
(Letzte Aktualisierung: 24.08.2026)
Ob jemand eine Tat vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist im Strafrecht von zentraler Bedeutung. Die juristischen Begriffe unterscheiden sich dabei teilweise deutlich vom umgangssprachlichen Verständnis von „Absicht“ und „Versehen“.
Nach § 15 StGB ist grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln strafbar, wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln nicht ausdrücklich mit Strafe bedroht. So ist beispielsweise eine fahrlässige Sachbeschädigung grundsätzlich nicht strafbar, während das Gesetz mit § 222 StGB die fahrlässige Tötung und mit § 229 StGB die fahrlässige Körperverletzung ausdrücklich unter Strafe stellt.
Vorsatz und Fahrlässigkeit unterscheiden sich nicht nur hinsichtlich der Voraussetzungen der Strafbarkeit. Bei Delikten, bei denen sowohl vorsätzliche als auch fahrlässige Begehungsformen existieren, unterscheiden sich regelmäßig auch die Strafrahmen erheblich.
Besonders schwierig ist häufig die Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit. Dabei geht es nicht allein um abstrakte Definitionen, sondern um die Feststellung dessen, was der Täter im Zeitpunkt der Tat tatsächlich erkannt und gewollt oder zumindest in Kauf genommen hat.
Inhalt
Vorsatz
Was bedeutet Vorsatz?
Vorsatz wird klassisch als Wissen und Wollen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands beschrieben.
Diese Kurzformel erfasst allerdings unterschiedliche Vorsatzformen. Üblicherweise wird unterschieden zwischen:
- Absicht (dolus directus 1. Grades): Dem Täter kommt es gerade darauf an, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen oder ein anderes Tatbestandsmerkmal zu verwirklichen.
- Direktem Vorsatz (dolus directus 2. Grades): Der Täter weiß oder sieht als sicher voraus, dass er den Tatbestand verwirklichen wird, auch wenn ihm der Erfolg nicht unbedingt erwünscht ist.
- Bedingtem Vorsatz (dolus eventualis): Der Täter erkennt den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs als möglich und nicht ganz fernliegend und billigt ihn oder findet sich um des erstrebten Ziels willen mit ihm ab.
Gerade beim bedingten Vorsatz kann die Feststellung schwierig sein. Ein Gericht kann nicht unmittelbar in die Gedanken des Täters hineinsehen. Es muss deshalb aus äußeren und inneren Umständen – etwa der Gefährlichkeit der Handlung, dem Tatablauf, Äußerungen des Täters, seiner Motivation und seinem Verhalten vor, während und nach der Tat – auf seine Vorstellung im Tatzeitpunkt schließen.
Wann muss der Vorsatz vorliegen?
Der Vorsatz muss bei Begehung der tatbestandsmäßigen Handlung vorliegen. § 16 Abs. 1 StGB stellt ausdrücklich auf die Kenntnis „bei Begehung der Tat“ ab.
Ein erst nachträglich entstehender Vorsatz – sogenannter dolus subsequens – kann eine bereits abgeschlossene, zunächst nicht vorsätzlich begangene Handlung nicht rückwirkend zu einer Vorsatztat machen.
Auch ein früher vorhandener Tatentschluss genügt nicht, wenn der Täter im maßgeblichen Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung nicht mehr vorsätzlich handelt. Entscheidend ist deshalb der jeweils tatbestandsbezogen maßgebliche Zeitpunkt.
Was ist alternativer Vorsatz?
Von alternativem Vorsatz spricht man, wenn der Täter mehrere sich gegenseitig ausschließende Möglichkeiten der Tatbestandsverwirklichung erkennt und jede davon zumindest vorsätzlich in seine Vorstellung aufgenommen hat.
Beispiel: Ein Täter schießt auf den Fahrer eines fahrenden Autos. Er hält es für möglich und nimmt in Kauf, dass entweder der Schuss den Fahrer unmittelbar tötet oder der Fahrer infolge des Schusses die Kontrolle über das Fahrzeug verliert und dadurch tödlich verunglückt.
Wie alternativer Vorsatz im Einzelnen zu behandeln ist, hängt insbesondere davon ab, welche Tatbestände und Tatobjekte betroffen sind.
Wann liegt Vorsatz hinsichtlich eines normativen Tatbestandsmerkmals vor?
Bei sogenannten normativen Tatbestandsmerkmalen muss der Täter nicht die exakte juristische Definition kennen.
Erforderlich ist vielmehr, dass er den sozialen und rechtlichen Bedeutungsgehalt des Merkmals nach einer sogenannten Parallelwertung in der Laiensphäre erfasst.
Wer beispielsweise eine Sache wegnimmt, muss für einen Diebstahlsvorsatz nicht die juristische Definition von „fremd“ beherrschen. Er muss aber die tatsächlichen Umstände kennen und verstehen, aus denen sich ergibt, dass die Sache einem anderen zugeordnet ist und nicht ihm selbst gehört.
Wann liegt Vorsatz hinsichtlich eines deskriptiven Tatbestandsmerkmals vor?
Bei deskriptiven, also im Wesentlichen tatsächlich beschreibenden Tatbestandsmerkmalen genügt grundsätzlich, dass der Täter den natürlichen beziehungsweise tatsächlichen Sinngehalt des Merkmals erfasst.
