
(Letzte Aktualisierung: 30.08.2026)
Allgemeine Vorschriften des Strafrechts beantworten die Grundfrage, unter welchen Voraussetzungen eine Handlung strafbar ist. Sie gelten grundsätzlich für alle Delikte: Eine Strafe setzt einen gesetzlichen Tatbestand, Rechtswidrigkeit und persönliche Schuld voraus. Daneben regeln sie etwa Versuch, Beteiligung, Unterlassen, Verjährung und das Zusammentreffen mehrerer Straftaten.
Diese Übersicht erläutert die wichtigsten Grundbegriffe. Sie ersetzt keine Prüfung des konkreten Sachverhalts: Gerade bei Schuldunfähigkeit, Unterlassen, Kausalität und Verjährung entscheiden häufig Einzelheiten des Falles.
Inhalt
Wann ist eine Handlung strafbar?
Eine strafbare Tat setzt regelmäßig Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld voraus. Zunächst muss das Verhalten den gesetzlichen Tatbestand erfüllen. Anschließend ist zu prüfen, ob ein Rechtfertigungsgrund – etwa Notwehr – eingreift. Schließlich muss dem Täter die Tat persönlich vorwerfbar sein. Das folgt auch aus dem verfassungsrechtlichen Schuldprinzip.
- Tatbestand: Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Strafnorm sind erfüllt.
- Rechtswidrigkeit: Es besteht kein Rechtfertigungsgrund.
- Schuld: Die Tat kann dem Handelnden persönlich vorgeworfen werden.
Vorsatz ist grundsätzlich erforderlich; fahrlässiges Handeln ist nur strafbar, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt (§ 15 StGB). Zu den Einzelheiten siehe Vorsatz und Fahrlässigkeit.
Schuld und Schuldfähigkeit
Was bedeutet Schuld im Strafrecht?
Schuld ist die persönliche Vorwerfbarkeit einer rechtswidrigen Tat. Sie fehlt nicht schon wegen einer schwierigen Lebenslage oder einer Alkoholisierung. Maßgeblich ist, ob bei der Tatzeit die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aufgrund eines der in § 20 StGB genannten Eingangsmerkmale aufgehoben war.
Wann ist jemand schuldunfähig?
Nach § 20 StGB handelt ohne Schuld, wer bei der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Es genügt daher weder eine Diagnose noch ein bestimmter Promillewert allein; erforderlich ist eine konkrete Feststellung zur Tatzeit.
Bei erheblich verminderter Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit kann das Gericht die Strafe nach § 21 StGB mildern. Die Schuldfähigkeit Erwachsener wird im Regelfall vorausgesetzt, kann aber bei konkreten Anhaltspunkten sachverständig aufgeklärt werden. Kinder unter 14 Jahren sind nach § 19 StGB schuldunfähig; bei Jugendlichen ist zusätzlich § 3 JGG zu beachten.
Gibt es feste Promillegrenzen für Schuldunfähigkeit?
Nein. Die in der Rechtsprechung verwendeten Blutalkoholkonzentrationen sind nur Beweisanzeichen und ersetzen keine Gesamtwürdigung. Trinkverlauf, Ausfallerscheinungen, Tatbild, Persönlichkeitsstruktur und gegebenenfalls eine Alkoholgewöhnung können bedeutsam sein. Besonders bei schweren Gewaltdelikten darf nicht schematisch aus einem Messwert auf fehlende Schuldfähigkeit geschlossen werden.
Unterlassen und Garantenpflicht
Wann kann Untätigkeit strafbar sein?
Ein Erfolgsdelikt kann durch Unterlassen begangen werden, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln besteht. § 13 StGB verlangt eine Garantenstellung und die Gleichstellung des Unterlassens mit aktivem Tun. Hinzukommen müssen eine mögliche und zumutbare Rettungshandlung, deren hypothetische Kausalität für den Erfolg sowie der erforderliche Vorsatz.
Garantenpflichten können insbesondere aus Gesetz, enger Schutzgemeinschaft, Vertrag oder tatsächlicher Übernahme von Schutzpflichten, Verkehrssicherungspflichten und pflichtwidrigem gefährdenden Vorverhalten entstehen. Die allgemeine Pflicht zur Hilfeleistung nach § 323c StGB macht dagegen nicht jede Person zum Garanten für einen bestimmten Erfolg.
Kausalität und objektive Zurechnung
Was bedeutet Kausalität?
Kausal ist eine Handlung, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der tatbestandliche Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Diese sogenannte conditio-sine-qua-non-Formel bildet nur den ersten Schritt. Strafrechtlich verantwortlich ist nicht jede entfernte Ursache, sondern nur ein rechtlich missbilligtes Risiko, das sich im tatbestandlichen Erfolg verwirklicht hat.
Wann fehlt die objektive Zurechnung?
Die objektive Zurechnung kann etwa fehlen, wenn der Täter kein rechtlich relevantes Risiko geschaffen oder ein bestehendes Risiko vermindert hat, wenn sich ein völlig atypischer Verlauf verwirklicht oder wenn der Erfolg außerhalb des Schutzzwecks der verletzten Norm liegt. Auch eigenverantwortliche Selbstgefährdung oder ein selbstständiges Eingreifen Dritter können die Bewertung verändern. Das sind wertende Fragen; einfache Faustregeln sind hier oft unzuverlässig.
