
(Letzte Aktualisierung: 30.08.2026)
Ein Versuch ist strafbar, wenn der Täter Tatentschluss gefasst und nach seiner Vorstellung unmittelbar zur Tat angesetzt hat. Viele Straftatbestände des Strafgesetzbuchs beschreiben zunächst die vollendete Tat. § 212 StGB setzt beispielsweise voraus, dass der Täter einen Menschen tötet. Überlebt das Opfer einen mit Tötungsvorsatz ausgeführten Angriff, kann jedoch eine Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags oder – bei Vorliegen eines Mordmerkmals – wegen versuchten Mordes bestehen.
Wann aus einer grundsätzlich straflosen Vorbereitung ein strafbarer Versuch wird, regelt § 22 StGB:
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
Der Versuch eines Verbrechens ist nach § 23 Abs. 1 StGB stets strafbar. Bei Vergehen ist der Versuch dagegen nur strafbar, wenn das Gesetz dies ausdrücklich anordnet.
Eine nur versuchte Tat wird nicht automatisch geringer bestraft als eine vollendete Tat. Nach § 23 Abs. 2 StGB kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden. Ob das Gericht von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, hängt von den Umständen des konkreten Falles ab.
Von besonderer Bedeutung ist außerdem der Rücktritt nach § 24 StGB. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann ein Täter trotz bereits strafbaren Versuchs erreichen, dass er wegen dieses Versuchs nicht bestraft wird.
Inhalt
Allgemeine Fragen zum Versuch
Was bedeutet Versuch im Strafrecht?
Ein strafbarer Versuch setzt grundsätzlich einen Tatentschluss und ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung voraus.
Tatentschluss bedeutet, dass die Vorstellung des Täters sämtliche Merkmale umfasst, die für die vorsätzliche Verwirklichung des jeweiligen Straftatbestands erforderlich sind. Er muss also mindestens mit dem für das Delikt erforderlichen Vorsatz handeln und gegebenenfalls weitere subjektive Tatbestandsmerkmale besitzen.
Unmittelbares Ansetzen bedeutet, dass der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat die Schwelle zum „Jetzt geht es los“ überschritten hat und sein Verhalten ohne wesentliche Zwischenschritte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden oder das geschützte Rechtsgut bereits unmittelbar gefährden soll.
Damit wird der strafbare Versuch von grundsätzlich straflosen Vorbereitungshandlungen abgegrenzt.
Wann ist ein Versuch strafbar?
Nach § 23 Abs. 1 StGB gilt:
- Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar.
- Der Versuch eines Vergehens ist nur strafbar, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt.
Ein Verbrechen ist nach § 12 Abs. 1 StGB eine rechtswidrige Tat, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht ist.
Bei Vergehen muss deshalb für den jeweiligen Straftatbestand geprüft werden, ob eine besondere Versuchsstrafbarkeit angeordnet ist.
Die Aussage, der Versuch sei bei „den allermeisten Vergehen“ strafbar, lässt sich nicht als allgemeine gesetzliche Regel aufstellen.
Wird ein Versuch immer milder bestraft als die vollendete Tat?
Nein.
§ 23 Abs. 2 StGB bestimmt, dass der Versuch milder bestraft werden kann. Die Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB ist damit grundsätzlich fakultativ und nicht zwingend.
Ein Gericht kann also im Einzelfall trotz fehlender Vollendung von einer Milderung absehen. Für die Strafzumessung können unter anderem die Nähe zur Vollendung, die Gefährlichkeit des Versuchs und die Gründe für das Ausbleiben des Erfolgs Bedeutung haben.
Was ist ein Tatentschluss?
Tatentschluss liegt vor, wenn der Täter endgültig zur Verwirklichung des Straftatbestands entschlossen ist.
Seine Vorstellung muss die objektiven Tatbestandsmerkmale umfassen. Außerdem müssen die vom konkreten Delikt verlangten subjektiven Voraussetzungen vorliegen.
Bloße Tatgeneigtheit, Überlegungen oder die Vorstellung „Vielleicht mache ich es später“ genügen noch nicht.
Der Täter muss sich allerdings nicht wünschen, dass sämtliche Tatfolgen eintreten. Bei einem Delikt, für das bedingter Vorsatz genügt, kann auch ein entsprechender Eventualvorsatz für den Tatentschluss ausreichen.