Auch hier muss er keine juristische Fachsprache beherrschen. Entscheidend ist, dass seine Vorstellung die tatsächlichen Umstände umfasst, die das gesetzliche Merkmal erfüllen.
Fahrlässigkeit
Wo wird die Fahrlässigkeit geprüft?
Bei Fahrlässigkeitsdelikten wird zwischen objektiven und subjektiven Anforderungen unterschieden.
Im objektiven Tatbestand sind typischerweise insbesondere zu prüfen:
- eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung,
- die objektive Vorhersehbarkeit des tatbestandlichen Erfolgs und des wesentlichen Kausalverlaufs,
- bei Erfolgsdelikten Kausalität und objektive Zurechnung,
- der Pflichtwidrigkeitszusammenhang.
Auf Schuldebene ist insbesondere zu fragen, ob der konkrete Täter nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen die gebotene Sorgfalt einhalten und den Erfolg vorhersehen konnte.
Der genaue Prüfungsaufbau kann in Literatur und Ausbildungsschemata variieren. Entscheidend sind die materiell-rechtlichen Voraussetzungen, nicht die Überschrift, unter der ein einzelnes Merkmal geprüft wird.
Was ist bewusste Fahrlässigkeit?
Bewusst fahrlässig handelt, wer erkennt, dass die Verwirklichung des Tatbestands möglich ist, aber ernsthaft darauf vertraut, dass der tatbestandliche Erfolg nicht eintreten werde.
Der Täter erkennt also das Risiko, nimmt den Erfolg aber gerade nicht billigend in Kauf.
Was ist unbewusste Fahrlässigkeit?
Unbewusst fahrlässig handelt, wer die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung tatsächlich nicht erkennt, sie bei Beachtung der gebotenen und ihm möglichen Sorgfalt aber hätte erkennen können.
Die fehlende tatsächliche Vorstellung vom Risiko führt deshalb nicht automatisch zur Straflosigkeit. Entscheidend ist, ob das Gesetz fahrlässige Begehung unter Strafe stellt und die objektiven sowie subjektiven Fahrlässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind.
Was ist Leichtfertigkeit?
Leichtfertigkeit bezeichnet eine besonders schwere Form der Fahrlässigkeit.
Der Täter verletzt die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße und lässt unbeachtet, was sich unter den konkreten Umständen geradezu aufdrängen musste.
Der Begriff wird in verschiedenen Straftatbeständen ausdrücklich verwendet. Er entspricht ungefähr der groben Fahrlässigkeit, ist aber als strafrechtlicher Begriff eigenständig anhand des jeweiligen Tatbestands auszulegen.
Woraus ergeben sich Sorgfaltsanforderungen?
Sorgfaltspflichten können sich aus gesetzlichen Regelungen, Verordnungen, anerkannten fachlichen Standards, beruflichen Regeln und den Anforderungen ergeben, die ein besonnener und gewissenhafter Mensch in der konkreten Situation beachten würde.
Im Straßenverkehr ergeben sich wesentliche Anforderungen beispielsweise aus der Straßenverkehrsordnung. Bei ärztlichen Behandlungen sind insbesondere die anerkannten medizinischen Standards von Bedeutung.
Entscheidend ist jedoch stets die konkrete Gefahrenlage. Nicht jede Verletzung irgendeiner Regel führt automatisch zu strafrechtlicher Fahrlässigkeit hinsichtlich jedes später eintretenden Erfolgs.
Wann ist ein Erfolg objektiv vorhersehbar?
Ein Erfolg ist objektiv vorhersehbar, wenn sein Eintritt und der wesentliche Kausalverlauf aus einer Betrachtung vor der Tat nicht außerhalb dessen liegen, womit ein besonnener Angehöriger des maßgeblichen Verkehrskreises unter den konkreten Umständen rechnen musste.
Nicht erforderlich ist, dass sämtliche Einzelheiten des späteren Geschehens vorhersehbar waren. Ein völlig ungewöhnlicher und außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegender Verlauf kann die strafrechtliche Zurechnung dagegen ausschließen.
Wann ist ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang gegeben?
Bei einem Fahrlässigkeitsdelikt genügt es nicht, dass der Täter irgendeine Sorgfaltspflicht verletzt hat und später ein Schaden eingetreten ist.
Der Erfolg muss sich gerade als Folge der Pflichtwidrigkeit darstellen. Nach der insbesondere von der Rechtsprechung vertretenen Vermeidbarkeitsprüfung fehlt dieser Zusammenhang grundsätzlich, wenn der tatbestandliche Erfolg auch bei pflichtgemäßem Verhalten mit der erforderlichen Sicherheit eingetreten wäre.
Bestehen nicht ausräumbare Zweifel daran, ob rechtmäßiges Alternativverhalten den Erfolg verhindert hätte, dürfen diese nicht durch eine bloße Wahrscheinlichkeit zulasten des Angeklagten ersetzt werden.
Was besagt die Risikoerhöhungslehre?
Die Risikoerhöhungslehre vertritt demgegenüber insbesondere die Auffassung, dass für die Zurechnung genügen könne, wenn das pflichtwidrige Verhalten das Risiko des Erfolgseintritts gegenüber rechtmäßigem Alternativverhalten erhöht hat.
