Notwehr und Notstand

Notwehr nach § 32 StGB: Wer gegenwärtig und rechtswidrig angegriffen wird, darf sich im erforderlichen und gebotenen Umfang verteidigen.
Wer gegenwärtig und rechtswidrig angegriffen wird, darf sich im Rahmen des § 32 StGB verteidigen.

(Letzte Aktualisierung: 30.08.2026)

Notwehr erlaubt die erforderliche und gebotene Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff. Wer angegriffen wird, muss den Angriff grundsätzlich nicht schutzlos hinnehmen. § 32 StGB schließt bei Vorliegen seiner Voraussetzungen die Rechtswidrigkeit der Verteidigungshandlung aus.

Das deutsche Notwehrrecht verlangt grundsätzlich keine allgemeine Verhältnismäßigkeitsabwägung zwischen dem angegriffenen und dem durch die Verteidigung beeinträchtigten Rechtsgut. Das bedeutet aber nicht, dass jede beliebig intensive Gegenwehr erlaubt wäre. Die Verteidigung muss erforderlich und geboten sein. Insbesondere bei lebensgefährlichen Verteidigungsmitteln, krassem Missverhältnis, schuldlos handelnden Angreifern oder einer provozierten Notwehrlage bestehen erhebliche Einschränkungen.

Notwehr ist vom rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB zu unterscheiden. Während sich die Notwehr gegen einen rechtswidrigen menschlichen Angriff richtet, kann eine Notstandshandlung auch Rechtsgüter eines an der Gefahr völlig Unbeteiligten beeinträchtigen. Deshalb verlangt § 34 StGB ausdrücklich eine Interessenabwägung.

Inhalt

Notwehr (§ 32 StGB)

Grundlagen

Wie wird das Notwehrrecht begründet?

Das Notwehrrecht wird traditionell mit zwei Gedanken begründet.

Zum einen schützt es die individuellen Rechtsgüter des Angegriffenen. Niemand soll einen rechtswidrigen Angriff auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Eigentum oder andere geschützte Interessen grundsätzlich hinnehmen müssen.

Zum anderen wird auf den Gedanken der Rechtsbewährung abgestellt: Wer einen rechtswidrigen Angriff abwehrt, verteidigt zugleich die Geltung der Rechtsordnung.

Diese doppelte Begründung erklärt sowohl die grundsätzlich starke Stellung des Angegriffenen als auch bestimmte sozialethische Einschränkungen des Notwehrrechts.

Wie wird die Notwehr geprüft?

Notwehr ist ein Rechtfertigungsgrund und wird deshalb auf der Ebene der Rechtswidrigkeit geprüft.

Ein typischer Aufbau lautet:

  • Notwehrlage
    • Angriff
    • Gegenwärtigkeit des Angriffs
    • Rechtswidrigkeit des Angriffs
  • Notwehrhandlung
    • Geeignetheit
    • Erforderlichkeit
    • Gebotenheit
  • subjektives Rechtfertigungselement

§ 32 Abs. 2 StGB definiert Notwehr als die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Angriff

Was ist ein Angriff im Sinne des § 32 StGB?

Ein Angriff ist eine durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen.

Er kann sich beispielsweise gegen Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Eigentum, Besitz oder andere Individualrechtsgüter richten.

Der Angriff muss nicht vorsätzlich oder schuldhaft begangen werden. Auch von einem schuldunfähigen Menschen kann ein Angriff im Sinne des § 32 StGB ausgehen. Dessen fehlende Schuld kann allerdings bei der Gebotenheit der Verteidigung Bedeutung erlangen.

Auch ein Unterlassen kann unter besonderen Voraussetzungen einen Angriff darstellen, wenn den Betroffenen eine Rechtspflicht zum Handeln trifft.

Wann ist ein Angriff rechtswidrig?

Ein Angriff ist rechtswidrig, wenn der Angegriffene ihn nach der Rechtsordnung nicht hinnehmen muss.

Ein seinerseits gerechtfertigtes Verhalten ist deshalb grundsätzlich kein rechtswidriger Angriff.

Wer beispielsweise von einer rechtmäßig handelnden Person in zulässiger Notwehr abgewehrt wird, kann diese Verteidigung nicht seinerseits allein deshalb als rechtswidrigen Angriff behandeln.

Wann ist ein Angriff gegenwärtig?

Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert.

Nicht erforderlich ist, dass bereits eine Verletzung eingetreten ist. Notwehr soll gerade ermöglichen, die Verletzung rechtzeitig zu verhindern.

Ein lediglich irgendwann in der Zukunft erwarteter Angriff ist dagegen noch nicht gegenwärtig. Ebenso endet das Notwehrrecht grundsätzlich, sobald der Angriff endgültig beendet ist.

Eine nachträgliche Vergeltung oder Bestrafung des Angreifers ist keine Notwehr.

Notwehrhandlung

Wann ist eine Notwehrhandlung geeignet?

Geeignet ist eine Verteidigungshandlung, wenn sie den Angriff zumindest abschwächen, erschweren oder beenden kann.

Sie muss sich grundsätzlich gegen den Angreifer beziehungsweise dessen Angriffsmittel richten.

Eine Handlung, die keinerlei Aussicht hat, den Angriff zu beeinflussen, ist keine geeignete Verteidigung.

Wann ist eine Notwehrhandlung erforderlich?

Erforderlich ist grundsätzlich diejenige Verteidigung, die den Angriff sofort und endgültig beenden kann und unter mehreren gleich wirksamen Mitteln das mildeste Mittel gegenüber dem Angreifer darstellt.

Der Angegriffene muss sich dabei grundsätzlich nicht auf ein Verteidigungsmittel verweisen lassen, dessen Erfolg zweifelhaft ist oder das ihn selbst zusätzlichen erheblichen Gefahren aussetzt.

