Strafprozess – Strafbefehl

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Strafbefehl

(Letzte Aktualisierung: 31.08.2026)

Ein Strafbefehl kann bei Vergehen eine Verurteilung ohne vorherige Hauptverhandlung ermöglichen; gegen ihn ist binnen zwei Wochen Einspruch möglich. Ein Strafbefehl ermöglicht bei Vergehen eine strafrechtliche Verurteilung ohne vorherige Hauptverhandlung. Auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft kann das zuständige Gericht die Rechtsfolgen der Tat unmittelbar durch Strafbefehl festsetzen (§ 407 StPO).

Für den Betroffenen ist besonders wichtig: Ein zugestellter Strafbefehl sollte nicht ignoriert werden. Gegen ihn kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. Wird nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO).

Wann kann ein Strafbefehl ohne Hauptverhandlung ergehen?

Ein Strafbefehl nach § 407 StPO kommt insbesondere in Betracht, wenn

  • dem Angeschuldigten ein Vergehen vorgeworfen wird,
  • das Verfahren vor dem Strafrichter geführt wird oder zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört,
  • die Staatsanwaltschaft nach Abschluss ihrer Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich hält und
  • nur eine nach § 407 Abs. 2 StPO im Strafbefehlsverfahren zulässige Rechtsfolge beantragt wird.

Der Richter darf den Strafbefehl nur erlassen, wenn er den Angeschuldigten für hinreichend verdächtig hält und gegen den beantragten Strafbefehl keine Bedenken bestehen.

Durch Strafbefehl können nach § 407 Abs. 2 StPO insbesondere Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, bestimmte Einziehungsfolgen, Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von höchstens zwei Jahren und ein Absehen von Strafe festgesetzt werden. Das Gesetz erlaubt daneben weitere ausdrücklich aufgezählte Rechtsfolgen.

Hat der Angeschuldigte einen Verteidiger, kann durch Strafbefehl auch eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr verhängt werden, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Kann durch Strafbefehl eine Freiheitsstrafe verhängt werden?

Ja, allerdings nur unter besonderen Voraussetzungen.

Eine Freiheitsstrafe darf im Strafbefehlsverfahren höchstens ein Jahr betragen, muss zur Bewährung ausgesetzt werden und setzt voraus, dass der Angeschuldigte einen Verteidiger hat.

Hat der Angeschuldigte noch keinen Verteidiger und erwägt der Richter, dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verhängung einer Freiheitsstrafe zu entsprechen, ist nach § 408b StPO ein Pflichtverteidiger zu bestellen.

Eine unbedingte Freiheitsstrafe, die tatsächlich vollstreckt werden soll, kann nicht durch Strafbefehl nach § 407 StPO verhängt werden.

Wie beantragt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl?

Nach Abschluss der Ermittlungen kann die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht schriftlich den Erlass eines Strafbefehls beantragen.

Nach § 407 Abs. 1 StPO muss der Antrag auf bestimmte Rechtsfolgen gerichtet sein. Mit dem Strafbefehlsantrag wird zugleich die öffentliche Klage erhoben.

In der Praxis enthält der Antrag bereits den konkreten Tatvorwurf, die rechtliche Würdigung und die von der Staatsanwaltschaft beantragten Rechtsfolgen.

Wann erlässt der Richter den Strafbefehl?

Der Richter erlässt den beantragten Strafbefehl, wenn er den Angeschuldigten für hinreichend verdächtig hält und dem Erlass des Strafbefehls keine Bedenken entgegenstehen.

Der Richter prüft also nicht lediglich formal, ob der Antrag der Staatsanwaltschaft ordnungsgemäß gestellt wurde. Er muss insbesondere den Tatverdacht, die rechtliche Bewertung und die beantragten Rechtsfolgen eigenständig prüfen.

§ 408 Abs. 3 Satz 1 StPO bestimmt insoweit:

Der Richter hat dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu entsprechen, wenn dem Erlaß des Strafbefehls keine Bedenken entgegenstehen.

Das Strafbefehlsverfahren kommt dabei ohne vorherige Hauptverhandlung und grundsätzlich auch ohne vorherige gerichtliche Anhörung des Angeschuldigten aus. Gerade deshalb ist die Möglichkeit des Einspruchs gegen den erlassenen Strafbefehl von besonderer Bedeutung.

Was passiert, wenn der Richter Bedenken gegen den Strafbefehlsantrag hat?

Das hängt von der Art der Bedenken ab.

