
(Letzte Aktualisierung: 30.08.2026)
Bei der Strafzumessung bestimmt das Gericht innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens die konkrete Geld- oder Freiheitsstrafe. Spricht das Gericht einen Angeklagten schuldig, muss es im nächsten Schritt bestimmen, welche Strafe für die konkrete Tat angemessen ist. Das Strafgesetzbuch kennt als Hauptstrafen insbesondere die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe.
Die einzelnen Straftatbestände geben dabei regelmäßig keine feste Strafe, sondern einen Strafrahmen vor. Für eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 StGB reicht dieser beispielsweise im Regelfall von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens muss das Gericht die konkrete Strafe bestimmen. Grundlage der Strafzumessung ist nach § 46 Abs. 1 StGB die Schuld des Täters. Darüber hinaus sind insbesondere die Umstände der Tat, ihre Auswirkungen, das Vorleben, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen.
Die Strafzumessung ist damit keine freie Ermessensentscheidung. Sie ist an gesetzliche Maßstäbe, das verfassungsrechtliche Schuldprinzip und das Verbot der Doppelverwertung aus § 46 Abs. 3 StGB gebunden.
Inhalt
Grundlagen der Strafzumessung
Was bedeutet Strafzumessung?
Strafzumessung bezeichnet die Bestimmung der konkreten Strafe innerhalb des gesetzlich eröffneten Strafrahmens.
Nach § 46 Abs. 1 StGB ist die Schuld des Täters Grundlage der Strafzumessung. Das Gericht muss außerdem berücksichtigen, welche Wirkungen die Strafe voraussichtlich auf das künftige Leben des Verurteilten in der Gesellschaft haben wird.
§ 46 Abs. 2 StGB nennt beispielhaft Strafzumessungsumstände wie:
- Beweggründe und Ziele des Täters,
- die aus der Tat sprechende Gesinnung,
- das Maß der Pflichtwidrigkeit,
- Art der Tatausführung,
- verschuldete Auswirkungen der Tat,
- Vorleben,
- persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse,
- Verhalten nach der Tat, insbesondere Schadenswiedergutmachung und Bemühungen um einen Ausgleich mit dem Verletzten.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Das Gericht muss alle bestimmenden strafzumessungsrelevanten Umstände des konkreten Falles gegeneinander abwägen.
Darf ein Umstand bei der Strafzumessung doppelt berücksichtigt werden?
Nein, soweit er bereits Merkmal des gesetzlichen Tatbestands ist.
§ 46 Abs. 3 StGB bestimmt ausdrücklich, dass Umstände, die bereits Merkmale des gesetzlichen Tatbestands sind, nicht nochmals bei der Strafzumessung berücksichtigt werden dürfen.
Dieses sogenannte Doppelverwertungsverbot soll verhindern, dass derselbe Umstand zunächst die Strafbarkeit oder einen höheren Strafrahmen begründet und anschließend innerhalb dieses Strafrahmens nochmals zulasten des Täters verwertet wird.
Nicht jede Berücksichtigung tatnaher Umstände ist allerdings eine unzulässige Doppelverwertung. Häufig können konkrete Ausprägung, Intensität oder Ausmaß eines bereits tatbestandlich vorausgesetzten Umstands berücksichtigt werden, soweit damit nicht lediglich das Tatbestandsmerkmal selbst ein zweites Mal gewertet wird.
Was ist tätige Reue?
„Tätige Reue“ bezeichnet besondere gesetzliche Regelungen, nach denen ein Täter nach bereits weit fortgeschrittener oder vollendeter Tat durch freiwillige Gefahrenabwehr, Schadensverhinderung oder andere gesetzlich bestimmte Gegenmaßnahmen eine Strafmilderung oder sogar Straffreiheit erreichen kann.
Solche Vorschriften finden sich nur bei bestimmten Delikten, beispielsweise:
- bei Hochverratsdelikten (§ 83a StGB),
- bei Brandstiftungsdelikten (§ 306e StGB),
- bei bestimmten gemeingefährlichen Straftaten (§§ 314a, 320 StGB).
Die Rechtsfolgen sind nicht in allen Vorschriften gleich. Je nach Tatbestand kann das Gericht die Strafe mildern, von Strafe absehen oder das Gesetz ordnet unter bestimmten Voraussetzungen sogar Straffreiheit an.
Tätige Reue ist deshalb nicht einfach eine allgemeine Form des Rücktritts nach § 24 StGB.