Ebenso besteht grundsätzlich keine allgemeine Pflicht zur Flucht. Der traditionelle Grundsatz lautet, dass „das Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht“.

Das bedeutet aber nicht, dass Ausweichen rechtlich immer bedeutungslos wäre. Insbesondere bei sozialethisch eingeschränktem Notwehrrecht kann ein Ausweichen vorrangig sein.

Muss die Notwehrhandlung verhältnismäßig sein?

Nicht im gleichen Sinne wie beim rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB.

§ 32 StGB verlangt keine allgemeine Güterabwägung, bei der der Wert des verteidigten Rechtsguts stets höher sein müsste als der Schaden beim Angreifer.

Deshalb darf beispielsweise auch Eigentum grundsätzlich mit wirksamen körperlichen Mitteln verteidigt werden.

Grenzen ergeben sich jedoch aus der Erforderlichkeit und vor allem aus der Gebotenheit. Bei einem völlig unerträglichen Missverhältnis zwischen Angriff und schwerwiegender Verteidigungsfolge kann das Notwehrrecht sozialethisch eingeschränkt sein.

Wie werden unbeabsichtigte Folgen einer erforderlichen Verteidigungshandlung behandelt?

Für die Rechtfertigung ist zunächst die Verteidigungshandlung maßgeblich.

War beispielsweise ein körperlicher Abwehrschlag in der konkreten Situation erforderlich und geboten, wird die Verteidigung nicht allein dadurch rechtswidrig, dass der Angreifer aufgrund atypischer Umstände schwerer verletzt wird als vorhersehbar.

Davon zu unterscheiden sind Fälle, in denen bereits die gewählte Verteidigungshandlung ein vermeidbar übermäßiges Risiko schafft oder der Verteidiger hinsichtlich einer weitergehenden Verletzung gesondert vorsätzlich oder fahrlässig handelt.

Wann darf zur Notwehr eine Schusswaffe eingesetzt werden?

Auch eine Schusswaffe kann grundsätzlich ein zulässiges Notwehrmittel sein. Wegen ihrer regelmäßig hohen Lebensgefährlichkeit gelten jedoch besonders strenge Anforderungen an die Erforderlichkeit.

Stehen weniger gefährliche, gleich wirksame Verteidigungsmöglichkeiten zur Verfügung, müssen diese grundsätzlich vorgezogen werden.

Nach der strafgerichtlichen Rechtsprechung kann bei einem Schusswaffeneinsatz – soweit die konkrete Gefahrenlage dies zulässt – zunächst eine Androhung oder ein weniger gefährlicher Einsatz erforderlich sein. Der Angegriffene muss sich jedoch nicht auf Maßnahmen einlassen, die seine Verteidigung ernsthaft gefährden oder für eine sichere Abwehr ungeeignet sind.

Ein pauschaler Grundsatz, wonach stets zunächst ein Warnschuss oder ein „Schuss ins Bein“ abgegeben werden müsse, besteht deshalb nicht.

Entscheidend ist die konkrete Kampflage aus Sicht des Angegriffenen im Zeitpunkt der Verteidigung.

Darf Notwehr tödlich sein?

Unter außergewöhnlichen Umständen kann auch eine Verteidigung gerechtfertigt sein, die für den Angreifer lebensgefährlich oder tödlich ist.

Das bedeutet aber nicht, dass § 32 StGB „grundsätzlich immer tödliche Abwehrmaßnahmen“ gestattet.

Eine lebensgefährliche Verteidigung kommt nur in Betracht, wenn sie zur sicheren Abwehr des gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs erforderlich und auch geboten ist. Besteht eine gleich wirksame, deutlich weniger gefährliche Verteidigungsmöglichkeit, ist diese zu wählen.

Besonders hohe Anforderungen gelten, wenn der Angriff lediglich geringwertige Rechtsgüter betrifft.

Wann ist eine Verteidigungshandlung geboten?

Die Gebotenheit bildet eine sozialethische Grenze des grundsätzlich weitgehenden Notwehrrechts.

Typische Fallgruppen möglicher Einschränkungen sind insbesondere:

  • ein krasses Missverhältnis zwischen angegriffenem Rechtsgut und drohender Verteidigungsfolge,
  • Angriffe von erkennbar schuldlos oder erheblich vermindert verantwortlich handelnden Personen,
  • bestimmte besondere persönliche Näheverhältnisse, wobei auch hier keine pauschale Pflicht zur Hinnahme von Gewalt besteht,
  • schuldhaft provozierte Notwehrlagen,
  • Absichtsprovokation und sonstiger Rechtsmissbrauch.

Die Gebotenheit darf nicht zu einer allgemeinen Verhältnismäßigkeitsprüfung umgedeutet werden. Einschränkungen des Notwehrrechts bedürfen einer besonderen Begründung.

Was ist ein krasses Missverhältnis bei der Notwehr?

Ein krasses oder unerträgliches Missverhältnis kann vorliegen, wenn ein minimaler Angriff auf ein äußerst geringwertiges Rechtsgut mit einer massiv lebensgefährlichen Verteidigung beantwortet wird.

Das klassische Lehrbuchbeispiel ist der sogenannte Kirschbaumfall: Die Tötung eines Menschen wäre nicht allein deshalb geboten, weil dieser einige Kirschen oder andere geringwertige Gegenstände entwendet.

Dabei handelt es sich nicht um eine gewöhnliche Güterabwägung wie bei § 34 StGB. Es geht vielmehr um eine äußerste sozialethische Grenze des Notwehrrechts.

Wie ist Notwehr gegen schuldlos handelnde Personen zu beurteilen?

Auch ein schuldlos handelnder Mensch kann einen rechtswidrigen Angriff begehen.