Hält der Richter den Angeschuldigten nicht für hinreichend verdächtig, lehnt er den Erlass des Strafbefehls nach § 408 Abs. 2 StPO ab.

Hat er dagegen Bedenken, die er nicht ohne Hauptverhandlung ausräumen kann, beraumt er eine Hauptverhandlung an. Das gilt nach § 408 Abs. 3 StPO auch, wenn der Richter von der rechtlichen Beurteilung im Strafbefehlsantrag abweichen oder eine andere als die beantragte Rechtsfolge festsetzen will und die Staatsanwaltschaft an ihrem Antrag festhält.

Ist die Sache erledigt, wenn der Richter den Strafbefehl mangels hinreichenden Tatverdachts ablehnt?

Noch nicht zwingend.

Lehnt der Richter den Erlass des Strafbefehls ab, weil er den Angeschuldigten nicht für hinreichend verdächtig hält, steht diese Entscheidung gemäß § 408 Abs. 2 StPO einem Beschluss gleich, mit dem die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wurde.

Dagegen kann die Staatsanwaltschaft nach § 210 Abs. 2 StPO sofortige Beschwerde einlegen.

Wird die Ablehnung unanfechtbar, kann die öffentliche Klage unter den Voraussetzungen des § 211 StPO grundsätzlich nur aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden.

Wie wird der Strafbefehl bekanntgegeben?

Der Strafbefehl wird dem Angeklagten förmlich zugestellt.

Mit der Zustellung beginnt grundsätzlich die zweiwöchige Einspruchsfrist des § 410 Abs. 1 StPO.

Für Zustellungen an einen Verteidiger sind insbesondere die Voraussetzungen des § 145a StPO zu beachten. Ob eine Zustellung an den Verteidiger wirksam ist, sollte deshalb nicht pauschal allein aus dem Bestehen eines Verteidigungsverhältnisses abgeleitet werden.

Was muss in einem Strafbefehl stehen?

Der gesetzlich vorgeschriebene Inhalt ergibt sich aus § 409 StPO.

Der Strafbefehl enthält insbesondere

  • Angaben zur Person des Angeklagten,
  • gegebenenfalls den Namen des Verteidigers,
  • die konkrete Bezeichnung der vorgeworfenen Tat einschließlich Tatzeit und Tatort,
  • die gesetzlichen Merkmale der Straftat,
  • die angewendeten Strafvorschriften,
  • die Beweismittel,
  • die festgesetzten Rechtsfolgen und
  • eine Belehrung über Einspruch, Einspruchsfrist und Einspruchsform sowie über die Folgen eines unterbliebenen Einspruchs.

Damit muss aus dem Strafbefehl insbesondere hinreichend bestimmt hervorgehen, wegen welcher konkreten Tat der Angeklagte verurteilt werden soll.

Welchen Rechtsbehelf gibt es gegen einen Strafbefehl?

Gegen einen Strafbefehl kann der Angeklagte Einspruch nach § 410 StPO einlegen.

Der Einspruch ist kein Rechtsmittel gegen ein bereits nach einer Hauptverhandlung ergangenes Urteil, sondern der besondere Rechtsbehelf gegen den Strafbefehl.

Wird rechtzeitig und zulässig Einspruch eingelegt, wird der Strafbefehl im Umfang des Einspruchs grundsätzlich nicht rechtskräftig. Regelmäßig kommt es anschließend zur Hauptverhandlung.

Wie lange kann man Einspruch gegen einen Strafbefehl einlegen?

Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Strafbefehls.

Der Einspruch muss innerhalb dieser Frist bei dem Gericht eingehen, das den Strafbefehl erlassen hat.

Entscheidend ist grundsätzlich der rechtzeitige Eingang beim Gericht, nicht lediglich die rechtzeitige Absendung.

Wie muss der Einspruch gegen einen Strafbefehl eingelegt werden?

Nach § 410 Abs. 1 StPO ist der Einspruch

  • schriftlich oder
  • zu Protokoll der Geschäftsstelle

bei dem Gericht einzulegen, das den Strafbefehl erlassen hat.

Eine Begründung des Einspruchs verlangt § 410 StPO grundsätzlich nicht.

Ob ein Einspruch inhaltlich beschränkt werden sollte, ist eine davon zu unterscheidende Frage.

Was passiert, wenn die Einspruchsfrist versäumt wird?

Wird innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung kein wirksamer Einspruch eingelegt, steht der Strafbefehl nach § 410 Abs. 3 StPO einem rechtskräftigen Urteil gleich.