Was ist ein Tatentschluss mit Rücktrittsvorbehalt?
Ein Tatentschluss kann auch vorliegen, wenn sich der Täter von Anfang an vorbehält, die weitere Ausführung unter bestimmten Bedingungen wieder aufzugeben.
Entscheidend ist, ob er zunächst zur Tatbestandsverwirklichung entschlossen ist.
Beispiel: Ein Täter will in ein Gebäude einbrechen, nimmt sich aber vor, den Plan aufzugeben, falls er dort überraschend auf mehrere Personen trifft. Ein solcher Vorbehalt schließt den Tatentschluss nicht notwendig aus.
Ob später tatsächlich ein strafbefreiender Rücktritt vorliegt, richtet sich eigenständig nach § 24 StGB.
Wie werden bloße innere Vorbehalte oder Tatgeneigtheit behandelt?
Hat eine Person eine Straftat lediglich erwogen, ohne sich bereits endgültig zu ihrer Ausführung entschlossen zu haben, fehlt grundsätzlich der Tatentschluss.
Gedanken, Fantasien oder eine bloße Tatgeneigtheit sind als solche nicht strafbar.
Anders kann dies sein, wenn das Gesetz bereits bestimmte Vorfeldhandlungen eigenständig unter Strafe stellt, etwa unter den Voraussetzungen der §§ 30 oder 89a StGB. Dann folgt die Strafbarkeit aber aus dieser besonderen gesetzlichen Vorschrift und nicht aus § 22 StGB.
Wann beginnt das unmittelbare Ansetzen zur Tat?
Nach § 22 StGB kommt es maßgeblich auf die Vorstellung des Täters von seinem Tatplan an.
Nach ständiger Rechtsprechung setzt der Täter unmittelbar an, wenn er subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht es los“ überschreitet und objektiv Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan ohne wesentliche Zwischenakte unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmünden sollen oder das geschützte Rechtsgut bereits konkret gefährden.
Die tatbestandliche Ausführungshandlung selbst muss deshalb noch nicht begonnen haben.
Umgekehrt genügt eine bloße Vorbereitung nicht allein deshalb, weil der Täter innerlich bereits fest zur Tat entschlossen ist.
Stellt das Klingeln an einer Haustür bereits einen strafbaren Versuch dar?
Das hängt vom konkreten Tatplan ab.
Das Klingeln an einer Haustür ist nicht automatisch nur Vorbereitung und auch nicht automatisch bereits Versuch.
Will der Täter beispielsweise nach dem Öffnen der Tür unmittelbar Gewalt gegen die dahinterstehende Person anwenden, kann nach der Rechtsprechung bereits das Klingeln die Schwelle zum Versuch überschreiten.
Müssen nach dem Öffnen dagegen noch erhebliche Zwischenschritte erfolgen, bevor ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht werden soll, kann es sich weiterhin lediglich um Vorbereitung handeln.
Der Bundesgerichtshof hat diese Unterscheidung ausdrücklich hervorgehoben: Beim geplanten Raub kann das Klingeln Versuchsbeginn sein, wenn nach dem Öffnen unmittelbar Gewalt ausgeübt werden soll; anders liegt es, wenn zunächst noch weitere wesentliche Schritte erforderlich sind.
Beginnt der Versuch bereits mit der Verwirklichung eines Regelbeispiels?
Nicht zwingend.
Ein Regelbeispiel – etwa ein Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB – ist kein eigenständiger Straftatbestand, sondern eine gesetzliche Strafzumessungsregel für einen besonders schweren Fall.
Deshalb führt allein die Verwirklichung eines Regelbeispiels nicht automatisch dazu, dass bereits zur Verwirklichung des Grundtatbestands unmittelbar angesetzt wurde.
Für den Versuchsbeginn bleibt § 22 StGB maßgeblich.
Gibt es einen „Versuch des Regelbeispiels“?
Im technischen Sinne grundsätzlich nicht.
§ 22 StGB regelt den Versuch einer Straftat. Ein Regelbeispiel ist dagegen kein selbständiger Straftatbestand, sondern ein besonders typisierter Strafzumessungsgrund.