Das Notwehrrecht kann in solchen Fällen jedoch eingeschränkt sein, weil der Rechtsbewährungsgedanke weniger stark eingreift.

Soweit dies dem Angegriffenen ohne erhebliche Eigengefährdung möglich und zumutbar ist, kann deshalb zunächst ein Ausweichen oder reine Schutzwehr verlangt werden.

Der Angegriffene muss sich aber auch gegenüber einem schuldlos Handelnden nicht schutzlos erheblichen Verletzungen aussetzen.

Wie kann ein sozialethisch eingeschränktes Notwehrrecht ausgeübt werden?

Bei bestimmten Fallgruppen wird traditionell eine abgestufte Reaktion verlangt:

  • wenn zumutbar: Ausweichen,
  • anschließend möglichst Schutzwehr, also defensive Abwehr,
  • erst wenn dies nicht ausreicht: erforderliche Trutzwehr gegen den Angreifer.

Diese Abstufung ist keine starre Formel. Niemand muss erhebliche eigene Verletzungen allein deshalb hinnehmen, weil das Notwehrrecht eingeschränkt ist.

Entscheidend bleiben die konkrete Gefahrenlage und die tatsächlich verfügbaren Verteidigungsmöglichkeiten.

Beeinflusst Art. 2 EMRK das Notwehrrecht?

Ja, aber differenziert.

Art. 2 EMRK schützt das Recht auf Leben. Die Europäische Menschenrechtskonvention bindet unmittelbar die Vertragsstaaten und nicht in gleicher Weise private Bürger untereinander. Daraus folgt jedoch nicht, dass Art. 2 EMRK für das nationale Notwehrrecht ohne Bedeutung wäre.

Der Staat muss eine Rechtsordnung bereitstellen, die menschliches Leben wirksam schützt, und kann unter bestimmten Voraussetzungen positive Schutzpflichten gegenüber Gefahren durch Privatpersonen haben.

Besonders streng sind die Anforderungen bei tödlicher Gewalt durch staatliche Organe. Art. 2 EMRK stellt dort auf die „absolute Notwendigkeit“ der Gewaltanwendung ab; der EGMR verlangt insbesondere einen Rechtsrahmen und eine Einsatzpraxis, die vermeidbare Lebensgefährdungen minimieren.

Bei einer privaten Notwehrhandlung wird § 32 StGB dagegen nicht schlicht durch den Maßstab für staatlichen Schusswaffengebrauch ersetzt. Die Konventionsrechte sind aber bei Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts zu berücksichtigen.

Subjektives Rechtfertigungselement

Muss der Verteidiger wissen, dass eine Notwehrlage besteht?

Nach der herrschenden Auffassung und der Rechtsprechung reicht das rein objektive Vorliegen einer Notwehrlage grundsätzlich nicht aus.

Der Handelnde muss die tatsächlichen Umstände kennen, aus denen sich die Notwehrlage ergibt, und jedenfalls in Kenntnis dieser Lage handeln.

Andere Motive schließen eine Rechtfertigung nicht automatisch aus. Ein Angegriffener kann beispielsweise zugleich wütend sein und sich dennoch verteidigen.

Problematisch ist dagegen der Fall, dass er von dem Angriff überhaupt nichts weiß und seine Handlung aus seiner eigenen Vorstellung gerade kein Verteidigungsverhalten darstellt.

Welche Folge hat das Fehlen des subjektiven Rechtfertigungselements?

Die Rechtsfolge ist dogmatisch umstritten.

Nach der Rechtsprechung kann bei fehlendem subjektiven Rechtfertigungselement eine Rechtfertigung trotz objektiver Notwehrlage ausscheiden.

In der Strafrechtswissenschaft wird teilweise vertreten, wegen des objektiv fehlenden Erfolgsunrechts sei lediglich eine Versuchsstrafbarkeit angemessen.

Für eine Informationsseite sollte deshalb nicht der Eindruck erweckt werden, die Rechtsfolge sei völlig unumstritten.

Was ist antizipierte Notwehr?

Von antizipierter Notwehr wird gesprochen, wenn eine Schutzvorrichtung bereits vor Beginn eines Angriffs eingerichtet wird, ihre Wirkung aber erst bei einem späteren gegenwärtigen Angriff eintreten soll.

Beispiele können technische Sicherungen oder vorbereitete Abwehrmechanismen sein.

Entscheidend ist, ob die konkrete Wirkung im Zeitpunkt des Angriffs die Voraussetzungen des § 32 StGB erfüllt.

Problematisch ist insbesondere die Erforderlichkeit und Gebotenheit, weil automatisierte oder vorab installierte Einrichtungen nicht zuverlässig auf Intensität und konkrete Umstände des späteren Angriffs reagieren können.

Notwehrprovokation

Was bedeutet Notwehrprovokation?

Notwehrprovokation bezeichnet Fälle, in denen der spätere Verteidiger durch sein eigenes Vorverhalten die spätere Notwehrlage verursacht oder wesentlich mitverursacht hat.

Dabei muss zwischen unterschiedlichen Konstellationen unterschieden werden.

Besonders gravierend ist die Absichtsprovokation. Daneben gibt es Fälle sonstiger vorwerfbarer Provokation, bei denen das Notwehrrecht nicht vollständig entfällt, aber eingeschränkt sein kann.

Nicht jede irgendwie mitursächliche Handlung ist bereits eine rechtlich relevante Notwehrprovokation.

Was bedeutet Absichtsprovokation?

Bei der Absichtsprovokation führt eine Person gezielt einen Angriff herbei, um den provozierten Angriff anschließend als Vorwand für eine Schädigung des anderen zu benutzen.

Beispiel: Jemand beleidigt oder reizt einen anderen gerade deshalb, weil er möchte, dass dieser angreift und dadurch scheinbar einen Anlass für eine schwere Gewalthandlung liefert.

