Strafprozess – Grundlagen

Ob jemand schuldig ist oder nicht, wird in einem formellen Verfahren festgestellt.
Ob jemand schuldig ist oder nicht, wird in einem formellen Verfahren festgestellt.
(Letzte Aktualisierung: 20.10.2022)

Die Feststellung von Schuld und Unschuld und dien Festlegung des Strafmaßes geschieht im Rahmen eines formalisierten Prozesses, in dessen Zentrum die Verhandlung vor Gericht steht. Im gesamten Verfahren ist es wichtig, dass die Rechte des Beschuldigten gewahrt sind und sich dieser verteidigen kann.

Das Verfahren beginnt in der Regel zunächst in Form polizeilicher und staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen. Dabei müssen grundsätzlich auch entlastende Anhaltspunkte beachtet werden. Erhärtet sich der Tatverdacht nach Abschluss der Ermittlungen, wird Anklage erhoben und die Sache zur Verhandlung dem Gericht übergeben.

Daneben gibt es noch spezielle Verfahrensformen wie das beschleunigte Verfahren, den Strafbefehl sowie die Rechtsmittelinstanzen.

Inhalt

Allgemeines

Was sind Verfahrensvoraussetzungen?

Verfahrensvoraussetzungen sind Umstände, von denen die Zulässigkeit eines Strafverfahrens abhängt. Hierzu zählen insbesondere:

  • Stellung eines Strafantrags (bei absoluten Antragsdelikten)
  • sachliche und örtliche Gerichtszuständigkeit
  • keine anderweitige Rechtshängigkeit der Sache
  • kein Strafklageverbrauch
  • Nichtvorliegen der Verjährung
Was passiert, wenn eine Verfahrensvoraussetzung nicht vorliegt?

Ist eine Verfahrensvoraussetzung nicht gegeben, so liegt ein Verfahrenshindernis vor. Das Verfahren muss in diesem Fall eingestellt werden.

Wonach beurteilt sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts?

Örtlich zuständig sind die Gerichte

  • des Tatorts (§ 7 StPO),
  • des Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts des Beschuldigten (§ 8),
  • des Ergreifungsorts (§ 9),
  • einer anderen Straftat, die im Zusammenhang mit dieser steht (§§ 13, 3),
  • der gerichtlichen Bestimmung (§§ 13a bis 15)
Was sind Erwirkungshandlungen?

Eine Erwirkungshandlung soll erst die Handlung eines anderen Beteiligten hervorrufen.

Bsp.: Beweisantrag

Was besagt das Offizialprinzip?

Nach dem Offizialprinzip ist der Strafprozess kein Streit zwischen Täter und Opfer, sondern eine staatliche Maßnahme. Der Staat hat das alleinige Recht, eine Straftat zu verfolgen.

Hiervon gibt es gewisse Ausnahmen wie die Privatklagedelikte. Unter bestimmten Umständen hängt die Möglichkeit der Strafverfolgung auch von der Zustimmung des Geschädigten ab (Antragsdelikte).

Was sind Bewirkungshandlungen?

Durch eine Bewirkungshandlung tritt unmittelbar eine bestimmte Folge ein.

Bsp.: Rechtsmittelverzicht

Was ist ein Bestrafungsverbot?

Beim Bestrafungsverbot liegt zwar ein Prozesshindernis vor, dieses darf aber nur nicht zu einer Verurteilung führen. Ist also materiellrechtlich bereits ein Freispruchs angezeigt, so steht das Bestrafungsverbot dem nicht entgegen. Die Sache ist also durch Urteil zu entscheiden. Nur, wenn eine Verurteilung möglich wäre, ist das Verfahren einzustellen.

Bestrafungsverbote liegen zum Beispiel bei einem fehlenden Strafantrag oder eingetretener Verjährung vor.

Was ist eine prozessuale Tat?

Als prozessuale Tat bezeichnet man das gesamte Verhalten des Täters, das nach der allgemeinen Lebensauffassung einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang darstellt. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn sämtliche insoweit verwirklichten Straftaten in Tateinheit stehen bzw. stünden.