Dagegen wird eingewandt, dass dadurch eine konkrete Erfolgszurechnung auf eine bloße Risikoerhöhung gestützt werden könnte. Im Strafrecht gilt der Grundsatz, dass dem Täter der konkrete tatbestandliche Erfolg nachgewiesen werden muss.
Die Risikoerhöhungslehre ist deshalb umstritten und entspricht jedenfalls nicht uneingeschränkt der traditionellen Rechtsprechung zum Pflichtwidrigkeitszusammenhang.
Wann ist bei ärztlichen Behandlungsfehlern die Zurechnung zu bejahen?
Auch bei ärztlichen Behandlungsfehlern genügt nicht die bloße Möglichkeit, dass eine andere Behandlung einen besseren Ausgang bewirkt hätte.
Bei einem strafrechtlichen Vorwurf wegen eines eingetretenen Todes oder einer sonstigen Verletzungsfolge muss festgestellt werden können, dass der konkrete pflichtwidrige Behandlungsfehler für den tatbestandlichen Erfolg ursächlich beziehungsweise bei einem Unterlassen quasi-kausal war und sich gerade das durch den Fehler geschaffene oder erhöhte rechtlich missbilligte Risiko verwirklicht hat.
Insbesondere bei Unterlassungskonstellationen ist zu prüfen, ob die gebotene Behandlung den konkreten Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte. Bloße Heilungs- oder Überlebenschancen genügen für eine Verurteilung wegen eines vollendeten Erfolgsdelikts grundsätzlich nicht.
Wie ist es zu bewerten, wenn ein Dritter die eigentliche Verletzungshandlung ausführt?
Das selbständige Verhalten eines Dritten unterbricht die strafrechtliche Zurechnung nicht automatisch.
Grundsätzlich darf im sozialen und insbesondere im Straßenverkehr in gewissen Grenzen darauf vertraut werden, dass sich andere rechtstreu verhalten. Bestehen jedoch konkrete Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten eines Dritten, kann dieses Vertrauen entfallen.
Für die objektive Zurechnung ist entscheidend, ob sich im eingetretenen Erfolg noch das vom Ersthandelnden geschaffene rechtlich missbilligte Risiko verwirklicht oder ob das eigenverantwortliche Verhalten des Dritten ein qualitativ neues Risiko setzt, das den weiteren Verlauf beherrscht.
Ist bei Fahrlässigkeitsdelikten ein subjektives Rechtfertigungselement notwendig?
Diese Frage ist dogmatisch umstritten.
Bei vorsätzlichen Delikten verlangt die herrschende Auffassung für eine vollständige Rechtfertigung grundsätzlich neben der objektiven Rechtfertigungslage auch ein subjektives Rechtfertigungselement, etwa das Bewusstsein der Notwehrlage.
Bei Fahrlässigkeitsdelikten wird ein entsprechendes subjektives Rechtfertigungselement überwiegend nicht in gleicher Weise verlangt. Maßgeblich ist vor allem, ob das objektiv sorgfaltswidrige Verhalten unter den tatsächlichen Umständen gerechtfertigt war.
Eine pauschale Aussage, die Frage betreffe nur die Schuld, wäre allerdings zu ungenau. Bereits die objektive Rechtfertigung kann dazu führen, dass das Verhalten kein strafbares Unrecht darstellt.
Welche Sorgfaltspflicht verletzt ein alkoholisierter Autofahrer?
Wer aufgrund von Alkohol nicht mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen, darf nicht dadurch weiterfahren, dass er lediglich seine Geschwindigkeit reduziert.
Alkohol kann die Wahrnehmungs-, Reaktions- und Steuerungsfähigkeit in einer Weise beeinträchtigen, die zur Fahruntüchtigkeit führt. Je nach Blutalkoholkonzentration, Ausfallerscheinungen und konkreter Verkehrssituation kommen insbesondere Straftatbestände wie § 316 StGB oder bei einer konkreten Gefährdung § 315c StGB in Betracht.
Kommt es zusätzlich zu einem Unfall mit Verletzten oder Getöteten, ist gesondert zu prüfen, ob die alkoholbedingte Pflichtverletzung für den konkreten Erfolg ursächlich war und sich gerade das daraus folgende Verkehrsrisiko verwirklicht hat.
Es wäre deshalb falsch, die maßgebliche Sorgfaltspflicht eines fahruntüchtigen Fahrers lediglich als Pflicht zu verstehen, „langsamer zu fahren“.
Grenzfälle Vorsatz/Fahrlässigkeit
Was ist der Unterschied zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit?
Beim bedingten Vorsatz und bei bewusster Fahrlässigkeit erkennt der Täter jeweils, dass der tatbestandliche Erfolg eintreten kann.
Der entscheidende Unterschied liegt im Willenselement.
Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter den Erfolgseintritt als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit ihm abfindet.
Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter zwar die Gefahr erkennt, aber ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, dass der Erfolg ausbleiben werde.
Ein bloßes Hoffen auf einen guten Ausgang genügt nicht ohne Weiteres, um bedingten Vorsatz auszuschließen. Das Vertrauen auf das Ausbleiben des Erfolgs muss nach der Rechtsprechung auf tatsächlichen Umständen beruhen.