Eine Berufung auf uneingeschränkte Notwehr wäre in einer solchen Konstellation rechtsmissbräuchlich.

Darf der Angegriffene bei einer schuldhaften Notwehrprovokation noch Notwehr üben?

Grundsätzlich kann ein Notwehrrecht fortbestehen, aber eingeschränkt sein.

Bei vorwerfbar herbeigeführten Notwehrlagen verlangt die Rechtsprechung je nach Intensität der Provokation typischerweise eine abgestufte Verteidigung: zunächst Ausweichen, soweit zumutbar, sodann Schutzwehr und erst bei deren Unzulänglichkeit erforderliche Trutzwehr.

Das Notwehrrecht entfällt also nicht schon bei jeder schuldhaften Mitverursachung vollständig.

Darf der Angegriffene bei Absichtsprovokation noch Notwehr üben?

Eine bewusst zu dem Zweck herbeigeführte Notwehrlage kann die Berufung auf § 32 StGB weitgehend oder vollständig ausschließen.

Der maßgebliche Grund liegt jedoch nicht darin, dass dem Provokateur begriffsnotwendig ein „Verteidigungswille“ fehlt.

Entscheidend ist vielmehr der Rechtsmissbrauch beziehungsweise die fehlende Gebotenheit einer bewusst herbeigeführten Verteidigungslage.

In extremen Situationen kann dennoch die Frage entstehen, welche Schutzmöglichkeiten verbleiben, wenn der provozierte Angriff völlig außer Verhältnis zur Provokation gerät.

Was ist Abwehrprovokation?

Bei der sogenannten Abwehrprovokation führt der Betroffene den Angriff nicht gezielt herbei, sondern bereitet sich auf einen erwarteten Angriff vor und verbessert seine Verteidigungsmöglichkeiten.

Das bloße Bereithalten eines grundsätzlich zulässigen Verteidigungsmittels führt nicht automatisch zu einer Einschränkung des Notwehrrechts.

Anders kann es liegen, wenn die Vorbereitung selbst rechtswidrig ist oder gerade darauf zielt, eine Eskalation herbeizuführen.

Darf man sich auf einen erwarteten Angriff vorbereiten?

Grundsätzlich ja.

Niemand muss sich absichtlich in eine schlechtere Verteidigungsposition bringen.

Die spätere konkrete Verteidigung muss aber weiterhin erforderlich und geboten sein. Die vorherige Vorbereitung rechtfertigt deshalb nicht automatisch jedes eingesetzte Mittel.

Notstand (§§ 34, 35 StGB; §§ 228, 904 BGB)

Rechtfertigender Notstand

Wie verhalten sich §§ 228 und 904 BGB zu § 34 StGB?

Die §§ 228 und 904 BGB regeln besondere Notstandskonstellationen bei Eingriffen in fremde Sachen.

§ 228 BGB betrifft eine Sache, von der selbst die Gefahr ausgeht. § 904 BGB betrifft dagegen eine grundsätzlich ungefährliche fremde Sache, auf die zur Abwehr einer anderweitigen Gefahr eingewirkt wird.

Soweit diese spezielleren Vorschriften unmittelbar einschlägig sind, sind sie vorrangig zu prüfen.

Es wäre aber zu weitgehend, § 34 StGB generell als bloße „ultima ratio“ gegenüber sämtlichen zivilrechtlichen Notstandsregeln zu bezeichnen.

Was erlaubt § 228 BGB?

§ 228 BGB betrifft den sogenannten defensiven Sachnotstand.

Danach kann eine fremde Sache beschädigt oder zerstört werden, wenn von gerade dieser Sache eine Gefahr droht, die Einwirkung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der verursachte Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht.

Ein klassisches Beispiel ist die Abwehr eines angreifenden Tieres, soweit dieses zivilrechtlich als Sache behandelt wird.

Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, kann nach § 228 Satz 2 BGB trotz Rechtfertigung eine Schadensersatzpflicht bestehen.

Was erlaubt § 904 BGB?

§ 904 BGB betrifft den sogenannten aggressiven Sachnotstand.

Dabei geht die Gefahr gerade nicht von der fremden Sache aus. Der Handelnde benötigt diese Sache jedoch zur Abwehr einer anderen gegenwärtigen Gefahr.

Die Einwirkung ist nur gerechtfertigt, wenn sie notwendig ist und der drohende Schaden gegenüber dem Schaden des Eigentümers unverhältnismäßig groß ist.

Der Eigentümer kann grundsätzlich Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.

Brauchen §§ 228, 904 BGB und § 34 StGB ein subjektives Rechtfertigungselement?

Für die strafrechtliche Rechtfertigungswirkung wird grundsätzlich verlangt, dass der Handelnde die rechtfertigenden Umstände kennt und zur Gefahrenabwehr handelt.

Wie das subjektive Rechtfertigungselement im Einzelnen dogmatisch einzuordnen ist, wird teilweise unterschiedlich begründet.

Eine rein zufällige objektive Gefahrenabwehr, von der der Täter überhaupt nichts weiß, sollte deshalb nicht ohne Weiteres wie bewusstes rechtmäßiges Notstandshandeln behandelt werden.

Was erlaubt § 34 StGB?

§ 34 StGB rechtfertigt eine tatbestandsmäßige Handlung, wenn

  • eine gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut besteht,
  • die Gefahr nicht anders abwendbar ist,
  • bei Abwägung der widerstreitenden Interessen das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt und
  • die Handlung ein angemessenes Mittel zur Gefahrenabwehr ist.

Das Gesetz nennt ausdrücklich Leben, Leib, Freiheit, Ehre und Eigentum und bezieht darüber hinaus auch andere Rechtsgüter ein.

Was ist eine Gefahr im Sinne des § 34 StGB?