Bindet ein ergangenes Urteil die Gerichte in anderen Strafverfahren?

Nein, jedes Gericht muss die Sachlage selbst vollständig prüfen.

Verfahrensgrundsätze

Welche Prozessgrundrechte gibt es?

Unterschieden werden:

  • das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)
  • das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 GG)
  • das Doppelverurteilungsverbot (ne bis in idem, Art. 103 Abs. 3 GG)

Neben den Prozessgrundrechten gibt es verschiedene Grundsätze des Strafprozesses, die sich aber nicht aus dem Grundgesetz, sondern aus der StPO ergeben.

Was besagt der Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör?

Das rechtliche Gehör hat aufgrund von Art. 103 Abs. 1 GG Verfassungsrang. Der Angeklagte muss sich in jeder Hinsicht zu den Vorwürfen gegen ihn äußern können, bevor ein Urteil gefällt wird.

Hierzu gehört auch, dass es keine Überraschungsentscheidungen geben darf, bei denen das Gericht auf einmal Erwägungen zugrunde legt, zu denen der Angeklagte sich nicht äußern konnte. Daher sieht § 265 eine umfassende Hinweispflicht des Gerichts bzgl. der Sach- und Rechtslage vor.

Was besagt das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter?

Gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und § 16 Satz 2 GVG muss sich der jeweils zuständige Richter aus allgemeinen Rechtsnormen zwingend ergeben. Es darf also keine Ermessensentscheidung mehr dahingehend bestehen, welchem Richter das Verfahren zugeteilt wird.

Dies wird in erster Linie durch einen Geschäftsverteilungsplan des Gerichts durchgesetzt, der für das gesamte Jahr im Vorhinein nach abstrakten Kriterien festlegt, welcher Richter für welche Verfahren zuständig sein wird. Dabei kommt es auf das Delikte und auf die Reihenfolge des Eingangs der Verfahren an.

Beispiel: Es muss von Anfang an feststehen (also aus dem GVP zu „errechnen“ sein), welcher Richter für den 138. Betrugsprozess zuständig sein wird.

Was umfasst das Doppelverurteilungsverbot?

Zur Erreichung des Grundsatzes „ne bis in idem“ wird ein Strafklageverbrauch von Urteilen (Schuldspruch, Freispruch, aber auch Einstellungen nach § 153a StPO) angenommen. Ist die prozessuale Tat rechtskräftig abgeurteilt, kann sie nicht erneut Gegenstand eines Strafverfahrens sein.

Was besagt der Beschleunigungsgrundsatz?

Nach dem Beschleunigungsgrundsatz sind Strafverfahren möglichst zügig durchzuführen. Da gleichzeitig aber auch die materielle Wahrheit erforscht werden soll, gibt es keine Verspätungsvorschriften wie in der ZPO.

Was passiert, wenn gegen den Beschleunigungsgrundsatz verstoßen wird?

Eine rechtsstaatwidrige Verzögerung des Verfahrens kann einen Strafmilderungsgrund darstellen. Aber einer gewissen Schwere des Verstoßes kann auch ein Teil der Strafe für verbüßt erklärt werden.

In ganz besonders krassen Fällen kann die Verzögerung auch ein Verfahrenshindernis darstellen und so zur Einstellung führen.

Ist überlange Verfahrensdauer ein Prozesshindernis?

Nein, diese ist lediglich bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

Was ist die Folge eines überlangen Strafverfahrens?

Ein überlanges Strafverfahren führt – im Gegensatz bspw. zu Zivilprozessen – in der Regel zu keiner Geldentschädigung. Vielmehr wird die Verfahrensdauer so berücksichtigt, dass ein Teil der Strafe als verbüßt gilt.

Dies ist aber nur der Fall, wenn eine ganz erhebliche Verzögerung vorliegt, die sich nicht aus den Besonderheiten des Verfahrens ergibt.

Wie wird die Länge eines überlangen Strafverfahrens berechnet?