Das bedeutet jedoch nicht, dass ein nur teilweise oder nach der Tätervorstellung verwirklichtes Regelbeispiel für die Strafzumessung immer bedeutungslos wäre. Die Behandlung hängt davon ab, ob das Grunddelikt versucht oder vollendet wurde, welche Umstände tatsächlich vorlagen und welche Indizwirkung dem Regelbeispiel im konkreten Fall zukommt.
Deshalb sollte nicht schematisch von einem „versuchten Regelbeispiel“ gesprochen werden, als wäre dieses selbst ein Versuchstatbestand.
Wird bei einem nur vorgestellten Regelbeispiel automatisch der Strafrahmen des besonders schweren Falles angewandt?
Nein.
Ein besonders schwerer Fall ist aufgrund einer Gesamtwürdigung zu bestimmen. Regelbeispiele entfalten eine gesetzliche Indizwirkung, wenn ihre Voraussetzungen erfüllt sind.
Ein lediglich vorgestelltes, aber tatsächlich nicht verwirklichtes Regelbeispiel führt nicht automatisch dazu, dass der erhöhte Strafrahmen anzuwenden wäre.
Gerade bei Versuchskonstellationen muss zwischen dem Versuch des eigentlichen Straftatbestands und der Bedeutung tatbestandsähnlich formulierter Regelbeispiele für die Strafzumessung unterschieden werden.
Wann beginnt der Versuch bei mittelbarer Täterschaft?
Bei mittelbarer Täterschaft richtet sich der Versuchsbeginn danach, wann das Verhalten des Hintermanns nach seiner Vorstellung eine hinreichend unmittelbare Gefahr der Tatbestandsverwirklichung geschaffen hat.
Im Regelfall kann ein unmittelbares Ansetzen bereits vorliegen, wenn der Hintermann seine Einwirkung auf den Tatmittler abgeschlossen und diesen in der Vorstellung aus seinem Einflussbereich entlassen hat, dass er die tatbestandsmäßige Handlung nun in engem zeitlichen Zusammenhang vornehmen werde.
Das gilt aber nicht ausnahmslos.
Soll der Tatmittler erst erheblich später handeln oder ist noch ungewiss, ob und wann er tätig werden wird, kann der Versuch erst beginnen, wenn der Tatmittler selbst unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt.
Der Bundesgerichtshof unterscheidet ausdrücklich nach der zeitlichen und tatsächlichen Nähe der erwarteten Handlung des Tatmittlers.
Liegt Tatentschluss vor, wenn der Täter seine endgültige Tatentscheidung noch von Umständen abhängig macht?
Das hängt davon ab, was noch offen ist.
Ein Tatentschluss fehlt grundsätzlich, wenn der Täter seine Entscheidung, ob er die Straftat überhaupt begehen will, noch nicht getroffen hat.
Anders liegt es, wenn er bereits fest zur Tat entschlossen ist und lediglich tatsächliche Bedingungen für ihre konkrete Ausführung prüft.
Beispiel: Wer fest entschlossen ist, einen Tresor aufzubrechen, dies aber nur tun will, falls tatsächlich Geld darin liegt, kann je nach Tatbestand bereits Tatentschluss besitzen. Wer dagegen erst vor Ort entscheiden will, ob er überhaupt etwas stehlen möchte, ist möglicherweise lediglich tatgeneigt.
Entscheidend ist die konkrete Tätervorstellung.
Wann beginnt der Versuch bei Fällen, in denen das Opfer später selbst eine vorbereitete Gefahr auslösen soll?
Bei sogenannten Distanz- oder Selbstschädigungskonstellationen kommt es darauf an, ob der Täter nach seiner Vorstellung bereits alles Erforderliche getan und das geschützte Rechtsgut dadurch unmittelbar gefährdet hat.
Ist nach dem Tatplan sicher oder nahezu sicher, dass das Opfer ohne weitere wesentliche Zwischenschritte mit der vorbereiteten Gefahrenquelle in Kontakt geraten wird, kann der Versuch bereits mit Abschluss der Täterhandlung beginnen.
Ist dagegen noch völlig offen, ob das Opfer überhaupt in den Wirkungsbereich der Gefahrenquelle gelangt, kann weiterhin lediglich Vorbereitung vorliegen.