Was passiert, wenn keine besondere Vorschrift über tätige Reue gilt?
Auch außerhalb besonderer Tätige-Reue-Vorschriften kann ein ernsthaftes Bemühen, den Schaden zu verhindern oder wiedergutzumachen, strafmildernd berücksichtigt werden.
§ 46 Abs. 2 StGB nennt ausdrücklich das Verhalten nach der Tat und insbesondere die Schadenswiedergutmachung sowie Bemühungen um einen Ausgleich mit dem Verletzten.
Unter zusätzlichen Voraussetzungen kann außerdem § 46a StGB über Täter-Opfer-Ausgleich oder Schadenswiedergutmachung zu einer gesetzlichen Strafrahmenmilderung führen.
Untersuchungshaft und Verfahrensdauer
Darf Untersuchungshaft bei der Strafzumessung berücksichtigt werden?
Die gewöhnliche Verbüßung von Untersuchungshaft ist bei einer anschließend zu vollstreckenden Freiheitsstrafe grundsätzlich kein eigenständiger Strafmilderungsgrund.
Der Grund liegt darin, dass Untersuchungshaft nach § 51 Abs. 1 StGB grundsätzlich auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.
Beispiel: Werden zehn Monate Freiheitsstrafe verhängt und hat der Verurteilte wegen derselben Tat bereits vier Monate anrechenbare Untersuchungshaft verbüßt, werden diese grundsätzlich auf die Strafe angerechnet.
Eine zusätzliche Strafmilderung allein wegen derselben Haftzeit würde diesen Freiheitsentzug sonst regelmäßig doppelt berücksichtigen.
Wann kann Untersuchungshaft trotzdem strafmildernd wirken?
Besondere Belastungen der Untersuchungshaft können berücksichtigt werden, wenn sie deutlich über die gewöhnlichen Folgen des Freiheitsentzugs hinausgehen.
Denkbar sind beispielsweise außergewöhnlich belastende Haftbedingungen oder sonstige besondere persönliche Auswirkungen.
Der bloße Umstand, dass der Angeklagte Untersuchungshaft erlebt und diese als belastend empfunden hat, genügt für sich genommen grundsätzlich nicht.
Wie werden Verfahrensfehler bei der Strafzumessung berücksichtigt?
Das hängt vom konkreten Verfahrensfehler ab.
Ein Rechtsfehler kann zunächst dazu führen, dass ein Urteil im Rechtsmittelverfahren aufgehoben oder geändert wird. Verfahrensfehler werden nicht allgemein dadurch „geheilt“, dass lediglich eine niedrigere Strafe verhängt wird.
Nur bestimmte rechtsstaatswidrige Belastungen können daneben für die Rechtsfolgenentscheidung Bedeutung gewinnen.
Insbesondere ist zwischen gewöhnlichen Verfahrensfehlern und einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zu unterscheiden.
Was passiert bei einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung?
Eine rechtsstaatswidrige Verzögerung eines Strafverfahrens kann eine besondere Kompensation erforderlich machen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zunächst konkret festzustellen,
- in welchem Umfang das Verfahren verzögert wurde,
- worauf die Verzögerung beruhte und
- welche Belastungen dadurch für den Angeklagten entstanden sind.
Der lange zeitliche Abstand zur Tat und besondere Belastungen können bereits bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.
Reicht dies zur Kompensation des rechtsstaatswidrigen Verfahrensverlaufs nicht aus, wendet die Rechtsprechung die sogenannte Vollstreckungslösung an. Dabei bestimmt das Gericht einen konkret bezifferten Teil der verhängten Strafe, der als bereits vollstreckt gilt.
Es wird also nicht lediglich abstrakt eine „mildere Strafe“ ausgesprochen.
Welche verfassungs- und menschenrechtliche Bedeutung hat eine überlange Verfahrensdauer?
Das Beschleunigungsgebot ist Bestandteil eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens. Auch Art. 6 Abs. 1 EMRK garantiert eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist.
Die besondere Bedeutung zeigt sich bei Untersuchungshaft zusätzlich darin, dass Freiheitsentzug besonders strengen Anforderungen unterliegt.
Nicht jede längere Verfahrensdauer ist allerdings rechtsstaatswidrig. Umfangreiche Ermittlungen, eine Vielzahl von Beteiligten, schwierige Beweisaufnahmen oder andere sachliche Gründe können eine längere Verfahrensdauer rechtfertigen.
Entscheidend sind die Umstände des jeweiligen Verfahrens.