Die Verfahrensdauer wird erst ab Kenntniserlangung von Ermittlungen gezählt. Vorher weiß der Beschuldigte nicht, dass gegen ihn ermittelt wird, er unterliegt also auch keinen Sorgen oder anderen psychischen Beeinträchtigungen.

Was besagt der Mündlichkeitsgrundsatz?

§ 261 StPO ordnet an, dass das Gericht seine Überzeugung aus dem Ergebnis der Hauptverhandlung, also aus dem mündlichen Vortrag der Beteiligten, schöpfen muss.

Daher sind bspw. auch Urkunden grundsätzlich zu verlesen (§ 249), sofern nicht ausnahmsweise zum Selbstleseverfahren geschritten wird.

Was passiert, wenn gegen den Mündlichkeitsgrundsatz verstoßen wird?

Es handelt sich dabei um einen relativen Revisionsgrund. Es muss also dargelegt werden, inwiefern dieser Verstoß zu einem falschen Urteil geführt hat.

Wo steht der Grundsatz des fairen Verfahrens?

Der Grundsatz eines Rechts auf ein faires Verfahren wird aus Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG sowie aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitet hergeleitet. Auch Art. 6 Abs. 1 EMRK kann insoweit herangezogen werden.

Eine exakte Kodifizierung des Grundsatzes und seiner praktischen Auswirkungen fehlt also.

Was besagt der Grundsatz des fairen Verfahrens?

Ein faires Verfahren setzt voraus, dass eine grundsätzliche „Waffengleichheit“ zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung herrscht, insbesondere dass erstere keine Informationen zurückhält oder Beweise unterdrückt.

Alle Strafverfolgungsorgane müssen zu einem rechtsstaatlichen und im Kern gerechten Verfahren beitragen. Die genaue Reichweite dieser Pflicht ist jedoch offen, da dieser Grundsatz nicht kodifiziert ist.

Was passiert bei einem Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens?

Dies wird in der Strafzumessung berücksichtigt, in seltenen, besonders schweren Fällen kann auch ein Verfahrenshindernis entstehen.

Was besagt der Öffentlichkeitsgrundsatz?

Gemäß § 169 GVG sind Strafprozesse grundsätzlich öffentlich. Es muss jedem Interessierten möglich sein, an der Verhandlung als Zuschauer teilzunehmen.

Dies findet freilich seine Grenzen in den Kapazitäten des Gerichtssaals.

Was passiert, wenn gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz verstoßen wird?

Dies stellt einen absoluten Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 6 StPO dar.

Was besagt der Unmittelbarkeitsgrundsatz?

Nach dem Unmittelbarkeitsgrundsatz muss das Gericht grundsätzlich originäre Beweismittel heranziehen. Insbesondere müssen Zeugen persönlich vernommen werden (§ 250 StPO).

Zudem wird daraus gefolgert, dass das gesamte Gericht permanent anwesend, verhandlungs- und aufnahmefähig sein muss.

Was besagt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung?

Gemäß § 261 StPO entscheidet das Gericht aufgrund seiner Überzeugung aus der Hauptverhandlung. Die dort erhobenen Beweise werden also durch die Richter frei gewürdigt.

„Frei“ bedeutet insbesondere, dass es keine gesetzlichen Beweisregeln gibt. Es ist nirgends festgeschrieben, wie viele Beweis man braucht, dass ein bestimmter Beweis mehr wert wäre als ein anderer oder dass die Beweise zahlenmäßig gegeneinander aufgerechnet werden müssen.

Was besagt der Grundsatz der materiellen Wahrheitsermittlung?

Im Gegensatz zur rein prozessualen Wahrheit des Zivilprozesses muss im Strafverfahren das tatsächliche Geschehen möglichst exakt nachgebildet werden. Seine Grenze findet dies nur in der Menschenwürde sowie in anderen sensiblen Rechten Dritter. Es gibt keine Wahrheitsermittlung um jeden Preis.