War der Angeklagte ohne eigenes Verschulden daran gehindert, die Einspruchsfrist einzuhalten, kann unter den Voraussetzungen der §§ 44 ff. StPO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen.

Für einen Wiedereinsetzungsantrag gelten eigene und kurze Fristen. Eine versäumte Einspruchsfrist sollte deshalb unverzüglich geprüft werden.

Kann der Einspruch auf einzelne Punkte des Strafbefehls beschränkt werden?

Ja. Nach § 410 Abs. 2 StPO kann der Einspruch auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.

Je nach Fall kann beispielsweise nur

  • eine von mehreren selbstständigen Taten,
  • der Rechtsfolgenausspruch oder
  • bei einer Geldstrafe lediglich die Höhe des einzelnen Tagessatzes

angegriffen werden.

Eine wirksame Beschränkung kann erhebliche Folgen haben: Soweit der Strafbefehl nicht angegriffen wird, tritt grundsätzlich Rechtskraft ein. Die nicht angegriffenen Teile können dann regelmäßig nicht mehr in der späteren Hauptverhandlung geändert werden.

Eine Einspruchsbeschränkung sollte deshalb nur vorgenommen werden, wenn ihre rechtlichen Folgen vorher geprüft wurden.

Kann über die Höhe der Tagessätze ohne Hauptverhandlung entschieden werden?

Ja.

Ist der Einspruch ausschließlich auf die Höhe der Tagessätze einer Geldstrafe beschränkt, kann das Gericht nach § 411 Abs. 1 StPO unter den gesetzlichen Voraussetzungen ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden.

Erforderlich ist die Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft.

In diesem schriftlichen Verfahren darf von der im Strafbefehl festgesetzten Tagessatzhöhe nicht zum Nachteil des Angeklagten abgewichen werden.

Kann ein Einspruch gegen den Strafbefehl zu einer höheren Strafe führen?

Ja.

Nach § 411 Abs. 4 StPO ist das Gericht bei seiner späteren Urteilsentscheidung an den Ausspruch des Strafbefehls nicht gebunden, soweit Einspruch eingelegt wurde.

Es besteht im Einspruchsverfahren deshalb grundsätzlich kein Verbot der Schlechterstellung. Das Gericht kann nach Durchführung der Hauptverhandlung im angegriffenen Umfang zu einer ungünstigeren rechtlichen oder tatsächlichen Bewertung und auch zu einer höheren Strafe gelangen.

Gerade deshalb kann die Frage bedeutsam sein, ob der Einspruch sinnvoll auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden kann.

Kann der Einspruch gegen einen Strafbefehl zurückgenommen werden?

Ja. Nach § 411 Abs. 3 StPO kann der Einspruch grundsätzlich bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zurückgenommen werden.

Entgegen einer verbreiteten Fehlvorstellung ist hierfür nicht von Anfang an die Zustimmung der Staatsanwaltschaft erforderlich.

Erst nach Beginn der Hauptverhandlung bedarf die Rücknahme wegen der entsprechenden Anwendung des § 303 StPO grundsätzlich der Zustimmung des Gegners.

Wird der Einspruch wirksam zurückgenommen, wird der Strafbefehl rechtskräftig.

Wie wird ein verspäteter oder sonst unzulässiger Einspruch behandelt?

Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder aus einem anderen Grund unzulässig, verwirft ihn das Gericht nach § 411 Abs. 1 StPO grundsätzlich ohne Hauptverhandlung durch Beschluss.

Gegen diesen Verwerfungsbeschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig.

Die Frist für die sofortige Beschwerde beträgt nach § 311 StPO grundsätzlich eine Woche.

Kommt bei einer Fristversäumung zusätzlich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, sind die dafür geltenden Voraussetzungen und Fristen gesondert zu beachten.

Wie läuft die Hauptverhandlung nach einem Einspruch gegen den Strafbefehl ab?

Nach einem zulässigen Einspruch wird grundsätzlich Termin zur Hauptverhandlung bestimmt.

Das Verfahren ähnelt einer gewöhnlichen strafgerichtlichen Hauptverhandlung. Allerdings enthält § 411 StPO Besonderheiten.

Nach § 411 Abs. 2 StPO ist insbesondere § 420 StPO anzuwenden. Dadurch bestehen gegenüber dem normalen Strafverfahren Erleichterungen bei der Beweisaufnahme. So können unter den gesetzlichen Voraussetzungen beispielsweise frühere Vernehmungsprotokolle oder bestimmte schriftliche Äußerungen verlesen werden.