Ob bedingter Vorsatz vorliegt, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände des konkreten Falles festzustellen.
Ist ein besonders gefährliches Verhalten automatisch vorsätzlich?
Nein. Auch eine objektiv hochgefährliche Handlung beweist für sich genommen noch keinen Vorsatz.
Die konkrete Lebensgefährlichkeit einer Handlung kann allerdings ein starkes Indiz dafür sein, dass der Täter den möglichen Erfolg erkannt hat. Zusätzlich muss festgestellt werden, ob er diesen Erfolg auch billigte oder sich zumindest mit ihm abfand.
Gerade bei Tötungsdelikten verlangt der Bundesgerichtshof deshalb eine sorgfältige Gesamtwürdigung. Eine schematische Gleichsetzung von hoher Gefährlichkeit und Tötungsvorsatz ist unzulässig.
Irrtumslehre
Was ist ein Tatbestandsirrtum?
Ein Tatbestandsirrtum ist in § 16 Abs. 1 StGB geregelt.
Er liegt vor, wenn der Täter bei Begehung der Tat einen tatsächlichen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört.
Beispiel: Jemand nimmt einen fremden Regenschirm mit, weil er ihn tatsächlich für seinen eigenen hält. Fehlt ihm dadurch die Kenntnis der Fremdheit der Sache, handelt er hinsichtlich eines Diebstahls nicht vorsätzlich.
Wie wird der Tatbestandsirrtum behandelt?
Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB schließt ein Tatbestandsirrtum den Vorsatz aus.
Das bedeutet jedoch nicht zwingend, dass überhaupt keine Strafbarkeit besteht. § 16 Abs. 1 Satz 2 StGB stellt ausdrücklich klar, dass eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung unberührt bleibt.
Eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit kommt allerdings nur in Betracht, wenn der jeweilige Tatbestand fahrlässiges Handeln ausdrücklich unter Strafe stellt.
Was ist ein Verbotsirrtum?
Ein Verbotsirrtum nach § 17 StGB liegt vor, wenn dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun.
Der Täter kennt also grundsätzlich die tatsächlichen Umstände seines Handelns, irrt aber über dessen rechtliche Verbotenheit.
Dabei muss der Täter nicht unbedingt die konkrete Strafnorm kennen. Für vorhandenes Unrechtsbewusstsein kann bereits genügen, dass er erkennt, gegen die Rechtsordnung zu verstoßen.
Wie wird der Verbotsirrtum behandelt?
Der Verbotsirrtum betrifft nach § 17 StGB die Schuld und nicht den Vorsatz.
War der Irrtum unvermeidbar, handelt der Täter ohne Schuld.
War der Irrtum vermeidbar, bleibt die Strafbarkeit grundsätzlich bestehen; die Strafe kann jedoch nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden.
Ist die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums relevant?
Ja. Sie ist sogar für die Rechtsfolge des § 17 StGB entscheidend.
Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum schließt die Schuld aus. Ein vermeidbarer Verbotsirrtum lässt die Schuld dagegen grundsätzlich bestehen und eröffnet lediglich die Möglichkeit einer Strafmilderung.
Die frühere Aussage, ein Verbotsirrtum schließe „immer den Vorsatz aus“, ist deshalb unrichtig. Dies ist vielmehr die Rechtsfolge eines Tatbestandsirrtums nach § 16 Abs. 1 StGB.
Wie wird ein error in persona vel obiecto behandelt?
Beim error in persona vel obiecto irrt der Täter über die Identität des von ihm tatsächlich anvisierten und getroffenen Tatobjekts.
Sind vorgestelltes und tatsächlich getroffenes Objekt tatbestandlich gleichwertig, ist der Identitätsirrtum grundsätzlich unbeachtlich.
Beispiel: Der Täter will A erschießen, hält aber B irrtümlich für A und erschießt B. Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „Mensch“ entspricht das tatsächlich getroffene Objekt seiner tatbestandlichen Vorstellung. Der Vorsatz bezüglich der Tötung eines Menschen entfällt deshalb grundsätzlich nicht.
Anders kann die Situation liegen, wenn die Objekte tatbestandlich nicht gleichwertig sind oder die Identität selbst für ein besonderes Tatbestandsmerkmal Bedeutung besitzt.
Wie wird eine aberratio ictus behandelt?
Bei der aberratio ictus richtet der Täter seine Handlung auf ein bestimmtes Tatobjekt, die Handlung geht jedoch fehl und trifft ein anderes Objekt.
Beispiel: Der Täter schießt auf A, verfehlt ihn aber und trifft stattdessen B.
Nach der insbesondere in der Literatur verbreiteten Konkretisierungslösung liegt hinsichtlich des anvisierten Objekts grundsätzlich ein Versuch und hinsichtlich des tatsächlich getroffenen Objekts – bei entsprechender Vorhersehbarkeit und einem Fahrlässigkeitstatbestand – eine fahrlässige Tat vor.
Die Behandlung ist jedoch dogmatisch umstritten. Insbesondere bei tatbestandlich gleichwertigen Objekten werden unterschiedliche Vorsatzmodelle vertreten. Deshalb sollte die Formel „immer Versuch plus Fahrlässigkeit“ nicht als ausnahmslose Regel verstanden werden.