Eine Gefahr ist ein Zustand, bei dem aufgrund tatsächlicher Umstände die Wahrscheinlichkeit besteht, dass bei ungehindertem Fortgang ein Schaden an einem geschützten Rechtsgut eintritt.

Anders als bei § 32 StGB muss die Gefahr nicht aus einem rechtswidrigen menschlichen Angriff stammen.

Sie kann beispielsweise auch durch Naturereignisse, Tiere, technische Defekte, Erkrankungen oder andere Umstände entstehen.

Wann ist eine Gefahr nach § 34 StGB gegenwärtig?

Der Begriff der gegenwärtigen Gefahr ist bei § 34 StGB weiter als der gegenwärtige Angriff bei § 32 StGB.

Erfasst werden auch sogenannte Dauergefahren, wenn aufgrund des bestehenden gefahrdrohenden Zustands jederzeit oder jedenfalls so zeitnah ein Schaden eintreten kann, dass ein weiteres Zuwarten die Möglichkeit wirksamer Abwehr beeinträchtigen würde.

Eine lediglich abstrakte Möglichkeit eines irgendwann in ferner Zukunft eintretenden Schadens genügt dagegen nicht.

Welche Rechtsgüter können durch § 34 StGB geschützt werden?

§ 34 StGB nennt Leben, Leib, Freiheit, Ehre und Eigentum nur beispielhaft.

Die Vorschrift spricht ausdrücklich auch von „einem anderen Rechtsgut“.

Grundsätzlich können deshalb zahlreiche Individual- und Gemeinschaftsrechtsgüter notstandsfähig sein.

Ob ein bestimmtes Interesse tatsächlich in die Abwägung eingestellt werden kann und welches Gewicht ihm zukommt, ist eine weitere Frage.

Wie werden die Interessen bei § 34 StGB abgewogen?

§ 34 StGB verlangt ausdrücklich eine Abwägung der widerstreitenden Interessen.

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

  • Rang der betroffenen Rechtsgüter,
  • Ausmaß des drohenden Schadens,
  • Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts,
  • Ausmaß der durch die Rettungshandlung verursachten Beeinträchtigung,
  • weitere rechtliche Wertungen des konkreten Falles.

Das geschützte Interesse muss das beeinträchtigte wesentlich überwiegen.

Eine einfache Berechnung anhand der Strafrahmen der möglicherweise betroffenen Straftatbestände ist dafür weder gesetzlich vorgesehen noch ausreichend.

Wann liegt ein wesentliches Überwiegen vor?

Ein bloß geringfügiges Übergewicht genügt nicht.

Die Interessenabwägung muss vielmehr einen deutlichen Vorrang des geschützten Interesses ergeben.

Es gibt hierfür aber keine mathematische Grenze und auch keinen Maßstab „jenseits vernünftiger Zweifel“. Letzteres ist ein beweisrechtlicher Begriff und beschreibt nicht die Interessenabwägung des § 34 StGB.

Kann nach § 34 StGB Leben gegen Leben abgewogen werden?

Die vorsätzliche Tötung eines unbeteiligten Menschen lässt sich grundsätzlich nicht dadurch rechtfertigen, dass dadurch eine größere Zahl anderer Menschen gerettet werden soll.

Menschliches Leben darf nicht schlicht quantitativ verrechnet werden. Dabei wirken insbesondere die Gleichwertigkeit menschlichen Lebens und die Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG als grundlegende verfassungsrechtliche Grenzen.

Deshalb darf beispielsweise ein Unbeteiligter grundsätzlich nicht gezielt getötet werden, nur weil durch seinen Tod mehrere andere Menschen gerettet werden könnten.

Davon zu unterscheiden sind Fälle, in denen nicht gezielt über das Leben eines unbeteiligten Dritten verfügt wird oder andere Rechtfertigungsstrukturen eingreifen.

Auf welche Sicht kommt es bei § 34 StGB an?

Die tatsächlichen Voraussetzungen der Gefahr und die Interessenlage werden grundsätzlich aufgrund einer objektiven Betrachtung der konkreten Situation beurteilt.

Dabei ist die ex-ante-Perspektive wichtig: Maßgeblich ist, wie sich Gefahr und Abwehrmöglichkeiten im Zeitpunkt der Handlung bei sachgerechter Beurteilung darstellten.

Eine lediglich subjektive Angst des Handelnden genügt nicht, wenn objektiv keine Gefahr besteht. Ein Irrtum kann jedoch nach den allgemeinen Irrtumsregeln gesondert Bedeutung erlangen.

Muss man bei § 34 StGB ausweichen?

Wenn die Gefahr durch ein zumutbares und gleich wirksames milderes Mittel abgewendet werden kann, ist der Eingriff in fremde Rechtsgüter nicht erforderlich.

Deshalb kann ein mögliches und zumutbares Ausweichen bei § 34 StGB anders als beim klassischen Notwehrrecht durchaus Vorrang haben.

Was bedeutet Angemessenheit bei § 34 StGB?

Neben dem wesentlichen Überwiegen verlangt § 34 Satz 2 StGB ausdrücklich, dass die Tat ein angemessenes Mittel zur Gefahrenabwehr ist.

Die Angemessenheitsklausel ermöglicht es, zusätzliche grundlegende rechtliche Wertungen zu berücksichtigen, die durch eine reine Güterabwägung nicht angemessen erfasst würden.

Bedeutung kann dies insbesondere bei besonderen Duldungspflichten, Eingriffen in höchstpersönliche Autonomie oder Verstößen gegen fundamentale Rechtsprinzipien haben.

Wann ist das Autonomieprinzip betroffen?

Das Autonomieprinzip schützt die Entscheidung des Einzelnen über höchstpersönliche Angelegenheiten.

§ 34 StGB erlaubt deshalb nicht ohne Weiteres, einen unbeteiligten Menschen gegen seinen Willen für die Rettung eines anderen zu instrumentalisieren.