Entscheidend ist nicht allein eine abstrakte Wahrscheinlichkeit, sondern die konkrete Nähe der Rechtsgutsgefährdung nach dem Tatplan.
Wann beginnt der Versuch beim Unterlassungsdelikt?
Der Versuchsbeginn beim unechten Unterlassungsdelikt ist dogmatisch besonders schwierig.
Vertreten werden insbesondere Ansätze, die auf
- das Verstreichenlassen der ersten Rettungsmöglichkeit,
- das Verstreichenlassen der letzten noch erfolgversprechenden Rettungsmöglichkeit oder
- den Eintritt einer unmittelbaren beziehungsweise konkreten Rechtsgutsgefährdung
abstellen.
Entscheidend ist letztlich auch hier, wann das pflichtwidrige Unterlassen nach der Vorstellung des Täters die Schwelle von der bloßen Vorbereitung zur unmittelbaren Tatbestandsverwirklichung überschreitet.
Eine schematische Lösung für sämtliche Unterlassungsdelikte besteht nicht.
Erfolgsqualifizierter Versuch
Was ist ein erfolgsqualifiziertes Delikt?
Ein erfolgsqualifiziertes Delikt verbindet ein vorsätzlich begangenes Grunddelikt mit einer besonders schweren Folge, für die dem Täter nach § 18 StGB grundsätzlich wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fallen muss, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Beispiele sind unter bestimmten Voraussetzungen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) oder Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB).
Bei Versuchskonstellationen muss genau unterschieden werden, ob das Grunddelikt oder die schwere Folge ausgeblieben ist.
Was ist ein erfolgsqualifizierter Versuch?
Von einem erfolgsqualifizierten Versuch spricht man, wenn das Grunddelikt nicht vollendet wird, die qualifizierende schwere Folge aber bereits eintritt.
Beispielhaft kann bei bestimmten Delikten das Grunddelikt im Versuchsstadium verbleiben, während das Opfer aufgrund der Versuchshandlung stirbt.
Ob diese Konstellation strafbar ist, hängt insbesondere davon ab, ob sich in der schweren Folge gerade die tatbestandsspezifische Gefahr der versuchten Grundtat verwirklicht und die subjektiven Anforderungen der Erfolgsqualifikation erfüllt sind.
Der Bundesgerichtshof erkennt solche Konstellationen insbesondere beim versuchten Raub mit Todesfolge an.
Wann ist eine schwere Folge bei nur versuchtem Grunddelikt zurechenbar?
Entscheidend ist nicht allgemein, ob die schwere Folge „durch die Handlung statt durch den Erfolg“ verursacht wurde.
Vielmehr muss bei dem jeweiligen erfolgsqualifizierten Delikt geprüft werden, welchen spezifischen Gefahrzusammenhang das Gesetz verlangt.
Bei zahlreichen Erfolgsqualifikationen muss sich in der schweren Folge gerade eine Gefahr verwirklichen, die mit der Begehung des Grunddelikts in der gesetzlich erfassten Weise verbunden ist.
Ob bereits die Versuchshandlung diese spezifische Gefahr begründet, ist anhand des konkreten Tatbestands zu prüfen.
Was ist eine versuchte Erfolgsqualifikation?
Von einer versuchten Erfolgsqualifikation spricht man, wenn der Täter hinsichtlich der schweren Folge vorsätzlich handelt, diese Folge aber nicht eintritt.
Der Bundesgerichtshof erkennt eine solche Versuchsstrafbarkeit jedenfalls bei Delikten an, bei denen die schwere Folge nach dem Gesetz bereits bei wenigstens fahrlässiger Verursachung qualifiziert und deshalb erst recht vorsätzlich herbeigeführt werden kann.
Davon zu unterscheiden ist der erfolgsqualifizierte Versuch, bei dem die schwere Folge tatsächlich eintritt, das Grunddelikt aber nur versucht wird.
Rücktritt vom Versuch
Was bedeutet „Rücktritt vom Versuch“?
§ 24 StGB eröffnet unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, trotz bereits verwirklichten strafbaren Versuchs wegen dieses Versuchs nicht bestraft zu werden.
Beim Einzeltäter unterscheidet das Gesetz insbesondere:
- Beim unbeendeten Versuch kann ein freiwilliges Aufgeben der weiteren Tatausführung genügen.