Was ist ein Irrtum über den Kausalverlauf?
Ein Irrtum über den Kausalverlauf liegt vor, wenn der tatbestandliche Erfolg zwar am vom Täter erfassten Tatobjekt eintritt, der tatsächliche Weg zum Erfolg aber von seiner Vorstellung abweicht.
Beispiel: Der Täter setzt einen Geschehensablauf mit Tötungsvorsatz in Gang, das Opfer stirbt aufgrund dieses Geschehens jedoch auf etwas andere Weise als vom Täter konkret erwartet.
Wie wird ein Irrtum über den Kausalverlauf behandelt?
Nicht jede Abweichung zwischen vorgestelltem und tatsächlichem Kausalverlauf lässt den Vorsatz entfallen.
Nach der Rechtsprechung ist eine Abweichung grundsätzlich unbeachtlich, wenn sie sich noch innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren hält und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigt.
Eine wesentliche, außerhalb der Tätervorstellung liegende Abweichung kann dagegen dazu führen, dass der tatsächlich eingetretene Erfolg nicht mehr vom Vorsatz erfasst ist.
Dabei sind Kausalität, objektive Zurechnung und Vorsatz voneinander zu unterscheiden.
Was ist ein Erlaubnistatbestandsirrtum?
Ein Erlaubnistatbestandsirrtum liegt vor, wenn sich der Täter tatsächliche Umstände vorstellt, bei deren wirklichem Vorliegen sein Verhalten durch einen anerkannten Rechtfertigungsgrund gerechtfertigt wäre.
Beispiel: Der Täter glaubt irrtümlich, von einer anderen Person unmittelbar rechtswidrig angegriffen zu werden, und verteidigt sich in einer Weise, die bei tatsächlich bestehendem Angriff durch Notwehr nach § 32 StGB gerechtfertigt wäre.
Wie wird der Erlaubnistatbestandsirrtum behandelt?
Die dogmatische Einordnung des Erlaubnistatbestandsirrtums ist umstritten.
Die Rechtsprechung behandelt ihn entsprechend § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB. Sind die Voraussetzungen erfüllt, entfällt danach die Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Begehung beziehungsweise nach der in der Rechtsprechung verwendeten Terminologie die Vorsatzschuld.
Eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung kann bestehen bleiben, wenn der Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht und das Gesetz fahrlässige Begehung unter Strafe stellt.
Was ist ein Erlaubnisirrtum?
Beim Erlaubnisirrtum kennt der Täter die tatsächlichen Umstände zutreffend, nimmt aber irrtümlich an, die Rechtsordnung erlaube sein Verhalten.
Beispiel: Jemand weiß genau, dass kein gegenwärtiger Angriff vorliegt, glaubt aber rechtsirrig, er dürfe eine Person dennoch aus „vorbeugender Notwehr“ verletzen.
Der Erlaubnisirrtum wird als indirekter Verbotsirrtum behandelt und fällt grundsätzlich unter § 17 StGB.
Wie wird der Erlaubnisirrtum behandelt?
Der Erlaubnisirrtum wird nach § 17 StGB beurteilt.
Ist er unvermeidbar, entfällt die Schuld. Ist er vermeidbar, bleibt der Täter grundsätzlich strafbar; seine Strafe kann nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden.
Der Erlaubnisirrtum ist daher nicht als „umgekehrter Verbotsirrtum“ zu bezeichnen. Er ist vielmehr eine Erscheinungsform des Verbotsirrtums.
Wie werden Erlaubnisirrtum und Erlaubnistatbestandsirrtum voneinander abgegrenzt?
Entscheidend ist, ob der Täter über Tatsachen oder über die rechtlichen Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes irrt.
Beim Erlaubnistatbestandsirrtum stellt sich der Täter Tatsachen vor, die ihn – wenn sie wirklich vorlägen – rechtfertigen würden.
Beim Erlaubnisirrtum kennt er die tatsächliche Situation, nimmt aber irrtümlich an, die Rechtsordnung gestatte ihm sein Verhalten.
Vereinfacht:
- Irrtum über Tatsachen der Rechtfertigung: Erlaubnistatbestandsirrtum.
- Irrtum über Existenz oder rechtliche Reichweite der Erlaubnis: Erlaubnisirrtum.
Wann liegt ein Verbotsirrtum im engeren Sinne vor?
Von einem direkten Verbotsirrtum spricht man insbesondere, wenn der Täter das rechtliche Verbot seines Verhaltens nicht erkennt.
Dafür muss er nicht zwingend die konkrete Strafvorschrift übersehen. § 17 StGB verlangt nicht die Kenntnis einer Paragraphennummer oder gerade der strafrechtlichen Sanktion.
Entscheidend ist vielmehr, ob ihm die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun.
Was ist ein Subsumtionsirrtum?
Von einem Subsumtionsirrtum spricht man, wenn der Täter die tatsächlichen Umstände kennt, sie aber rechtlich falsch bewertet und deshalb nicht erkennt, dass sein Verhalten unter ein gesetzliches Verbot fällt.
Ob ein solcher Irrtum tatsächlich als Verbotsirrtum nach § 17 StGB zu behandeln ist oder für den Vorsatz relevant wird, hängt davon ab, worüber genau der Täter irrt.