Ein klassisches Beispiel ist die zwangsweise Entnahme von Blut oder Organen zur Rettung einer anderen Person.

Dass der gesundheitliche Schaden des Betroffenen möglicherweise gering und der Nutzen für den anderen groß wäre, genügt für eine Rechtfertigung nicht.

Was ist ein Nötigungsnotstand?

Von Nötigungsnotstand spricht man, wenn eine Person durch Drohung oder Gewalt dazu gebracht wird, eine rechtswidrige Tat zulasten eines Dritten zu begehen.

Beispiel: A droht B mit dem Tod, falls B nicht eine Straftat gegen C begeht.

Die Einordnung solcher Fälle ist dogmatisch schwierig, weil die Rettung des Bedrohten auf Kosten eines unbeteiligten Dritten erfolgt.

Kann ein Nötigungsnotstand nach § 34 StGB gerechtfertigt sein?

Das lässt sich nicht pauschal mit „Nein“ beantworten.

Ob § 34 StGB bei Nötigungsnotständen eingreifen kann, ist dogmatisch umstritten und hängt wesentlich von der konkreten Tat und der Interessenlage ab.

Häufig scheitert eine Rechtfertigung insbesondere an der Interessenabwägung oder an der Angemessenheit. Dann kann unter den engeren Voraussetzungen des § 35 StGB eine Entschuldigung in Betracht kommen.

Die Begründung, der Genötigte habe sich durch die Tat „absichtlich auf die Seite des Unrechts geschlagen“, ist als allgemeine Aussage zu undifferenziert.

Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB)

Was ist der Unterschied zwischen § 34 und § 35 StGB?

§ 34 StGB ist ein Rechtfertigungsgrund: Sind seine Voraussetzungen erfüllt, ist die Tat nicht rechtswidrig.

§ 35 StGB ist dagegen ein Entschuldigungsgrund. Die Tat bleibt rechtswidrig, dem Täter wird sie aufgrund der außergewöhnlichen Gefahren- und Konfliktlage aber nicht persönlich vorgeworfen.

§ 35 Abs. 1 StGB erfasst eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit des Täters, eines Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person.

Welche Rechtsgüter sind beim entschuldigenden Notstand geschützt?

§ 35 StGB schützt nur

  • Leben,
  • Leib und
  • Freiheit.

Anders als § 34 StGB enthält § 35 keine offene Erweiterung auf beliebige andere Rechtsgüter.

Eine Gefahr allein für Eigentum oder Vermögen genügt deshalb grundsätzlich nicht für § 35 StGB.

Wen muss die Gefahr bei § 35 StGB betreffen?

Die Gefahr muss

  • den Täter selbst,
  • einen Angehörigen oder
  • eine andere ihm nahestehende Person

betreffen.

Für die Angehörigeneigenschaft ist § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB maßgeblich.

Wann muss der Täter eine Gefahr trotz § 35 StGB hinnehmen?

Eine Entschuldigung nach § 35 Abs. 1 StGB scheidet aus, soweit dem Täter nach den Umständen zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen.

Das Gesetz nennt insbesondere zwei mögliche Gründe:

  • Der Täter hat die Gefahr selbst verursacht.
  • Der Täter stand in einem besonderen Rechtsverhältnis.

Diese Umstände führen aber nicht jeweils automatisch zum Ausschluss der Entschuldigung. § 35 verlangt ausdrücklich eine Zumutbarkeitsprüfung anhand der konkreten Umstände.

Schließt die eigene Verursachung der Gefahr § 35 StGB immer aus?

Nein.

§ 35 Abs. 1 Satz 2 StGB nennt die Selbstverursachung als wichtigen Gesichtspunkt dafür, dass dem Täter die Hinnahme der Gefahr zugemutet werden kann.

Daraus folgt aber keine automatische Regel, nach der jede auch nur fahrlässige Mitverursachung die Entschuldigung vollständig ausschließt.

Entscheidend sind insbesondere Art und Gewicht der Verantwortlichkeit für die Gefahrenlage und die konkrete Zumutbarkeit.

Wann besteht eine besondere Gefahrtragungspflicht?

Eine besondere Pflicht zur Hinnahme bestimmter Gefahren kann sich aus einem besonderen Rechtsverhältnis ergeben.

Das kann beispielsweise bei bestimmten beruflichen Schutz- und Einsatzpflichten eine Rolle spielen.

Auch Polizisten, Feuerwehrleute oder Soldaten müssen jedoch nicht jede beliebige Lebensgefahr hinnehmen. Entscheidend ist, welche Gefahr gerade vom jeweiligen besonderen Rechtsverhältnis umfasst ist und was im konkreten Fall zumutbar bleibt.

Die bloße Aussage, jemand habe „durch Wahl seines Berufs solchen Gefährdungen zugestimmt“, wäre deshalb zu pauschal.

Was ist Nötigungsnotstand bei § 35 StGB?

Wird jemand durch eine Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit zu einer rechtswidrigen Tat gegen einen Dritten gezwungen, kann § 35 StGB eingreifen.

Voraussetzung ist aber, dass sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Insbesondere müssen die Gefahr gegenwärtig und nicht anders abwendbar sein und es darf dem Täter nicht zugemutet werden können, die Gefahr hinzunehmen.

Eine im Nötigungsnotstand begangene Tat ist deshalb nicht automatisch entschuldigt.

Notwehrexzess (§ 33 StGB)

Wann liegt ein Notwehrexzess nach § 33 StGB vor?

§ 33 StGB bestimmt:

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

Die Vorschrift betrifft eine Überschreitung der Notwehrgrenzen, die gerade auf einem der gesetzlich genannten sogenannten asthenischen Affekte beruht.