Kann ein schwerer Verfahrensfehler dazu führen, dass ein Strafverfahren eingestellt werden muss?
Nur in außergewöhnlichen Konstellationen.
Nicht jeder Verstoß gegen rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze führt zu einem Verfahrenshindernis.
Die Annahme eines endgültigen Verfahrenshindernisses wegen staatlicher Rechtsverstöße kommt nur unter sehr engen Voraussetzungen in Betracht. Regelmäßig sind zunächst die speziell vorgesehenen prozessualen Rechtsfolgen, Beweisverwertungsfragen, Rechtsmittel oder gegebenenfalls eine Kompensation zu prüfen.
Eine allgemeine Regel „schwerer Verfahrensfehler = Einstellung“ besteht nicht.
Eingestellte und frühere Straftaten
Darf eine nach § 154 StPO eingestellte Tat bei der Strafzumessung berücksichtigt werden?
Unter engen Voraussetzungen ja.
Ein Gericht kann bei der Strafzumessung grundsätzlich auch strafbares Verhalten berücksichtigen, das nicht Gegenstand der Verurteilung ist oder hinsichtlich dessen das Verfahren nach § 154 StPO eingestellt wurde.
Voraussetzung ist aber, dass die zugrunde liegenden Tatsachen prozessordnungsgemäß und hinreichend bestimmt festgestellt sind und das Gericht von ihrer Richtigkeit überzeugt ist.
Die bloße Existenz eines Ermittlungsverfahrens oder eines Verdachts genügt nicht.
Muss eine nach § 154 StPO eingestellte Tat bereits „vollständig ausermittelt“ sein?
Nicht in diesem formalen Sinne.
Entscheidend ist nicht, ob die Tat theoretisch bereits Gegenstand eines eigenen Urteils sein könnte, sondern ob die Tatsachen, die strafschärfend berücksichtigt werden sollen, im konkreten Verfahren zuverlässig und prozessordnungsgemäß festgestellt worden sind.
Gerade weil § 154 StPO der Verfahrensvereinfachung dient, darf eine Einstellung nicht dadurch praktisch unterlaufen werden, dass ungeklärte Vorwürfe anschließend ohne ausreichende Tatsachengrundlage strafschärfend behandelt werden.
Dürfen bloße Ermittlungsverfahren oder Verdachtsmomente strafschärfend berücksichtigt werden?
Nicht als feststehende Straftaten.
Die Unschuldsvermutung verbietet es, einen bloßen Verdacht ohne hinreichende Tatsachenfeststellung so zu behandeln, als sei eine weitere Straftat bewiesen.
Sollen frühere nicht abgeurteilte Handlungen in die Strafzumessung einfließen, müssen die maßgeblichen Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts feststehen.
Vorstrafen und kurze Freiheitsstrafe
Muss ein Vorbestrafter bei einem Bagatelldelikt mit einer Freiheitsstrafe rechnen?
Das ist möglich, aber eine kurze Freiheitsstrafe unter sechs Monaten ist gesetzlich ausdrücklich die Ausnahme.
Nach § 47 Abs. 1 StGB darf eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur verhängt werden, wenn besondere Umstände in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters die Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf ihn oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen.
Mehrere einschlägige Vorstrafen, wiederholte Rückfälle oder das Scheitern vorheriger milderer Sanktionen können für eine solche Bewertung sprechen.
Eine Freiheitsstrafe darf aber nicht allein schematisch nach dem Motto „vorbestraft = Gefängnis“ verhängt werden.
Welche Bedeutung haben einschlägige Vorstrafen?
Vorstrafen können im Rahmen des Vorlebens nach § 46 Abs. 2 StGB berücksichtigt werden.
Besonders bedeutsam kann sein, ob
- die früheren Taten einschlägig waren,
- wie lange sie zurückliegen,
- welche Sanktionen bereits verhängt wurden und
- ob der Täter trotz früherer Verurteilungen erneut vergleichbare Straftaten begangen hat.
Vorstrafen dürfen jedoch nicht allein wegen ihrer Anzahl mechanisch in eine bestimmte Strafhöhe umgerechnet werden.
Vermögensstrafe und Art. 103 Abs. 2 GG
Gibt es die Vermögensstrafe nach § 43a StGB noch?
Nein.
Der frühere § 43a StGB wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 20. März 2002 für mit Art. 103 Abs. 2 GG unvereinbar und nichtig erklärt.