Bei normativen Tatbestandsmerkmalen kann ein fehlendes Verständnis des sozialen Bedeutungsgehalts bereits den Tatbestandsvorsatz ausschließen. Kennt der Täter dagegen den für das Merkmal erforderlichen Bedeutungsgehalt und irrt lediglich über die rechtliche Verbotenheit seines Handelns, liegt grundsätzlich ein Verbotsirrtum nahe.
Wie wird der Verbotsirrtum rechtlich behandelt?
§ 17 StGB unterscheidet danach, ob der Irrtum vermeidbar war.
War der Verbotsirrtum unvermeidbar, handelt der Täter ohne Schuld.
War er vermeidbar, bleibt die Schuld bestehen; die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden.
Welche Anforderungen werden an die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums gestellt?
Die Anforderungen an einen unvermeidbaren Verbotsirrtum sind streng.
Bestehen für den Täter Anlass und Möglichkeit, an der Rechtmäßigkeit seines Verhaltens zu zweifeln, muss er diese Zweifel grundsätzlich klären. Je nach Situation kann dazu auch die Einholung verlässlichen fachkundigen Rechtsrats gehören.
Dabei genügt nicht jeder beliebige Rat. Entscheidend ist unter anderem, ob die Auskunft aus Sicht des Täters fachkundig, objektiv und auf Grundlage einer ausreichenden Sachverhaltsdarstellung erteilt wurde.
Ob der Irrtum vermeidbar war, ist unter Berücksichtigung der Persönlichkeit, der Kenntnisse, des Lebens- und Berufskreises sowie der konkreten Umstände des Täters zu beurteilen.
Was ist ein Doppelirrtum?
Von einem Doppelirrtum wird gesprochen, wenn der Täter sowohl tatsächliche Umstände falsch einschätzt als auch die rechtlichen Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes verkennt.
Typischerweise stellt er sich Tatsachen vor, die selbst dann, wenn sie wirklich vorlägen, sein Verhalten in dem von ihm angenommenen Umfang rechtlich nicht rechtfertigen würden.
Wie wird der Doppelirrtum rechtlich behandelt?
Beim Doppelirrtum muss zunächst getrennt werden, welcher Teil der Fehlvorstellung tatsächlicher und welcher rechtlicher Natur ist.
Soweit die vorgestellten Tatsachen selbst bei ihrem wirklichen Vorliegen keine Rechtfertigung ergeben würden, kann sich der Täter insoweit nicht auf einen Erlaubnistatbestandsirrtum berufen.
Der entscheidende Irrtum betrifft dann regelmäßig die rechtliche Reichweite des Rechtfertigungsgrundes und ist nach den Regeln des Verbotsirrtums (§ 17 StGB) zu beurteilen.
Wie wird ein Irrtum über Entschuldigungsgründe behandelt?
Für den entschuldigenden Notstand enthält § 35 Abs. 2 StGB eine ausdrückliche Irrtumsregel.
Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrtümlich tatsächliche Umstände an, die ihn nach § 35 Abs. 1 StGB entschuldigen würden, wird er nur bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte.
Ist der Irrtum vermeidbar, ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern.
Für andere Entschuldigungsgründe muss jeweils geprüft werden, welche Irrtumsregel einschlägig oder entsprechend anwendbar ist.
Was ist ein Privilegierungsirrtum?
Ein Privilegierungsirrtum liegt vor, wenn der Täter irrtümlich tatsächliche Umstände annimmt, die – wenn sie wirklich vorlägen – den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden.
§ 16 Abs. 2 StGB bestimmt für diesen Fall, dass der Täter wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden kann.
Was ist ein umgekehrter Tatbestandsirrtum?
Beim umgekehrten Tatbestandsirrtum stellt sich der Täter einen tatsächlichen Umstand vor, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, obwohl dieser Umstand in Wirklichkeit nicht vorliegt.
Soweit der Täter nach seiner Vorstellung unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt und der Versuch strafbar ist, kann ein untauglicher Versuch vorliegen.
Beispiel: Der Täter schießt mit Tötungsvorsatz auf ein Bett, weil er irrtümlich glaubt, dort liege das Opfer, obwohl das Bett leer ist.
Was ist ein umgekehrter direkter Verbotsirrtum?
Von einem umgekehrten Verbotsirrtum oder Wahndelikt spricht man, wenn der Täter sein tatsächlich erlaubtes Verhalten irrtümlich für strafbar hält, weil er ein rechtliches Verbot annimmt, das in dieser Form nicht besteht.
Da allein die Vorstellung des Täters keine Strafnorm schaffen kann, ist ein solches Verhalten grundsätzlich nicht strafbar.
Art. 103 Abs. 2 GG und § 1 StGB verlangen gerade, dass Strafbarkeit auf einem Gesetz beruht und nicht auf der irrtümlichen Vorstellung des Handelnden.
Was ist ein umgekehrter Subsumtionsirrtum?
Beim umgekehrten Subsumtionsirrtum kennt der Täter die tatsächlichen Umstände, legt einen bestehenden Straftatbestand aber zu weit aus und glaubt deshalb irrig, sein Verhalten sei strafbar.
Liegt das Verhalten objektiv außerhalb des gesetzlichen Tatbestands, kann die irrige Rechtsauffassung des Täters die fehlende Strafbarkeit nicht ersetzen.