Inwieweit gilt das Recht des Beschuldigten/Angeklagten, sich nicht selbst belasten zu müssen?

Der Beschuldigten und spätere Angeklagte hat das Recht, in allen Phasen des Verfahrens zu schweigen. Das regeln die §§ 136 Abs. 1 Satz 2 und 163a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 (für das Ermittlungsverfahren) sowie § 243 Abs. 5 Satz 1 (für die Hauptverhandlung).

Allerdings treffen den Beschuldigten gewisse Mitwirkungspflichten: Er muss zur staatsanwaltschaftlichen Vernehmung (§ 163a Abs. 3 Satz 1) sowie zur Hauptverhandlung (§§ 230, 231) erscheinen. Er muss seine Personalien angeben und hat bspw. körperliche Untersuchungen gemäß § 81a StPO zu dulden.

Untersuchungshaft

Welche Haftgründe gibt es?

Die StPO kennt im Wesentlichen folgende Haftgründe:

  • § 112 Abs. 2 Nr. 1: Flucht
  • § 112 Abs. 2 Nr. 2: Fluchtgefahr
  • § 112 Abs. 2 Nr. 3: Verdunklungsgefahr
  • § 112 Abs. 3: besonders schwere Straftat
  • § 112a: Wiederholungsgefahr

Daneben muss dringender Tatverdacht vorliegen.

Wann ist dringender Tatverdacht gegeben?

Der dringende Tatverdacht ist deutlich weitergehend als der hinreichende Tatverdacht. Er setzt die hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung voraus.

Wann kann Flucht-, Verdunklungs- oder Wiederholungsgefahr angenommen werden?

Für alle Haftgründe braucht es jeweils konkrete Anhaltspunkte. Es müssen also Tatsachen vorliegen, die die Annahme einer solchen Gefahr rechtfertigen.

Bei der Wiederholungsgefahr muss die Haft zudem notwendig sein, um diese Gefahr gerade abzuwenden.

Was bedeutet die Aussetzung eines Haftbefehls?

Bei der Aussetzung bleibt der Haftbefehl an sich bestehen, er wird jedoch vorübergehend nicht vollzogen, weil weniger schwerwiegende Maßnahmen (§ 116) ebenfalls ausreichen.

Das bedeutet also, dass der Haftbefehl rechtmäßig war und weiterhin begründet ist, man aber davon absehen kann, ihn zu vollziehen.

Die speziellen Voraussetzungen sind in den Abs. 1 bis 3 geregelt, wobei sich

  • Abs. 1 auf § 112 Abs. 2 Nr. 2 (Fluchtgefahr),
  • Abs. 2 auf § 112 Abs. 2 Nr. 3 (Verdunklungsgefahr) und
  • Abs. 3 auf § 112a (Wiederholungsgefahr) bezieht.

Wenn der Haftbefehl also ergangen ist, weil der Verdächtige bereits geflohen ist (§ 112 Abs. 2 Nr. 1), kann der Haftbefehl nicht außer Vollzug gesetzt werden – erst, wenn er verhaftet wurde und dann die Fluchtgefahr nicht mehr so groß ist, sodass Abs. 1 greift. Bei einer besonders schweren Straftat nach § 112 Abs. 3 kommt dies ebensowenig in Betracht.

Welchen Rechtsschutz gibt es in Haftsachen?

Es gibt grundsätzlich zwei sehr unterschiedliche Rechtsbehelfe, nämlich die Haftprüfung (§ 117) und die Haftbeschwerde (normale Beschwerde nach § 304 StPO).

Bei der Haftprüfung wird der Haftrichter gebeten, die Berechtigung des Haftbefehls noch einmal zu überprüfen. Bei der Beschwerde wird die nächste Instanz bemüht, die Entscheidung aufzuheben.

Darf die Untersuchungshaft verlängert werden, wenn das zuständige Gericht überlastet ist?