Im Verfahren vor dem Strafrichter bestimmt dieser nach § 420 Abs. 4 StPO unbeschadet seiner Pflicht zur Erforschung der Wahrheit aus § 244 Abs. 2 StPO den Umfang der Beweisaufnahme.

Die frühere Aussage, § 411 Abs. 2 StPO verweise lediglich auf § 420 Abs. 4 StPO, entspricht nicht der geltenden Gesetzesfassung: § 411 Abs. 2 erklärt § 420 StPO insgesamt für anwendbar.

Muss der Angeklagte zur Hauptverhandlung nach einem Einspruch persönlich erscheinen?

Nicht zwingend in jedem Fall.

Nach § 411 Abs. 2 StPO kann sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen.

Erscheint weder der Angeklagte noch ein entsprechend bevollmächtigter Verteidiger und ist das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, kann der Einspruch nach §§ 412, 329 StPO ohne Verhandlung zur Sache verworfen werden.

Ein bloßes Fernbleiben von der Hauptverhandlung ist deshalb keine geeignete Möglichkeit, einen eingelegten Einspruch folgenlos zu erledigen.

Was passiert, wenn der Angeklagte unentschuldigt zur Hauptverhandlung nicht erscheint?

Für das Ausbleiben verweist § 412 StPO auf wesentliche Teile des § 329 StPO.

Ist bei Beginn des Termins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und ist das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, kann der Einspruch ohne Verhandlung zur Sache verworfen werden.

Eine Verwerfung kommt dagegen nicht allein deshalb in Betracht, weil der Angeklagte persönlich fehlt, wenn er wirksam durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten wird und seine persönliche Anwesenheit nicht erforderlich ist.

Welche Möglichkeiten bestehen gegen ein Verwerfungsurteil wegen Ausbleibens?

Gegen ein Urteil, durch das der Einspruch wegen unentschuldigten Ausbleibens verworfen wurde, kommen die gegen entsprechende erstinstanzliche Urteile eröffneten Rechtsmittel in Betracht.

Daneben verweist § 412 StPO auf § 329 Abs. 7 StPO. War das Ausbleiben genügend entschuldigt beziehungsweise liegen die Voraussetzungen der §§ 44 und 45 StPO vor, kann binnen einer Woche nach Zustellung des Verwerfungsurteils Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden.

Welcher Rechtsbehelf zweckmäßig ist, hängt vom konkreten Grund des Ausbleibens und vom behaupteten Rechtsfehler ab.

Wie lautet das Urteil nach einer Hauptverhandlung über den Einspruch?

Nach der Hauptverhandlung entscheidet das Gericht durch ein eigenständiges Urteil über Schuld und Rechtsfolgen, soweit der Strafbefehl durch den Einspruch angegriffen wurde.

Das Gericht „bestätigt“ oder „ändert“ den Strafbefehl deshalb nicht lediglich, sondern entscheidet im Umfang des zulässigen Einspruchs in der Sache.

Dabei ist es nach § 411 Abs. 4 StPO grundsätzlich nicht an die im Strafbefehl festgesetzten Rechtsfolgen gebunden.

Was entscheidet das Gericht, wenn der Einspruch nur auf die Rechtsfolgen beschränkt wurde?

Bei einer wirksamen Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch wird der nicht angegriffene Schuldspruch rechtskräftig.

Die spätere Hauptverhandlung und das Urteil betreffen dann grundsätzlich nur noch die angegriffenen Rechtsfolgen.

Das Gericht ist dabei an die rechtskräftig gewordenen Teile des Strafbefehls gebunden. Ob eine konkrete Einspruchsbeschränkung tatsächlich wirksam ist, muss gegebenenfalls gesondert geprüft werden.

Wann kann ein rechtskräftiger Strafbefehl wieder aufgehoben werden?

Ein rechtskräftiger Strafbefehl steht grundsätzlich einem rechtskräftigen Urteil gleich. Er kann deshalb nicht allein deshalb wieder beseitigt werden, weil der Verurteilte seine Entscheidung, keinen Einspruch einzulegen, später bereut.

In Betracht kommt insbesondere die Wiederaufnahme des Verfahrens unter den gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 359 ff. StPO.

Für rechtskräftige Strafbefehle enthält § 373a StPO zusätzlich eine besondere Regelung: Eine Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten ist auch zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel geeignet sind, eine Verurteilung wegen eines Verbrechens zu begründen.