Es handelt sich grundsätzlich um ein Wahndelikt.
Was ist ein umgekehrter indirekter Verbotsirrtum?
Bei einem sogenannten umgekehrten indirekten Verbotsirrtum geht der Täter davon aus, ihm stehe kein Rechtfertigungsgrund zu, obwohl sein Verhalten objektiv gerechtfertigt ist.
Die dogmatische Behandlung hängt insbesondere davon ab, ob der jeweilige Rechtfertigungsgrund ein subjektives Rechtfertigungselement voraussetzt und ob dieses beim Täter vorhanden ist.
Die Konstellation sollte daher nicht pauschal als strafloses „Wahndelikt“ behandelt werden. Bei vorsätzlichen Delikten ist insbesondere der Streit um die Folgen eines fehlenden subjektiven Rechtfertigungselements zu berücksichtigen.
Sonstiges
Was ist eine objektive Bedingung der Strafbarkeit?
Eine objektive Bedingung der Strafbarkeit ist kein gewöhnliches Tatbestandsmerkmal, auf das sich der Vorsatz des Täters erstrecken müsste.
Sie ist vielmehr eine zusätzliche, außerhalb von Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld stehende Voraussetzung dafür, dass eine bereits tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft begangene Handlung bestraft werden kann.
Ein wichtiges Beispiel findet sich in § 231 Abs. 1 StGB. Dort heißt es:
Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist.
Die schwere Folge – Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzung – ist nach ständiger Rechtsprechung eine objektive Bedingung der Strafbarkeit. Sie muss deshalb weder vom Vorsatz noch von Fahrlässigkeit des Beteiligten umfasst sein.
Der Täter muss aber vorsätzlich an der Schlägerei oder dem von mehreren verübten Angriff beteiligt sein. Zudem enthält § 231 Abs. 2 StGB einen besonderen Strafbarkeitsausschluss für denjenigen, dem seine Beteiligung nicht vorzuwerfen ist.
Sind objektive Bedingungen der Strafbarkeit mit dem Schuldprinzip vereinbar?
Objektive Bedingungen der Strafbarkeit werden von Rechtsprechung und herrschender Auffassung grundsätzlich anerkannt.
Das bedeutet nicht, dass eine Person ohne jedes schuldhafte Verhalten bestraft werden dürfte. Bei § 231 StGB liegt das strafwürdige, schuldhaft zu verwirklichende Unrecht bereits in der vorsätzlichen Beteiligung an der gefährlichen Auseinandersetzung.
Die objektive Bedingung der Strafbarkeit begrenzt die Bestrafung zusätzlich auf Fälle, in denen die gesetzlich verlangte schwere Folge eingetreten ist. Sie muss nach der Rechtsprechung nicht vom Vorsatz oder von Fahrlässigkeit eines bestimmten Beteiligten umfasst sein.
Die Konstruktion bleibt gleichwohl mit Blick auf das verfassungsrechtliche Schuldprinzip erklärungsbedürftig. Eine objektive Bedingung darf nicht dazu führen, dass letztlich ein Verhalten ohne zurechenbares schuldhaftes Unrecht bestraft wird.
Was gehört zu einer vorsätzlichen Straftat?
Eine vorsätzliche Straftat wird klassisch in Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld gegliedert.
Objektiver Tatbestand: Die vom Gesetz beschriebenen äußeren Merkmale müssen erfüllt sein. Bei einer Sachbeschädigung muss beispielsweise eine fremde Sache beschädigt oder zerstört worden sein; bei einem Totschlag muss der Tod eines anderen Menschen verursacht worden sein.
Subjektiver Tatbestand: Der Täter muss grundsätzlich Vorsatz hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale haben. Bei einzelnen Straftatbeständen können zusätzliche subjektive Merkmale erforderlich sein, beispielsweise eine bestimmte Absicht.
Rechtswidrigkeit: Eine tatbestandsmäßige Handlung ist grundsätzlich rechtswidrig, wenn kein Rechtfertigungsgrund eingreift. Rechtfertigungsgründe sind beispielsweise Notwehr (§ 32 StGB), rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB) oder unter bestimmten Voraussetzungen eine wirksame Einwilligung. Bei ärztlichen Eingriffen ist die Einwilligung deshalb von besonderer Bedeutung (vgl. ärztliche Behandlung).
Schuld: Schließlich muss die rechtswidrige Tat dem Täter persönlich vorwerfbar sein. Hier sind insbesondere Schuldfähigkeit, Unrechtsbewusstsein und mögliche Entschuldigungsgründe zu prüfen.
Kinder unter 14 Jahren sind nach § 19 StGB schuldunfähig. Bei psychischen Störungen können die Voraussetzungen der §§ 20 oder 21 StGB relevant sein. Ob jemand schuldunfähig ist, lässt sich nicht allein aufgrund einer Diagnose feststellen, sondern erfordert eine tatbezogene Prüfung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit.
Was gehört zu einer fahrlässigen Straftat?
Bei einer fahrlässigen Straftat sind ebenfalls Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld zu prüfen.