- Beim beendeten Versuch muss der Täter grundsätzlich freiwillig die Vollendung verhindern.
- Unterbleibt die Vollendung ohne sein Zutun, kann ein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen um ihre Verhinderung genügen.
Bei mehreren Tatbeteiligten gelten die besonderen Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 StGB.
Wann ist ein Versuch fehlgeschlagen?
Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter nach seiner Vorstellung den tatbestandlichen Erfolg mit den ihm zur Verfügung stehenden oder naheliegenden Mitteln nicht mehr ohne relevante zeitliche Zäsur herbeiführen kann.
Ein fehlgeschlagener Versuch ist grundsätzlich nicht mehr rücktrittsfähig.
Maßgeblich ist die Vorstellung des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung beziehungsweise innerhalb des einheitlichen Tatgeschehens.
Wann ist ein Versuch trotz zunächst erfolgloser Handlung noch nicht fehlgeschlagen?
Nach der sogenannten Gesamtbetrachtungslehre ist nicht jede erfolglose Einzelhandlung bereits ein Fehlschlag.
Kann der Täter nach seiner Vorstellung unmittelbar weiterhandeln und den tatbestandlichen Erfolg noch im engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln herbeiführen, kann der Versuch als einheitliches Geschehen noch nicht fehlgeschlagen sein.
Beispiel: Verfehlt ein Täter sein Opfer mit dem ersten Schuss, verfügt aber sofort über weitere Munition und könnte nach seiner Vorstellung unmittelbar erneut schießen, ist der Versuch nicht allein wegen des Fehlschusses zwingend fehlgeschlagen.
Wann ist ein Versuch unbeendet?
Ein unbeendeter Versuch liegt grundsätzlich vor, wenn der Täter nach seiner letzten Ausführungshandlung noch nicht glaubt, bereits alles Erforderliche für den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs getan zu haben.
Dann kann nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB grundsätzlich das freiwillige Aufgeben der weiteren Ausführung genügen.
Entscheidend ist der sogenannte Rücktrittshorizont – also die Vorstellung des Täters nach der letzten Ausführungshandlung.
Wann ist ein Versuch beendet?
Ein beendeter Versuch liegt grundsätzlich vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung bereits alles getan hat, was zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolgs erforderlich oder ausreichend ist.
Dann genügt bloßes Nichtweiterhandeln nicht mehr.
Der Täter muss grundsätzlich die Vollendung freiwillig verhindern. Unterbleibt sie ohne sein Zutun, kann nach § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB ein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen um die Verhinderung ausreichen.
Wie kann ein Einzeltäter vom Versuch zurücktreten?
Das hängt davon ab, ob der Versuch unbeendet oder beendet ist.
Beim unbeendeten Versuch genügt grundsätzlich, dass der Täter freiwillig die weitere Ausführung aufgibt.
Beim beendeten Versuch muss er grundsätzlich die Vollendung verhindern.
Wird die Tat ohne sein Zutun nicht vollendet, genügt nach § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB ein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung zu verhindern.
Die Aussage, ein Rücktritt erfordere immer eine erfolgreiche Verhinderung der Tat, ist deshalb nicht richtig.
Wie funktioniert der Rücktritt bei mehreren Tatbeteiligten?
Sind an der Tat mehrere beteiligt, gilt § 24 Abs. 2 StGB.
Grundsätzlich wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert.
Wird die Tat ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen, genügt ein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung zu verhindern.
Die gesetzlichen Anforderungen sind damit strenger als beim bloßen Aufgeben eines unbeendeten Versuchs durch einen Einzeltäter. :contentReference[oaicite:2]{index=2}
Wann werden bei mehreren Beteiligten die Regeln des § 24 Abs. 1 StGB angewandt?
Nicht allein deshalb, weil „alle Mittäter gemeinsam zurücktreten“.
§ 24 Abs. 2 StGB enthält eine eigenständige Regelung für Fälle, in denen mehrere an der Tat beteiligt sind.
Ob in besonderen Konstellationen dennoch § 24 Abs. 1 StGB maßgeblich ist, hängt davon ab, ob tatsächlich eine Beteiligung mehrerer im Sinne von § 24 Abs. 2 vorliegt beziehungsweise welchen Versuch jeder einzelne Beteiligte verwirklicht hat.