Im Strafverfahren kann es auch zur Untersuchungshaft kommen.
Im Strafverfahren kann es auch zur Untersuchungshaft kommen.
In vielen Fällen dauert die Untersuchungshaft bis zum Beginn des Prozesses. Ist nun das zuständige Gericht dauerhaft überlastet und verzögert sich deswegen die Verhandlung, würde sich auch die U-Haft entsprechend verlängern.

Dies darf aber nicht zu Lasten des Angeklagten gehen. Vielmehr muss dann durch andere Maßnahmen wie das Vorziehen solch eiliger Verfahren oder die Einschaltung einer Hilfsstrafkammer eine Beschleunigung erreicht werden. Ansonsten wäre das ein Grund, die Untersuchungshaft aufzuheben.

Siehe auch: OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.10.2014, 1 Ws 401/14 H

Sonstiges

Welche Gründe kann eine Einstellung nach § 170 StPO haben?

Wird ein Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, dann bedeutet dies, dass die Staatsanwaltschaft keinen „genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage“ hat. Im Gegensatz zu einer Einstellung wegen Geringfügigkeit (§§ 153 oder 153a StPO) kann man das durchaus als „kleinen Freispruch“ verstehen.

Ein häufiger Grund für ein Vorgehen nach § 170 Abs. 2 ist, dass nicht feststeht, dass der Beschuldigte die Tat auch tatsächlich begangen hat. Denkbar ist auch, dass er zwar genau das getan hat, was ihm jemand anderes vorwirft, das aber ganz einfach nicht strafbar ist. In beiden Fällen kann der Beschuldigte die Einstellung durchaus als Bestätigung verstehen.

Es gibt aber durchaus noch andere mögliche Gründe, die nicht unbedingt etwas mit Unschuld zu tun haben:

  • die Tat wird bereits anderweitig verfolgt
  • in der Sache wurde bereits rechtskräftig entschieden (ne bis in idem)
  • ein notwendiger Strafantrag fehlt
  • es gibt kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung (Privatklagedelikt)
  • die Tat ist verjährt
  • der Beschuldigte ist verstorben
  • der Beschuldigte ist noch nicht 14 und damit strafunmündig
  • der Beschuldigte ist verhandlungsunfähig
  • der Beschuldigte ist Diplomat oder unterliegt der Abgeordnetenimmunität
Was bedeutet „ne bis in idem“?

„Ne bis in idem“ ist Latein für „Keine zweimalige Verurteilung in derselben Sache“. Das bedeutet, dass eine Strafsache mit einem rechtskräftigen Urteil endgültig abgeschlossen ist. Die Staatsanwaltschaft kann also nicht nach einem Freispruch einfach einen neuen Prozess anstrengen, in der Hoffnung, den nun zuständigen Richter überzeugen zu können. Man spricht auch davon, dass die „Strafklage verbraucht“ ist.

Auch Verfahreneinstellungen können eine (meist beschränkte) Rechtskraftwirkung entfalten, sodass neue Ermittlungen gegen denselben Beschuldigten ausgeschlossen sind.

Ausnahmsweise kann jedoch eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Betracht kommen, zum Beispiel bei nachgewiesenen Falschaussagen von Zeugen oder einem Geständnis des zuvor noch freigesprochenen Angeklagten.

Wie läuft die Verhandlung ab?

Die Strafprozessordnung gibt ein relativ starres „Drehbuch“ für Strafverhandlungen vor:

  • Feststellung der Anwesenheit aller Beteiligten
  • Belehrung der Zeugen und Sachverständigen, anschließend verlassen diese den Saal
  • Vernehmung des Angeklagten zu seinen Pesonalien
  • Verlesung der Anklage durch den Staatsanwalt und Feststellung, dass diese zugelassen wurde
  • Belehrung des Angeklagten über sein Recht, zu den Vorwürfen zu schweigen oder auszusagen
  • ggf. Vernehmung des Angeklagten, und zwar in folgender Reihenfolge:
    • vorsitzender Richter
    • weitere Richter (Beisitzer)
    • Staatsanwalt
    • Verteidiger
    • Schöffen
  • Beweisaufnahme: Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, Verlesung von Urkunden und Inaugenscheinnahme; Fragerecht wie oben
  • Vernehmung des Angeklagten zur Person
  • Plädoyers: Anträge des Staatsanwalts und des Verteidigers
  • Letztes Wort des Angeklagten
  • Pause zur Urteilsberatung
  • Urteilsverkündung

Tatsächlich werden aber, gerade in kleineren und unkomplizierten Fällen, mehrere Schritte zusammengefasst bzw. gehen unmittelbar ineinander über.