Es genügt deshalb nicht, dass eine Verteidigung lediglich objektiv nicht erforderlich oder nicht geboten war.

Was ist ein intensiver Notwehrexzess?

Beim intensiven Notwehrexzess besteht eine gegenwärtige Notwehrlage, der Angegriffene überschreitet aber das sachlich erforderliche Maß der Verteidigung.

Beispiel: Eine weniger intensive Verteidigung hätte den Angriff sicher beendet, der Täter greift aus Furcht oder Schrecken dennoch zu einem erheblich stärkeren Mittel.

Liegen die weiteren Voraussetzungen des § 33 StGB vor, kann dies zur Straflosigkeit führen.

Was ist ein extensiver Notwehrexzess?

Beim extensiven Notwehrexzess wird nicht nur die Intensität, sondern die zeitliche Grenze der Notwehr überschritten.

Die Verteidigung erfolgt also, bevor der Angriff bereits gegenwärtig ist oder nachdem er beendet wurde.

Gilt § 33 StGB auch beim extensiven Notwehrexzess?

Nach der herrschenden Auffassung und Rechtsprechung wird der extensive Notwehrexzess grundsätzlich nicht von § 33 StGB erfasst.

Der wesentliche Grund liegt darin, dass in diesem Zeitpunkt keine gegenwärtige Notwehrlage besteht.

Insbesondere eine nach Ende des Angriffs vorgenommene Rachehandlung wird deshalb nicht dadurch entschuldigt, dass der Täter noch aufgewühlt oder verängstigt ist.

Davon zu unterscheiden sind Grenzfälle, in denen der Täter irrig annimmt, der Angriff dauere noch an. Dann können zusätzlich Irrtumsfragen relevant werden.

Weitere praktische Fragen

Wird auch dann ermittelt, wenn jemand sich auf Notwehr beruft?

Ja.

Ob tatsächlich eine Notwehrlage bestand und die konkrete Verteidigung erforderlich und geboten war, muss anhand des Sachverhalts geklärt werden.

Dass Polizei oder Staatsanwaltschaft zunächst ermitteln, bedeutet deshalb nicht, dass die Verteidigung später als strafbar bewertet werden wird.

Umgekehrt führt die bloße Behauptung „Das war Notwehr“ nicht dazu, dass ein Ermittlungsverfahren ohne Sachverhaltsaufklärung beendet werden müsste.

Darf man ein als Tierabwehrspray verkauftes Pfefferspray in Notwehr gegen einen Menschen einsetzen?

Ein Einsatz gegen einen Menschen kann strafrechtlich gerechtfertigt sein, wenn die Voraussetzungen der Notwehr tatsächlich vorliegen und der konkrete Einsatz erforderlich und geboten ist.

Die Kennzeichnung als Tierabwehrspray beantwortet nicht die strafrechtliche Rechtfertigungsfrage.

Waffenrechtliche Einordnung und strafrechtliche Rechtfertigung sind voneinander zu unterscheiden.

Ohne Rechtfertigungsgrund kann der Einsatz eines Reizstoffsprays gegen einen Menschen insbesondere als Körperverletzung strafbar sein.

Auch in einer Notwehrlage darf das Spray nur eingesetzt werden, soweit es zur sicheren Abwehr des konkreten Angriffs erforderlich und geboten ist.

Darf man zur Notwehr grundsätzlich Gegenstände als Verteidigungsmittel benutzen?

Ja. § 32 StGB beschränkt die Verteidigung nicht auf bestimmte ausdrücklich als „Notwehrmittel“ vorgesehene Gegenstände.

Entscheidend ist die konkrete Verwendung.

Ein Alltagsgegenstand, Reizstoffspray oder auch eine Waffe kann im Einzelfall ein zulässiges Verteidigungsmittel sein. Je gefährlicher das Mittel ist, desto genauer muss allerdings geprüft werden, ob ein gleich wirksames milderes Mittel zur Verfügung stand.

Schusswaffeneinsatz in Notwehr: Eine lebensgefährliche Verteidigung ist nur unter engen Voraussetzungen erforderlich und geboten.
Auch der Einsatz einer Schusswaffe kann von § 32 StGB gedeckt sein, unterliegt wegen seiner Gefährlichkeit aber besonders strengen Anforderungen.

(Letzte Aktualisierung: 24.08.2026)

Allgemeine Grundsätze

Kann sich ein Amtsträger auf Notwehr und Notstand berufen?

Grundsätzlich können auch Amtsträger strafrechtliche Rechtfertigungsgründe wie Notwehr und Notstand geltend machen.

Dabei muss jedoch zwischen der strafrechtlichen Rechtfertigung einer Handlung und ihrer öffentlich-rechtlichen Rechtmäßigkeit unterschieden werden.

Für Polizeibeamte gelten bei dienstlichen Eingriffen besondere gesetzliche Befugnisse und Grenzen. Das Bayerische Polizeiaufgabengesetz stellt derzeit in Art. 77 Abs. 2 klar:

Die zivil- und strafrechtlichen Wirkungen nach den Vorschriften über Notwehr und Notstand bleiben unberührt.

Die früher an dieser Stelle genannte Fundstelle Art. 60 Abs. 2 BayPAG entspricht nicht mehr der aktuellen Nummerierung. Die Vorschrift steht seit der Neuordnung des Gesetzes in Art. 77 Abs. 2 BayPAG.

Das bedeutet nicht, dass staatliche Gewalt allein deshalb rechtmäßig wäre, weil sich ein Beamter strafrechtlich auf § 32 StGB berufen könnte. Öffentlich-rechtliche Eingriffsbefugnisse, Verhältnismäßigkeit sowie Grund- und Menschenrechte sind eigenständig zu beachten.

Gelten für Polizeibeamte bei tödlicher Gewalt dieselben Maßstäbe wie für Privatpersonen?

Nicht vollständig.

