalt mitgeteilt bzw. finden Sie auf der Homepage. In Bayern wird die Zahlung über die Landesjustizkasse abgewickelt. Eine Überweisung erfolgt dann in folgender Weise:

Landesjustizkasse, IBAN: DE34 7005 0000 0000 0249 19, BIC: BYLADEMMXXX
Verwendungszweck: Eigengeld für (Name, Vorname, Geburtsdatum des Gefangenen), (Name der JVA)

Darf ein Untersuchungshäftling eigene Kleidung tragen?

Ja, denn er ist ja so gesehen noch ein freier Mensch.

Daher dürfen Sie ihm als Angehöriger Kleidungsstücke vorbeibringen. Meistens müssen diese in einer beschrifteten Plastiktüte an der Pforte abgegeben werden. Allerdings muss in diesem Fall auch dafür gesorgt werden, dass die benutzte Kleidung wieder zurückgegeben und von Ihnen gewaschen wird. Die genauen Regelungen erfahren Sie von der JVA.

Ansonsten ist es auch möglich, dass der Gefangene die normale Anstaltskleidung trägt, die auch von der JVA gewaschen wird.

Wird die Post eines Untersuchungshäftlings überwacht?

Ja.

Sowohl Briefe, die der Gefangene erhält, als auch die, die er selbst schreibt, werden durch die Staatsanwaltschaft kontrolliert. Dabei wird nicht nur nach verbotenen Gegenständen o.ä. gesucht, sondern es werden die Schreiben auch inhaltlich Wort für Wort gelesen.

Sollte man in den Briefen über die Tat reden?

Nein, das ist nicht ratsam.

Sobald es um die konkrete Tat geht, wegen der die Person in Untersuchungshaft sitzt, ist der Brief ein Beweismittel. Damit wird der Brief kopiert und zu den Ermittlungsakten genommen.

Das ist nicht weiter schlimm, wenn man nur das schreibt, was man ohnehin immer ausgesagt hat, aber man sollte unbedingt alle missverständlichen oder mehrdeutigen Formulierungen vermeiden. Daher ist es am besten, sich zur Tat überhaupt nicht zu äußern.

Wird die Verteidigerpost überwacht?

Nein, diese darf nicht überwacht werden. Briefe des Gefangenen an seinen Anwalt und umgekehrt dürfen weder geöffnet noch gelesen werden, sondern müssen unverzüglich zugestellt werden. Sicherheitshalber sollte man stets deutlich „VERTEIDIGERPOST“ auf den Umschlag schreiben.

Darf ich Briefe an meine Angehörigen in die Verteidigerpost legen?

Nein, das ist nicht erlaubt. Man kann die Postüberwachung nicht dadurch umgehen, dass man den Anwalt als Zwischenstation einschaltet.

Sieht der Anwalt im Brief ein Schreiben, das nicht für ihn bestimmt ist, muss er dieses zurück an den Absender leiten. Ansonsten macht er sich ggf. der Beihilfe zu einer Ordnungswidrigkeit des unerlaubten Verkehrs mit Gefangenen schuldig (§ 115 OWiG), was den Anwalt das Mandat und ggf. sogar die Zulassung kosten kann.

Strafhaft

Was unterscheidet die Strafhaft von der Untersuchungshaft?

Die Strafhaft dient der Vollstreckung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe. Der Verurteilte sitzt also die Strafe ab, die das Gericht wegen der angeblich begangenen Straftat festgesetzt hat.

Die Untersuchungshaft ist dagegen eine Maßnahme während des Ermittlungsverfahrens. Sie dient nicht der Bestrafung für ein Vergehen, sondern der Verhinderung einer Flucht oder einer Vernichtung von Beweisen. Der U-Häftling gilt also als unschuldig, die Freiheit ist ihm nur vorläufig entzogen.

Wie oft darf ich meinen Angehörigen besuchen?

Das kommt darauf an. Die meisten Strafvollzugsgesetze sehen eine absolute Mindestgrenze von einer Stunde pro Monat für alle Besuche zusammen vor. Allerdings erlauben die meisten Justizvollzugsanstalten auch längere Besuche. Erkundigen Sie sich nach den örtlichen Bestimmungen.

Muss ich meinen Besuch vorher ankündigen?

Ja, das ist in praktisch allen JVA so. Auf den Internetseiten stehen regelmäßig Informationen dazu. Häufig soll man mindestens 24 Stunden vor dem Besuch unter einer bestimmten Telephonnummer anrufen und sich anmelden.

Braucht mein Angehöriger in der Haft einen Anwalt?

Für Belange der Strafhaft als solcher braucht es eigentlich keinen Rechtsanwalt – hier gibt es auch wenig, was man rechtlich für den Gefangenen tun kann. Anders ist das allerdings, was die Entlassung bzw. Strafverkürzung angeht. Hier kann ein Anwalt eine enorme Hilfe sein, um eine Strafrestaussetzung zur Bewährung zu erreichen. Auch die Zurückstellung der Strafe zugunsten einer Therapie (§ 35 BtMG) bedarf oft eines erfahrenen Rechtsanwalt.

Darf ein Strafgefangener eigene Kleidung tragen?

Nein, in aller Regel wird die Kleidung von der Anstalt gestellt und diese muss auch getragen werden.

Darf ich meinem Angehörigen etwas in die JVA mitbringen?

Das kommt auf die örtlichen Gegebenheiten an. Teilweise sind gewisse Mitbringsel (in erster Linie Süßigkeiten und Tabak) erlaubt. Oft muss man diese beim Besuch in beschränkten Mengen vor Ort kaufen.

Darf ich meinem Angehörigen Pakete schicken?

Das ist normalerweise erlaubt, allerdings nur in geringer Zahl. Häufig sind drei Pakete pro Jahr (Geburtstag, Weihnachten, Ostern) erlaubt. Diese dürfen nur bestimmte Inhalte haben, das Nähere erfahren Sie von der JVA.

Meistens bekommt der Häftling dafür drei spezielle Paketmarken ausgehändigt, die er an die Personen schicken kann, von denen er Pakete erhalten will. Wenn Sie ohne diese Marken ein normal frankiertes Postpaket senden, wird das oft seitens der Anstalt gar nicht erst angenommen.

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