Gibt es ein schriftliches Strafverfahren?

Nein. Ein schriftliches Verfahren, wie es bspw. im Zivilrecht möglich ist, gibt es im Strafverfahren nicht.

Das Strafbefehlsverfahren ist zwar in dem Sinne schriftlich, dass es keine mündliche Verhandlung im Gerichtssaal gibt. Hier kommt aber dazu, dass es überhaupt keine Verhandlung im Sinne eines Austauschs von Argumenten gibt. Der Strafbefehl ist vielmehr ein Angebot an den Beschuldigten, das er annehmen oder ablehnen kann, letzteres dann mit der Folge, dass es zu einem normalen Verfahren kommt.

Was ist eine verkümmerte Protokollrüge?

Die Protokollrüge ist eine Variante der Verfahrensrüge im Rahmen der Revision. Bei der Verfahrensrüge wird moniert, dass das Gericht einen prozessualen Fehler gemacht hat. Dass dieser Fehler wiederum tatsächlich passiert ist, kann nur anhand des Hauptverhandlungsprotokolls bewiesen werden (§ 274 ZPO). Sagt der Beschwerdeführer also, dass es einen Verfahrensfehler gab, der aus dem Protokoll hervorgeht, so erhebt er eine Protokollrüge.

Wenn beispielsweise nicht vermerkt ist, dass der Angeklagte entgegen § 258 Abs. 2 StPO das letzte Wort hatte, dann ist das praktisch immer ein Grund, das Urteil aufzuheben.

Nun ist es aber möglich, dass ein Protokoll nachträglich korrigiert wird. Wenn sich vorsitzender Richter und Protokollführer einig sind, dass das Protokoll in einem Teil falsch ist, dann können sie es gemeinsam ändern, sodass es die Verhandlung nun korrekt wiedergibt. Sind sich beide sicher, dass der Angeklagte sehr wohl das letzte Wort hatte, aber nichts sagen wollte und es deswegen im Protokoll vergessen wurde, dann können sie eine nachträgliche Ergänzung vornehmen.

Für die Revision bedeutet dies aber, dass sie ihre eigentlich sichere Basis im Protokoll verliert, also „verkümmert“. Daher kommt der Begriff der verkümmerten Protokollrüge. In welcher Variante das Protokoll nun richtig ist, muss das Revisionsgericht dann ggf. im Rahmen einer Beweisaufnahme klären.

Was sind die RiStBV?

Die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) sind von den Justizministerien des Bundes und des Länder erarbeitete Rahmenvorschriften für die Durchführung solcher Verfahren durch die Staatsanwaltschaften und anderen Verfolgungsbehörden. Dabei handelt es sich nicht um eine Verordnung oder um eine andere Rechtsnorm.

Ihre Einhaltung ist also nicht zwingend und man hat keinen Anspruch darauf, dass ein Verfahren nach diesen Richtlinien behandelt wird. Rechtlich maßgeblich sind nur die StPO bzw. OWiG. Die RiStBV sollen lediglich eine ungefähre Richtschnur festlegen, um eine ähnliche Verfahrensweise in ähnlichen Fällen sicherzustellen. Da aber jedes Verfahren gewisse Eigenheiten aufweist, ist eine schablonenartige Bearbeitung ohnehin nicht möglich.

In erster Linie wird geregelt, welche Verfahren die Staatsanwaltschaften innerhalb ihres Entscheidungsspielraums verfolgen und welche sie einstellen sollen. Insbesondere für die Einstellungen nach den §§ 153, 153a, 154 und 154a, die Zweckmäßigkeitsüberlegungen unterliegen, werden gewisse Kriterien aufgestellt.