Rechtfertigende Pflichtenkollision
Was ist eine rechtfertigende Pflichtenkollision?
Eine Pflichtenkollision liegt vor, wenn jemand mehrere gleichzeitige Handlungspflichten nicht vollständig erfüllen kann. Erfüllt die Person die vorrangige oder zumindest gleichwertige Pflicht, kann die Nichterfüllung der anderen Pflicht gerechtfertigt sein. Das Institut ist nicht ausdrücklich geregelt und wird dogmatisch unterschiedlich eingeordnet; seine Voraussetzungen dürfen deshalb nicht mit dem rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB gleichgesetzt werden.
Vorläufige Festnahme durch Privatpersonen (§ 127 Abs. 1 StPO)
Wann darf eine Privatperson jemanden festhalten?
Nach § 127 Abs. 1 StPO darf jedermann eine Person vorläufig festnehmen, die auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird, wenn Fluchtverdacht besteht oder die Identität nicht sofort feststellbar ist. Die Befugnis dient allein dazu, die Person kurzfristig der Polizei zu übergeben. Sie ist kein allgemeines Recht, Verdächtige zu bestrafen oder zu verhören.
Die Maßnahme muss erforderlich und verhältnismäßig sein. Erlaubt sein kann ein kurzes Festhalten; Gewalt ist nur im unbedingt erforderlichen, schonendsten Umfang denkbar. Wer die Lage falsch einschätzt oder weitergehende Gewalt anwendet, riskiert selbst eine Strafbarkeit, etwa wegen Freiheitsberaubung oder Körperverletzung. In einer akuten Lage ist regelmäßig der Notruf die sicherste Reaktion.
Verfolgungsverjährung
Wann verjährt eine Straftat?
Die Verjährungsfrist richtet sich grundsätzlich nach dem gesetzlichen Höchstmaß der verwirklichten Strafnorm. § 78 Abs. 3 StGB sieht – soweit keine Sonderregel gilt – drei, fünf, zehn, zwanzig oder dreißig Jahre vor. Mord (§ 211 StGB) verjährt nicht. Für die Frist wird grundsätzlich nicht auf Strafschärfungen oder Milderungen aus dem Allgemeinen Teil abgestellt.
Die Frist beginnt nach § 78a StGB mit Beendigung der Tat, bei späterem Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs erst dann. Sie kann ruhen oder durch gesetzlich bestimmte Ermittlungs- und Verfahrenshandlungen unterbrochen werden (§§ 78b, 78c StGB). Deshalb lässt sich die Verjährung selten allein vom Datum eines Vorfalls aus sicher berechnen.
Tateinheit, Tatmehrheit und Gesamtstrafe
Was ist Tateinheit?
Tateinheit (§ 52 StGB) liegt vor, wenn dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzt. Dann wird eine Strafe bestimmt, deren Rahmen sich nach dem Gesetz mit der schwersten Strafandrohung richtet; sie darf aber nicht milder sein, als es die anderen anwendbaren Gesetze zulassen. Ob eine oder mehrere Handlungen vorliegen, ist eine rechtliche Bewertung des konkreten Lebensvorgangs.
Was ist Tatmehrheit?
Bei Tatmehrheit (§ 53 StGB) liegen mehrere selbstständige Straftaten vor, über die gleichzeitig entschieden wird. Das Gericht bildet aus den Einzelstrafen eine Gesamtstrafe (§ 54 StGB). Sie wird durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe gebildet, muss aber die Summe der Einzelstrafen unterschreiten. Eine mathematische Formel oder feste Zuschläge gibt es nicht.
Verfassungsrechtlicher Bezug und Verfassungsbeschwerde
Strafrechtliche Entscheidungen greifen häufig in Grundrechte ein – bei Strafe und Untersuchungshaft insbesondere in Freiheit und allgemeine Handlungsfreiheit; das Strafverfahren muss außerdem das Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG wahren. Der Gesetzesvorbehalt und Art. 103 Abs. 2 GG begrenzen zudem die rückwirkende oder analogielastige Strafbegründung.
Nicht jeder Fehler bei der Auslegung des Strafrechts ist jedoch eine Grundrechtsverletzung. Das Bundesverfassungsgericht ist keine weitere Tatsachen- oder Rechtsmittelinstanz. Eine Verfassungsbeschwerde kommt erst nach Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs und bei einer spezifischen Grundrechtsverletzung in Betracht. Je nach Verfahrenslage können auch Subsidiarität, eine Anhörungsrüge und die Beschwerdefrist entscheidend sein.
Häufige Fragen zu allgemeinen Vorschriften im Strafrecht
Kann ich mich auf ein vermeintliches Schlupfloch im Strafrecht verlassen?
Nein. Ob eine Strafnorm einen Sachverhalt erfasst, ergibt sich aus Wortlaut, Systematik und verfassungsrechtlichen Grenzen der Auslegung. Wer sein Verhalten auf eine eigene, ungesicherte Rechtsauffassung stützt, trägt das Risiko. Ein Verbotsirrtum entschuldigt nach § 17 StGB nur, wenn er unvermeidbar war.
Wo finde ich den aktuellen Gesetzestext?
Aktuelle Bundesgesetze sind kostenfrei bei Gesetze im Internet abrufbar. Maßgeblich ist stets die dort oder im Bundesgesetzblatt veröffentlichte aktuelle Fassung; ältere Beiträge und gedruckte Gesetzessammlungen können überholt sein.