Eine pauschale Sonderregel für einen „gemeinsamen Rücktritt aller Mittäter“ besteht im Gesetz nicht.
Wann ist der Rücktritt freiwillig?
Freiwilligkeit liegt grundsätzlich vor, wenn der Täter aus autonomen Motiven auf die weitere Tatbegehung verzichtet oder die Vollendung verhindert.
Klassisch wird gefragt, ob der Täter noch „Herr seiner Entschlüsse“ ist.
Dass äußere Umstände seine Entscheidung beeinflussen, schließt Freiwilligkeit nicht automatisch aus. Entscheidend ist, ob sie einen zwingenden oder aus Sicht des Täters unüberwindbaren Druck erzeugen oder ob ihm noch eine echte Entscheidungsmöglichkeit verbleibt.
Auch Angst vor Entdeckung oder Strafverfolgung schließt Freiwilligkeit nicht in jedem Fall automatisch aus. Die konkreten Motive und die Tätervorstellung sind entscheidend.
Was sind sogenannte Denkzettelfälle?
Von „Denkzettelfällen“ spricht man, wenn der Täter mit seiner Tat neben der eigentlichen Tatbestandsverwirklichung noch ein außertatbestandliches Ziel verfolgt – etwa das Opfer einzuschüchtern oder ihm eine „Lektion“ zu erteilen – und dieses Ziel bereits erreicht hat.
Anschließend verzichtet er auf die weitere Tatbestandsverwirklichung.
Die Frage ist dann, ob die Erreichung des außertatbestandlichen Ziels einen freiwilligen Rücktritt ausschließt.
Kann man in Denkzettelfällen noch zurücktreten?
Grundsätzlich ja.
Für § 24 StGB ist auf die tatbestandliche Tat und nicht allein auf ein weitergehendes außertatbestandliches Motiv abzustellen.
Dass der Täter sein persönliches Ziel bereits erreicht hat, bedeutet deshalb nicht automatisch, dass ein späteres Aufgeben der noch möglichen Tatbestandsverwirklichung unfreiwillig wäre.
Der Bundesgerichtshof hat auch jüngst betont, dass bei der Rücktrittsprüfung der Tatbegriff des § 24 StGB und nicht lediglich ein weiter gefasster persönlicher Tatplan maßgeblich ist. :contentReference[oaicite:3]{index=3}
Kann man vom Grunddelikt zurücktreten, obwohl bereits eine schwere Folge eingetreten ist?
Das hängt von der Struktur des konkreten erfolgsqualifizierten Delikts ab.
Ein Rücktritt vom noch nicht vollendeten Grunddelikt kann grundsätzlich möglich bleiben, obwohl eine schwere Folge bereits eingetreten ist.
Das beseitigt jedoch nicht automatisch eine bereits verwirklichte Strafbarkeit wegen anderer Delikte oder wegen einer eingetretenen Erfolgsqualifikation.
Gerade bei erfolgsqualifizierten Delikten muss deshalb getrennt geprüft werden, von welchem Versuch der Täter zurücktritt und welche Tatbestände bereits vollendet sind.
Warum führt ein wirksamer Rücktritt zur Straflosigkeit wegen des Versuchs?
Der Rücktritt nach § 24 StGB wird überwiegend als persönlicher Strafaufhebungsgrund verstanden.
Das bedeutet: Der bereits verwirklichte Versuch wird nicht rückwirkend ungeschehen, und insbesondere entfällt nicht nachträglich die Schuld des Täters.
Vielmehr ordnet das Gesetz an, dass der erfolgreich Zurücktretende wegen dieses Versuchs nicht bestraft wird.
Zur Begründung werden verschiedene Gesichtspunkte diskutiert. Dazu gehören insbesondere der Schutz des bedrohten Rechtsguts, die freiwillige Rückkehr zur Legalität und kriminalpolitische Erwägungen, dem Täter einen Anreiz zur Verhinderung der Vollendung zu geben.
Andere bereits vollendete Straftaten bleiben vom Rücktritt grundsätzlich unberührt.
Vorbereitung und Versuch
Wann sind Vorbereitungshandlungen strafbar?