Wann ist eine Hausdurchsuchung zulässig?

§ 102 StPO erlaubt diese Maßnahme ohne besondere Einschränkungen bei jeder Straftat, also auch bei leichten Vergehen und sogar bei Ordnungswidrigkeiten (§§ 53 Abs. 2 und 63 Abs. 1 StPO). Die Durchsuchung muss nur insofern zweckmäßig sein, dass sie dazu führt, dass man entweder den Beschuldigten (wenn er bspw. flüchtig ist) oder Beweismittel für die Tat findet.

Wer ordnet eine Hausdurchsuchung an?

§ 105 Abs. 1 Satz 1 StPO regelt dies folgendermaßen:

Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden.

Das Merkmal „Gefahr im Verzug“ ist dabei nicht allzu eng auszulegen, in der Praxis kann die Polizei daher sehr häufig selbst die Durchsuchung anordnen.

Wann ist Gefahr im Verzug?

Viele strafprozessuale Maßnahmen wie Durchsuchungen oder Festnahmen können grundsätzlich nur durch den Richter angeordnet werden. Ausnahmen gibt es aber dann, wenn „Gefahr im Verzug“ vorliegt, in diesem Fall kann daneben der Staatsanwalt, meist sogar auch noch ein Polizeibeamter die Maßnahme anordnen. Gefahr im Verzug ist dann gegeben, wenn der Erfolg der Maßnahme durch die Verzögerung, die das Einholen der richterlichen Entscheidung mit sich brächte, gefährdet würde.

Das ist einsichtig, wenn bspw. der Verdächtige mit einiger Sicherheit Beweismittel aus seiner Wohnung verschwinden ließe, wenn man erst einen richterlichen Durchsuchungsbefehl beantragen würde. Allerdings darf nicht allein die Tatsache, dass es kompliziert ist, den Richter zu verständigen dazu führen, dass man dies unterlässt – die Verfahrensvorschrift ist ja gerade dazu da, eine gewisse Hürde in den Grundrechtseingriff einzubauen.

Muss das Gericht genau so entscheiden wie die höchstgerichtliche Rechtsprechung?

Nein, jeder Richter ist frei in der Rechtsfindung. Wenngleich es natürlich eine gewisse Tendenz dazu gibt, sich an höchstrichterlichen Entscheidungen zu orientieren und nicht unnötig Rechtsmittel zu provozieren, kann ein Gericht auch aus eigener Überzeugung von der Meinung der nächsthöheren Instanz oder gar des Bundesgerichtshofs abweichen.

Geht dies zu eigenen Ungunsten aus, ist auf jeden Fall ein Rechtsmittel in Erwägung zu ziehen.

Was bedeutet die Niederschlagung eines Verfahrens?

„Niederschlagung“ bedeutet in der Regel die Einstellung eines Verfahrens, also dessen Beendigung ohne Urteil. Es gibt verschiedene Gründe und Ausgestaltungen der Einstellung.

Entsprechende Artikel dazu finden Sie in der Schlagwortkategorie „Einstellung“.

Was ist der Unterschied zwischen Haftprüfung und Haftbeschwerde?

Haftprüfung und Haftbeschwerde haben das gleiche Ziel: Die Untersuchungshaft soll aufgehoben und der Beschuldigte aus dem Gefängnis entlassen werden. Trotzdem gibt es gewisse Unterschiede zwischen beiden Rechtsbehelfen, die stets zu bedenken sind.

Die Haftprüfung wird durch den Richter, der den Haftbefehl erlassen hat, entschieden. Er trifft also eine neue Entscheidung darüber und muss den Beschluss ggf. wiederholen. Bei der Beschwerde hingegen wird seine ursprüngliche Entscheidung überprüft, und zwar durch das übergeordnete Gericht.