Strafrechtlich können auch Polizeibeamte in einer Notwehrlage handeln. Bei staatlichem Schusswaffengebrauch bestehen daneben jedoch besondere polizeirechtliche sowie grund- und menschenrechtliche Anforderungen.

Art. 2 EMRK verlangt bei tödlicher Gewalt durch staatliche Organe einen besonders strengen Maßstab. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte spricht insoweit von „absoluter Notwendigkeit“ und verlangt einen geeigneten gesetzlichen Rahmen, Ausbildung und Einsatzplanung, die vermeidbare Gefährdungen menschlichen Lebens möglichst reduzieren.

Die Aussage, ein Polizeibeamter sei insoweit schlicht ein „Bürger in Uniform“ und dürfe genauso handeln wie jeder Private, wäre daher zu undifferenziert.

Darf ich nach einem Angriff innerhalb von drei Sekunden zurückschlagen?

Nein. Eine solche „Drei-Sekunden-Regel“ gibt es nicht.

Entscheidend ist allein, ob im Zeitpunkt der Gegenwehr noch ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff besteht.

Ist der Angriff bereits beendet, ist ein anschließendes Zurückschlagen grundsätzlich keine Notwehr, sondern eine eigenständige Handlung, die beispielsweise den Tatbestand einer Körperverletzung erfüllen kann.

Ist der Angriff dagegen noch nicht beendet und drohen unmittelbar weitere Schläge, kann eine sofortige Gegenwehr weiterhin Notwehr sein.

Auf eine bestimmte Zahl von Sekunden kommt es nicht an.

Werden gegenseitige Körperverletzungen einfach miteinander „verrechnet“?

Nein.

Schlagen zwei Personen einander rechtswidrig, werden die jeweiligen Handlungen strafrechtlich grundsätzlich eigenständig bewertet.

Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, wonach sich das Unrecht gegenseitiger Körperverletzungen „aufhebt“.

Ob ein Verfahren bei geringfügigen Verletzungen aus Opportunitätsgründen eingestellt wird, ist eine verfahrensrechtliche Frage und beseitigt nicht rückwirkend die Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit der Handlungen.

Grundrechte, EMRK und Verfassungsbeschwerde

Welche Grundrechte sind bei Notwehr- und Notstandsfällen besonders wichtig?

Je nach Fall können insbesondere folgende verfassungsrechtliche Gewährleistungen Bedeutung erlangen:

  • Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG,
  • Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG,
  • Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG,
  • allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG,
  • Art. 103 Abs. 2 GG als Grenze strafbegründender richterlicher Auslegung.

Daneben schützt Art. 2 EMRK das Recht auf Leben und begründet sowohl Abwehr- als auch staatliche Schutzpflichten. Der EGMR leitet daraus unter bestimmten Voraussetzungen auch Pflichten des Staates ab, Menschen vor realen und unmittelbaren Lebensgefahren durch andere Privatpersonen zu schützen.

Kann eine strafgerichtliche Ablehnung von Notwehr Grundrechte verletzen?

Ja, aber nicht jeder Fehler bei § 32 StGB ist zugleich ein Verfassungsverstoß.

Ob ein Angriff gegenwärtig war, welches Verteidigungsmittel erforderlich war oder ob eine Notwehrprovokation vorlag, sind zunächst Fragen des einfachen Strafrechts und grundsätzlich von den Strafgerichten zu beurteilen.

Das Bundesverfassungsgericht ist keine weitere Tatsachen- oder Revisionsinstanz.

Verfassungsrechtlich relevant kann eine strafgerichtliche Entscheidung insbesondere werden, wenn sie Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts verkennt, die gesetzlichen Grenzen strafrechtlicher Auslegung überschreitet, objektiv willkürlich ist oder Verfahrensgrundrechte verletzt.

Kann Art. 103 Abs. 2 GG bei der Auslegung von § 32 oder § 33 StGB eine Rolle spielen?

Ja.

Art. 103 Abs. 2 GG verbietet es, Strafbarkeit durch eine Analogie oder eine sonstige Erweiterung strafrechtlicher Normen über die gesetzlich gezogenen Grenzen hinaus zu begründen.

Das gilt auch dann, wenn eine strafgerichtliche Verurteilung darauf beruht, dass ein gesetzlicher Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund in einer Weise eingeschränkt wird, die mit dem Gesetzlichkeitsprinzip nicht mehr vereinbar wäre.

Nicht jede streitige Auslegung von § 32 oder § 33 StGB verletzt allerdings Art. 103 Abs. 2 GG. Die Fachgerichte dürfen unbestimmte Rechtsbegriffe auslegen und anerkannte dogmatische Konkretisierungen entwickeln.

Wann kommt nach einem Strafverfahren wegen eines Notwehrfalls eine Verfassungsbeschwerde in Betracht?

Eine Verfassungsbeschwerde kommt nicht bereits deshalb in Betracht, weil der Betroffene meint, das Strafgericht habe § 32 StGB falsch angewendet.

Erforderlich ist vielmehr eine spezifische Grundrechtsverletzung.

Je nach Verfahren können insbesondere Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 2 GG, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG oder Art. 2 Abs. 2 GG Bedeutung haben.

Vor einer Verfassungsbeschwerde müssen grundsätzlich der fachgerichtliche Rechtsweg ausgeschöpft und die Anforderungen der Subsidiarität erfüllt werden. Verfassungsrechtliche Einwände müssen deshalb regelmäßig bereits im fachgerichtlichen Verfahren mit den hierfür vorgesehenen prozessualen Möglichkeiten geltend gemacht werden.

Das Bundesverfassungsgericht prüft anschließend nicht erneut den gesamten Notwehrfall wie ein weiteres Strafgericht, sondern ausschließlich, ob spezifisches Verfassungsrecht verletzt wurde.

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