In der heutigen Fassung des Strafgesetzbuchs ist § 43a StGB als „weggefallen“ ausgewiesen.
Es ist deshalb nicht mehr richtig zu sagen, die Vermögensstrafe „stehe noch als Strafart in § 43a StGB“ oder werde heute noch von Straftatbeständen angedroht.
Warum hat das Bundesverfassungsgericht die Vermögensstrafe aufgehoben?
Das Bundesverfassungsgericht hielt die gesetzliche Ausgestaltung der Vermögensstrafe für mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG unvereinbar.
Art. 103 Abs. 2 GG betrifft nicht nur die Beschreibung des strafbaren Verhaltens. Auch Art und Maß der möglichen Strafe müssen gesetzlich hinreichend bestimmt sein.
Das Gericht beanstandete insbesondere, dass der Gesetzgeber für Auswahl und Bemessung der neuen Strafart keine ausreichenden gesetzlichen Leitlinien geschaffen hatte.
Die Entscheidung ist deshalb ein wichtiges Beispiel dafür, dass das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot auch die Rechtsfolgen einer Straftat erfasst.
Ist die heutige Einziehung von Taterträgen dasselbe wie die frühere Vermögensstrafe?
Nein.
Die heutige strafrechtliche Einziehung, insbesondere von Taterträgen nach §§ 73 ff. StGB, ist von der früheren Vermögensstrafe nach § 43a StGB zu unterscheiden.
Die Vermögensstrafe war eine eigenständige Strafart. Die Einziehung verfolgt demgegenüber insbesondere das Ziel, rechtswidrig erlangte Vermögenswerte beziehungsweise deren Wert abzuschöpfen.
Beide Institute dürfen deshalb nicht gleichgesetzt werden.
Persönliche Verhältnisse und Nachtatverhalten
Kann eine schwierige Kindheit die Strafe mindern?
Ja, wenn sich daraus für die konkrete Strafzumessung relevante Umstände ergeben.
§ 46 Abs. 2 StGB nennt ausdrücklich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters.
Eine belastete Kindheit oder Jugend kann deshalb beispielsweise Bedeutung haben, wenn sie nachvollziehbar
- die Persönlichkeitsentwicklung geprägt hat,
- mit der konkreten Tatmotivation zusammenhängt,
- besondere psychische oder soziale Belastungen erklärt oder
- für die Beurteilung von Schuld und künftigem Leben des Täters relevant ist.
Ein pauschaler Hinweis auf eine „schwere Kindheit“ führt dagegen nicht automatisch zu einer bestimmten Strafminderung.
Ebenso wenig darf eine schwierige Biografie abgewertet werden, nur weil sie als häufiger Strafmilderungsgrund erscheint. Maßgeblich ist ihr konkreter Bezug zu Person, Tat und Schuld.
Wirkt sich ein Geständnis strafmildernd aus?
Ein Geständnis kann strafmildernd berücksichtigt werden, insbesondere wenn es Ausdruck von Verantwortungsübernahme ist, das Verfahren erleichtert oder dem Opfer eine belastende Beweisaufnahme erspart.
Eine automatische feste „Rabattquote“ gibt es jedoch nicht.
Auch darf einem Angeklagten grundsätzlich nicht strafschärfend vorgeworfen werden, dass er schweigt oder zulässige Verteidigungsrechte wahrnimmt.
Wirkt sich Schadenswiedergutmachung positiv auf die Strafe aus?
Ja, Schadenswiedergutmachung kann erheblich zugunsten des Täters wirken.
§ 46 Abs. 2 StGB nennt ausdrücklich
sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen
als mögliche Strafzumessungsumstände.
Wie stark die Wiedergutmachung wirkt, hängt insbesondere davon ab, wie vollständig, freiwillig, frühzeitig und persönlich belastend sie war.
Kann Schadenswiedergutmachung zu einer Einstellung des Strafverfahrens führen?
Unter bestimmten Voraussetzungen ja, aber nicht automatisch.
Bei einem Vergehen kann eine Einstellung nach § 153 StPO in Betracht kommen, wenn die Schuld als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Schadenswiedergutmachung kann bei dieser Bewertung eine Rolle spielen.
Besonders ausdrücklich berücksichtigt § 153a StPO Wiedergutmachungsleistungen: Eine Leistung zur Wiedergutmachung des Schadens oder das ernsthafte Bemühen um einen Täter-Opfer-Ausgleich können als Auflagen beziehungsweise Weisungen im Rahmen einer Einstellung nach § 153a StPO vorgesehen werden.