Vorbereitungshandlungen sind grundsätzlich nicht schon aufgrund der allgemeinen Versuchsvorschriften strafbar.
Strafbarkeit besteht nur, wenn das Gesetz die betreffende Vorbereitungshandlung selbst unter Strafe stellt.
Das geschieht bei verschiedenen Delikten und Vorfeldtatbeständen, beispielsweise unter bestimmten Voraussetzungen bei der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a StGB), bei bestimmten Fälschungsdelikten oder bei der Vorbereitung von Hochverrat.
Daneben enthält § 30 StGB besondere Vorschriften über den Versuch der Beteiligung an einem Verbrechen.
Eine allgemeine Strafbarkeit sämtlicher „Vorbereitungen schwerer Straftaten“ besteht jedoch nicht.
Ist die Verabredung einer Straftat immer strafbar?
Nein.
§ 30 Abs. 2 StGB stellt nicht die Verabredung zu jeder beliebigen Straftat unter Strafe.
Die Vorschrift erfasst unter anderem die Verabredung, ein Verbrechen zu begehen oder zu einem Verbrechen anzustiften.
Bei bloßen Vergehen besteht eine entsprechende allgemeine Strafbarkeit der Verabredung nicht. :contentReference[oaicite:4]{index=4}
Kann man von einer strafbaren Verbrechensverabredung zurücktreten?
Ja. Dafür enthält § 31 StGB eine eigenständige Rücktrittsregelung.
Wer beispielsweise ein Verbrechen verabredet hat, kann unter den dort geregelten Voraussetzungen Straffreiheit erreichen, wenn er freiwillig die Tat verhindert.
Unterbleibt die Tat ohne sein Zutun oder wird sie unabhängig von seinem früheren Verhalten begangen, kann nach § 31 Abs. 2 StGB ein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen um ihre Verhinderung genügen. :contentReference[oaicite:5]{index=5}
Untauglicher Versuch
Was ist ein untauglicher Versuch?
Ein untauglicher Versuch liegt vor, wenn die Tat nach der Vorstellung des Täters einen Straftatbestand verwirklichen würde, die Vollendung in Wirklichkeit aber aufgrund tatsächlicher Umstände nicht möglich ist.
Beispiele sind:
- ein untaugliches Tatobjekt, etwa der Tötungsversuch an einem tatsächlich bereits verstorbenen Menschen,
- ein untaugliches Tatmittel, das entgegen der Tätervorstellung die beabsichtigte Wirkung nicht entfalten kann.
Der gewöhnliche untaugliche Versuch ist grundsätzlich strafbar, sofern auch der Versuch des betreffenden Delikts strafbar ist.
Die Strafbarkeit beruht darauf, dass § 22 StGB auf die Vorstellung des Täters von der Tat abstellt.
Folgt die Strafbarkeit des untauglichen Versuchs aus § 23 Abs. 3 StGB?
Nicht unmittelbar.
§ 23 Abs. 3 StGB enthält eine Sonderregel für den Fall, dass der Täter aus grobem Unverstand verkennt, dass sein Versuch überhaupt nicht zur Vollendung führen kann.
Dass das Gesetz für diesen besonders untauglichen Versuch lediglich eine zusätzliche Milderungs- oder Absehensmöglichkeit vorsieht, bestätigt zwar das System der Versuchsstrafbarkeit.
Die grundsätzliche Strafbarkeit des untauglichen Versuchs folgt jedoch vor allem aus §§ 22 und 23 Abs. 1 StGB: Maßgeblich ist die Tätervorstellung, sofern der Versuch des betreffenden Delikts strafbar ist.
Was ist ein grob unverständiger untauglicher Versuch?
§ 23 Abs. 3 StGB betrifft Fälle, in denen der Täter aus grobem Unverstand verkennt, dass die Tat aufgrund der Art des Tatobjekts oder des verwendeten Mittels überhaupt nicht zur Vollendung führen kann.
„Grober Unverstand“ verlangt mehr als einen gewöhnlichen Irrtum über die tatsächliche Eignung eines Mittels.
Erforderlich ist eine besonders fernliegende, geradezu unverständige Fehleinschätzung einfachster tatsächlicher Zusammenhänge.
In diesem Fall kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern.
Es handelt sich nicht um eine automatische Straflosigkeit. :contentReference[oaicite:6]{index=6}
Was ist ein abergläubischer Versuch?