Die Haftbeschwerde ist also ein Rechtsmittel. Wie Rechtsmittel dies so an sich haben, können sie gegen jede Entscheidung nur einmal eingelegt werden. Ist der Rechtsweg beschritten, ist die Entscheidung rechtskräftig. Die Haftprüfung dagegen kann beliebig oft eingelegt werden.

Lediglich eine Haftprüfung mit mündlicher Verhandlung unterliegt gewissen Beschränkungen, diese kann nur alle zwei Monate durchgesetzt werden. Die Beschwerde wird demgegenüber grundsätzlich nur nach Aktenlage geführt, der Inhaftierte kann eine mündliche Verhandlung lediglich fordern, aber nicht durchsetzen.

Einen weiteren Vorteil hat die Haftprüfung: Sie geht schnell. Die mündliche Verhandlung ist innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung durchzuführen, die Entscheidung sofort nach deren Ende zu verkünden, allerspätestens eine Woche danach. Gegen die Prüfungsentscheidung kann außerdem die Beschwerde eingelegt werden. Dies gilt für jede Prüfung von neuem, da es sich ja um unterschiedliche Entscheidungen handelt.

Gibt es ein Bankgeheimnis gegenüber dem Staat?

Nein.

Praktisch alle Bankunterlagen, einschließlich Verträge, Kontoauszüge, Kontostände, Depotinhalte usw., unterliegen dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden. Diese müssen nur eine entsprechende Anfrage an die Bank stellen und erhalten in der Regel alles, was sie wollen.

Gemäß § 103 Abs. 1 Satz 1 StPO könnte jederzeit bei den Bank durchsucht werden, um diese Dokumente zu finden. Die so gefundenen Beweismittel können dann sichergestellt (§ 94 Abs. 1 StPO) bzw. beschlagnahmt (§ 94 Abs. 2 StPO) werden. Einen Polizeieinsatz in der Filiale will die Bank aber naheliegenderweise vermeiden und daher „freiwillig“ herausgeben, was verlangt wird.

Was bedeutet Augenschein?

Als Augenschein (§ 86 StPO) bezeichnet man jede sinnliche Wahrnehmung eines Beweismittel durch Sehen, Hören, Riechen, Schmecken oder Fühlen. Die verwendeten Sinnesorgane müssen also nicht unbedingt die Augen sein, auch ein „Ohrenschein“ fällt darunter.

Soweit es spezielle Beweisarten gibt, sind diese vorrangig. So ist die Verlesung einer Urkunde als Urkundenbeweis und die Vernehmung eines Zeugen als Zeugenbeweis keine Fälle des Augescheins, obwohl der Richter natürlich die Urkunde mit den Augen liest bzw. dem Zeugen mit den Ohren zuhört.

Häufige Augenscheinsbeweisaufnahmen sind z.B. das Ansehen von Videos oder von Fotos des verletzten Opfers, das Anhören von Tonbandaufnahme, das Besichtigen des Tatorts oder das Befühlen der Tatwaffe.

Ist Untersuchungshaft besser als Strafhaft?

Nein, im Gegenteil.

Eigentlich sollte man meinen, dass die Untersuchungshaft, die gegen Personen vollzogen wird, die noch nicht verurteilt sind und damit als unschuldig gelten, angenehmer ist. Tatsächlich steht hier der Sicherungsaspekt im Vordergrund, der Untersuchungshäftling soll keine Zeugen beeinflussen oder Beweise beseitigen können. Darum kann der Ermittlungsrichter auch weitgehende Beschränkungen für den Verhafteten anordnen (§ 119 Abs. 1 StPO), zum Beispiel die Überwachung oder das Verbot von Besuchen und Kommunikation oder die Trennung von anderen Gefangenen.

Daher gilt auch der zynische Spruch „Untersuchungshaft schafft Rechtskraft“, da die Verhaftung häufig zu einem schnellen Geständnis führt, um bis zur Hauptverhandlung auf freien Fuß zu kommen oder zumindest ein schnelles Urteil und die Überführung in normale Strafhaft herbeizuführen. Dies ist aus rechtsstaatlichen Gründen als äußerst kritisch anzusehen.

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