Die bestehenden vertiefenden Hinweise bleiben deshalb sinnvoll:
§ 153 StPO und
§ 153a StPO.
Was ist der Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB?
§ 46a StGB kann unter besonderen Voraussetzungen zu einer erheblichen Strafmilderung führen.
Das Gesetz erfasst insbesondere Fälle, in denen der Täter
- im Bemühen um einen Ausgleich mit dem Verletzten die Tat ganz oder überwiegend wiedergutgemacht oder dies ernsthaft erstrebt hat oder
- den Verletzten unter erheblichen persönlichen Leistungen oder persönlichem Verzicht ganz oder überwiegend entschädigt hat.
Dann kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern.
Ist keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verwirkt, kann das Gericht unter den gesetzlichen Voraussetzungen sogar von Strafe absehen.
Nicht jede Zahlung an das Opfer erfüllt automatisch § 46a StGB. Insbesondere beim Täter-Opfer-Ausgleich verlangt die Rechtsprechung grundsätzlich einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Verletztem.
Weitere Informationen: Täter-Opfer-Ausgleich.
Kann Schadenswiedergutmachung die Bewährungschancen verbessern?
Ja.
Bei einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr richtet sich die Strafaussetzung nach § 56 Abs. 1 StGB insbesondere danach, ob eine günstige Legalprognose besteht. Dabei werden unter anderem das Verhalten nach der Tat und die Lebensverhältnisse berücksichtigt.
Bei Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren verlangt § 56 Abs. 2 StGB zusätzlich besondere Umstände. Das Gesetz nennt dabei ausdrücklich auch das Bemühen, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen.
Schadenswiedergutmachung kann deshalb sowohl bei der Strafhöhe als auch bei der Entscheidung über die Strafaussetzung Bedeutung haben.
Weitere Informationen: Strafaussetzung zur Bewährung.
Haftentlassung, Bewährung und Führungsaufsicht
Ist man nach der Haft sofort wieder ein freier Mensch?
Das hängt davon ab, wie die Freiheitsstrafe endet.
Wird der Strafrest vorzeitig nach § 57 StGB zur Bewährung ausgesetzt, ist die Strafe noch nicht vollständig erledigt. Der verbleibende Strafrest wird zunächst nicht vollstreckt und unterliegt der Bewährungsentscheidung.
Wird die Freiheitsstrafe dagegen vollständig verbüßt, gibt es keinen Strafrest mehr, der noch „zur Bewährung“ ausgesetzt werden könnte.
Führungsaufsicht tritt nach vollständiger Verbüßung ebenfalls nicht bei jeder Freiheitsstrafe automatisch ein.
Was passiert bei einer vorzeitigen Entlassung nach § 57 StGB?
Bei einer zeitigen Freiheitsstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 57 StGB den noch nicht verbüßten Strafrest zur Bewährung aussetzen.
Regelmäßig kommt dies nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe in Betracht, mindestens jedoch nach zwei Monaten. Unter besonderen Voraussetzungen ist eine Aussetzung bereits nach der Hälfte der Strafe möglich.
Dabei muss insbesondere verantwortet werden können, die Person unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit zu entlassen.
Die §§ 56a bis 56e StGB über Bewährungszeit, Auflagen, Weisungen und Bewährungshilfe gelten nach § 57 Abs. 3 StGB entsprechend.
Steht jeder vorzeitig Entlassene unter Bewährungshilfe?
Nein.
Der Strafrest selbst wird bei einer Entlassung nach § 57 StGB zur Bewährung ausgesetzt.
Davon zu unterscheiden ist die Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers. Hat die verurteilte Person vor der Reststrafenaussetzung mindestens ein Jahr der Strafe verbüßt, sieht § 57 Abs. 3 StGB eine solche Unterstellung in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit vor.
Es handelt sich also nicht bei jeder vorzeitigen Entlassung automatisch um dieselbe Form der Betreuung.
Wann tritt nach vollständiger Haftverbüßung Führungsaufsicht ein?
§ 68f StGB sieht Führungsaufsicht nach vollständiger Verbüßung insbesondere vor, wenn
- eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten vollständig vollstreckt wurde oder
- eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat der in § 181b StGB genannten Art vollständig vollstreckt wurde.
Das Gericht ordnet jedoch nach § 68f Abs. 2 StGB an, dass die Führungsaufsicht entfällt, wenn zu erwarten ist, dass die verurteilte Person auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.