Objektiver Tatbestand: Bei einem fahrlässigen Erfolgsdelikt müssen der tatbestandliche Erfolg, Kausalität und objektive Zurechnung vorliegen. Hinzukommen insbesondere eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung, objektive Vorhersehbarkeit und der Pflichtwidrigkeitszusammenhang.
Vorsatz ist nicht erforderlich: Gerade darin liegt der Unterschied zum Vorsatzdelikt. Strafbar ist Fahrlässigkeit allerdings nur, wenn das Gesetz sie ausdrücklich unter Strafe stellt (§ 15 StGB).
Rechtswidrigkeit: Auch eine fahrlässige Tat kann gerechtfertigt sein. Der bloße Eintritt eines tatbestandlichen Erfolgs beweist deshalb nicht automatisch Rechtswidrigkeit.
Schuld: Auf Schuldebene ist insbesondere zu prüfen, ob der konkrete Täter nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen die gebotene Sorgfalt einhalten und den Erfolg vorhersehen konnte. Daneben gelten die allgemeinen Regeln über Schuldfähigkeit und Entschuldigungsgründe.
Verfassungsrechtliche Bedeutung von Vorsatz, Fahrlässigkeit und Irrtümern
Welche Bedeutung hat Art. 103 Abs. 2 GG für Vorsatz und Fahrlässigkeit?
Art. 103 Abs. 2 GG garantiert den strafrechtlichen Gesetzlichkeitsgrundsatz: Eine Tat darf nur bestraft werden, wenn ihre Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor sie begangen wurde.
Für Vorsatz und Fahrlässigkeit ist dabei insbesondere § 15 StGB bedeutsam. Fahrlässiges Verhalten darf nur bestraft werden, wenn das Gesetz gerade diese Begehungsform unter Strafe stellt.
Art. 103 Abs. 2 GG begrenzt außerdem die Auslegung von Strafgesetzen. Gerichte dürfen gesetzliche Tatbestände auslegen und konkretisieren, aber keine Strafbarkeit durch eine Analogie zulasten des Täters über die gesetzlichen Grenzen hinaus schaffen.
Kann eine falsche Annahme von Vorsatz eine Grundrechtsverletzung sein?
Nicht jeder Fehler eines Strafgerichts bei der Beweiswürdigung oder bei der Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit ist zugleich eine Grundrechtsverletzung.
Die Feststellung dessen, was ein Angeklagter wusste, wollte oder in Kauf nahm, ist grundsätzlich Aufgabe der Strafgerichte. Das Bundesverfassungsgericht ist keine zusätzliche Tatsachen- oder Revisionsinstanz und ersetzt die strafgerichtliche Beweiswürdigung nicht durch eine eigene.
Verfassungsrechtlich relevant kann eine Entscheidung jedoch werden, wenn sie spezifisches Verfassungsrecht verletzt – etwa wenn eine Verurteilung die Grenzen des Art. 103 Abs. 2 GG überschreitet, auf sachlich schlechthin unvertretbaren Erwägungen beruht oder verfahrensrechtliche Grundrechte verletzt werden.
Wann kann die Auslegung eines Strafgesetzes gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstoßen?
Art. 103 Abs. 2 GG verlangt unter anderem, dass die Voraussetzungen strafrechtlicher Verantwortlichkeit gesetzlich bestimmt und für den Normadressaten grundsätzlich vorhersehbar sind.
Strafgerichte dürfen auch auslegungsbedürftige Begriffe anwenden und deren Bedeutung durch Rechtsprechung konkretisieren. Unzulässig ist aber insbesondere eine strafbegründende oder strafschärfende Analogie, die den gesetzlich gezogenen Rahmen überschreitet.
Die verfassungsgerichtliche Prüfung unterscheidet sich dabei von einer normalen revisionsrechtlichen Kontrolle. Entscheidend ist nicht lediglich, ob eine andere strafrechtliche Auslegung überzeugender wäre, sondern ob die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsanwendung überschritten wurden.
Vertiefte Informationen hierzu finden sich unter Art. 103 Abs. 2 GG – Keine Strafe ohne Gesetz.
Wann kommt nach einem Strafverfahren eine Verfassungsbeschwerde in Betracht?
Eine Verfassungsbeschwerde kommt nicht schon deshalb in Betracht, weil ein Strafgericht Vorsatz, Fahrlässigkeit oder einen Irrtum nach Auffassung des Betroffenen falsch beurteilt hat.
Erforderlich ist vielmehr die substantiierte Darlegung einer spezifischen Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts. Im Strafrecht können je nach Fall insbesondere Art. 103 Abs. 1 GG (rechtliches Gehör), Art. 103 Abs. 2 GG (Gesetzlichkeitsprinzip), Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (gesetzlicher Richter), Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 GG (Freiheit der Person) oder das verfassungsrechtliche Willkürverbot relevant sein.
Vor einer Verfassungsbeschwerde müssen grundsätzlich der fachgerichtliche Rechtsweg erschöpft und die Anforderungen der Subsidiarität beachtet werden. Ein behaupteter Verfassungsverstoß muss deshalb regelmäßig bereits mit den dafür vorgesehenen fachgerichtlichen Möglichkeiten geltend gemacht werden.
Weitere Informationen zur verfassungsrechtlichen Kontrolle strafgerichtlicher Entscheidungen finden sich unter Verfassungsbeschwerde im Strafrecht.