Daneben gelten die allgemeinen Vorschriften über die Wiederaufnahme entsprechend.

Kann ein Strafbefehl noch nach Eröffnung des Hauptverfahrens ergehen?

Ja. § 408a StPO ermöglicht unter besonderen Voraussetzungen einen Strafbefehlsantrag auch dann, wenn das Hauptverfahren bereits eröffnet wurde.

Anders als teilweise dargestellt, setzt dies nicht ausschließlich voraus, dass der Angeklagte nicht zur Hauptverhandlung erschienen ist.

Ein Strafbefehlsantrag kommt nach § 408a Abs. 1 StPO in Betracht, wenn

  • das Verfahren vor dem Strafrichter oder Schöffengericht geführt wird,
  • die Voraussetzungen des § 407 Abs. 1 Satz 1 und 2 vorliegen und
  • der Durchführung einer Hauptverhandlung das Ausbleiben oder die Abwesenheit des Angeklagten oder ein anderer wichtiger Grund entgegensteht.

In einer bereits begonnenen Hauptverhandlung kann die Staatsanwaltschaft den Strafbefehlsantrag auch mündlich stellen.

Grundrechte und Verfassungsbeschwerde beim Strafbefehl

Kann ein Strafbefehl Grundrechte verletzen?

Ja, auch Entscheidungen im Strafbefehlsverfahren müssen die Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte des Betroffenen beachten.

Verfassungsrechtliche Bedeutung können beispielsweise

  • das Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG,
  • der Grundsatz des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG,
  • das Schuldprinzip und rechtsstaatliche Verfahrensgarantien sowie
  • das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG

erlangen.

Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit dem Einspruch nach § 410 StPO gerade einen fachgerichtlichen Weg eröffnet hat, eine Hauptverhandlung und eine erneute gerichtliche Prüfung herbeizuführen.

Kann man gegen einen Strafbefehl Verfassungsbeschwerde einlegen?

Gegen einen Strafbefehl ist grundsätzlich zunächst der dafür vorgesehene Einspruch nach § 410 StPO einzulegen.

Eine Verfassungsbeschwerde ersetzt diesen Rechtsbehelf nicht. Wegen des Grundsatzes der Rechtswegerschöpfung und der Subsidiarität müssen grundsätzlich zunächst die zur Verfügung stehenden fachgerichtlichen Möglichkeiten genutzt werden.

Kommt es nach dem Einspruch zu einem Urteil, müssen regelmäßig auch die dagegen eröffneten fachgerichtlichen Rechtsmittel ausgeschöpft werden, bevor eine Verfassungsbeschwerde in Betracht kommt.

Das Bundesverfassungsgericht überprüft dabei nicht allgemein, ob das Strafgericht die StPO oder das StGB in jeder Hinsicht richtig angewendet hat. Erforderlich ist vielmehr die mögliche Verletzung spezifischen Verfassungsrechts.

Wann kann Art. 103 Abs. 1 GG im Strafbefehlsverfahren verletzt sein?

Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet rechtliches Gehör vor Gericht. Das Gericht muss entscheidungserhebliches Vorbringen zur Kenntnis nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung ziehen.

Nicht jeder Verfahrensfehler und nicht jede aus Sicht des Betroffenen falsche Würdigung verletzt deshalb bereits Art. 103 Abs. 1 GG.

Kommt nach Abschluss des fachgerichtlichen Verfahrens eine Gehörsverletzung in Betracht, muss außerdem geprüft werden, ob vor einer Verfassungsbeschwerde eine Anhörungsrüge nach § 33a StPO oder ein anderer fachgerichtlicher Rechtsbehelf statthaft und zur Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes erforderlich ist.

Ist das Bundesverfassungsgericht eine weitere Instanz gegen einen Strafbefehl?

Nein.

Das Bundesverfassungsgericht ist keine zusätzliche Berufungs- oder Revisionsinstanz für Strafverfahren. Es prüft grundsätzlich nicht erneut die Tatsachen, die Beweiswürdigung oder die einfache Anwendung des Strafrechts.

Ein fachrechtlicher Fehler wird erst dann verfassungsrechtlich relevant, wenn dadurch spezifisches Verfassungsrecht verletzt wird – beispielsweise weil ein Gericht Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts grundlegend verkennt oder verfassungsrechtlich gewährleistetes rechtliches Gehör verletzt.

Weitere Informationen finden sich unter Verfassungsbeschwerde im Strafrecht.

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