Die frühere Aussage, nach einer Haftentlassung stehe man „fast immer unter Bewährung oder Führungsaufsicht“, war deshalb zu pauschal.
Weitere Informationen: Führungsaufsicht.
Grundrechte und Verfassungsbeschwerde bei der Strafzumessung
Welche verfassungsrechtlichen Grenzen gelten für die Strafzumessung?
Auch die Strafzumessung ist an das Grundgesetz gebunden.
Besonders bedeutsam sind:
- das verfassungsrechtliche Schuldprinzip,
- das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG,
- die Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG bei Freiheitsstrafen,
- Art. 104 GG für staatliche Freiheitsentziehungen,
- der allgemeine Gleichheitssatz und das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG,
- Verfahrensgrundrechte wie Art. 103 Abs. 1 GG.
Eine Strafe darf sich insbesondere nicht von ihrer Funktion lösen, schuldangemessener Ausgleich für begangenes Unrecht zu sein.
Warum ist Art. 103 Abs. 2 GG auch für Strafrahmen wichtig?
Art. 103 Abs. 2 GG verlangt nicht nur, dass strafbares Verhalten gesetzlich bestimmt wird.
Auch die Art der Strafe und ihr möglicher Umfang müssen in ausreichendem Maße gesetzlich vorherbestimmt sein.
Gerade das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur früheren Vermögensstrafe nach § 43a StGB zeigt dies deutlich: Das Bestimmtheitsgebot gilt auch für die gesetzliche Strafandrohung.
Ein Gericht darf daher nicht selbst eine Strafart oder einen Strafrahmen schaffen, die das Gesetz nicht vorsieht.
Ist eine zu hohe oder fehlerhaft begründete Strafe automatisch verfassungswidrig?
Nein.
Die konkrete Strafzumessung ist grundsätzlich Aufgabe der Strafgerichte. Auch die Kontrolle strafzumessungsrechtlicher Fehler erfolgt zunächst durch die fachgerichtlichen Rechtsmittel, insbesondere die Revision.
Das Bundesverfassungsgericht ist keine zusätzliche Strafzumessungs- oder Revisionsinstanz.
Nicht jede fehlerhafte Gewichtung eines Geständnisses, einer Vorstrafe oder persönlicher Verhältnisse begründet deshalb eine Grundrechtsverletzung.
Verfassungsrechtlich relevant kann eine Entscheidung insbesondere dann werden, wenn sie die verfassungsrechtlichen Grenzen der Strafzumessung überschreitet, auf sachlich schlechthin unvertretbaren Erwägungen beruht, das Schuldprinzip grundlegend verkennt oder ein Verfahrensgrundrecht verletzt.
Kann eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein?
Grundsätzlich können überlange Strafverfahren verfassungs- und menschenrechtliche Fragen aufwerfen.
Vor einer Verfassungsbeschwerde muss jedoch zunächst der fachgerichtliche Rechtsschutz ausgeschöpft werden. Außerdem muss substantiiert dargelegt werden, welches spezifische Verfassungsrecht durch die konkrete Entscheidung verletzt sein soll.
Es genügt nicht, lediglich vorzutragen, das Fachgericht habe die Dauer des Verfahrens bei der Strafzumessung stärker berücksichtigen müssen.
Wann kommt wegen der Strafzumessung eine Verfassungsbeschwerde in Betracht?
Eine Verfassungsbeschwerde kommt nicht schon deshalb in Betracht, weil der Betroffene die verhängte Strafe für zu hoch hält.
Erforderlich ist vielmehr die Darlegung einer spezifischen Grundrechtsverletzung.
In Betracht kommen je nach Fall beispielsweise Verstöße gegen
- Art. 103 Abs. 2 GG bei unzulässiger Erweiterung einer Strafandrohung,
- Art. 103 Abs. 1 GG bei entscheidungserheblichen Gehörsverletzungen,
- Art. 3 Abs. 1 GG bei objektiv willkürlicher Rechtsanwendung oder
- das verfassungsrechtliche Schuldprinzip bei einer Strafe, die sich von der individuellen Schuld löst.
Vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde müssen grundsätzlich der Rechtsweg erschöpft und die Anforderungen der Subsidiarität beachtet werden. Das Bundesverfassungsgericht prüft anschließend nicht erneut, welche Strafe es selbst für angemessen gehalten hätte.
Vertiefte Informationen hierzu finden sich unter Verfassungsbeschwerde im Strafrecht.