Beim sogenannten abergläubischen oder irrealen Versuch glaubt der Handelnde, einen tatbestandlichen Erfolg allein durch Kräfte oder Zusammenhänge herbeiführen zu können, die nach naturgesetzlichen Maßstäben keinerlei entsprechende Wirkung besitzen.
Klassisches Lehrbuchbeispiel ist der Versuch, einen Menschen allein durch Beschwörungen oder „Totbeten“ zu töten.
Solche Fälle werden grundsätzlich nicht als strafbarer Versuch behandelt.
Sie sind vom untauglichen Versuch abzugrenzen, bei dem der Täter grundsätzlich auf real existierende Kausalzusammenhänge setzt, sich aber über die Eignung des konkreten Tatobjekts oder Tatmittels irrt.
Grundrechte und Verfassungsbeschwerde beim strafbaren Versuch
Welche verfassungsrechtliche Bedeutung hat die Versuchsstrafbarkeit?
Auch die Bestrafung eines Versuchs unterliegt dem Gesetzlichkeitsprinzip des Art. 103 Abs. 2 GG.
Deshalb muss gesetzlich bestimmt sein, ob der Versuch einer Tat überhaupt strafbar ist. § 23 Abs. 1 StGB ordnet dies allgemein für Verbrechen an; bei Vergehen bedarf es einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung.
Auch die richterliche Bestimmung der Grenze zwischen strafloser Vorbereitung und strafbarem Versuch muss sich innerhalb der gesetzlichen Vorgaben des § 22 StGB halten.
Art. 103 Abs. 2 GG verbietet insbesondere, Strafbarkeit durch Analogie zulasten des Täters über die gesetzlich gezogenen Grenzen hinaus auszudehnen.
Kann ein zu früher angenommener Versuchsbeginn Art. 103 Abs. 2 GG verletzen?
Ein bloßer fachrechtlicher Fehler bei der Anwendung des § 22 StGB ist nicht automatisch eine Grundrechtsverletzung.
Die Auslegung des Begriffs „unmittelbar ansetzt“ ist zunächst Aufgabe der Strafgerichte. Das Bundesverfassungsgericht ist keine zusätzliche Revisionsinstanz und entscheidet nicht, welche von mehreren vertretbaren strafrechtlichen Auslegungen vorzugswürdig ist.
Verfassungsrechtliche Bedeutung kann die Auslegung jedoch gewinnen, wenn die Gerichte die durch Art. 103 Abs. 2 GG gezogenen Grenzen strafrechtlicher Rechtsanwendung überschreiten und ein Verhalten bestrafen, das nach zulässiger Auslegung nicht mehr vom gesetzlichen Straftatbestand und den gesetzlichen Versuchsvorschriften erfasst werden kann.
Ist eine falsche Ablehnung eines Rücktritts automatisch eine Grundrechtsverletzung?
Nein.
Ob die Voraussetzungen des § 24 StGB erfüllt sind, ist zunächst eine Frage des einfachen Strafrechts und wird von den Strafgerichten geprüft.
Nicht jede fehlerhafte Beurteilung eines fehlgeschlagenen, unbeendeten oder beendeten Versuchs begründet deshalb eine Verfassungsbeschwerde.
Eine verfassungsrechtlich relevante Frage kann insbesondere entstehen, wenn eine Entscheidung auf einer spezifischen Verletzung von Verfassungsrecht beruht – beispielsweise auf einer objektiv unvertretbaren Auslegung, auf einer Überschreitung der Grenzen des Art. 103 Abs. 2 GG oder auf einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten.
Wann kommt nach einer Verurteilung wegen Versuchs eine Verfassungsbeschwerde in Betracht?
Eine Verfassungsbeschwerde ist keine weitere strafrechtliche Revision.
Es genügt deshalb nicht, lediglich vorzutragen, das Strafgericht habe Versuchsbeginn, Fehlschlag oder Rücktritt nach §§ 22 bis 24 StGB falsch beurteilt.
Erforderlich ist vielmehr die substantiierte Darlegung einer spezifischen Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts.
Je nach Sachverhalt können insbesondere Art. 103 Abs. 2 GG, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG oder bei freiheitsentziehenden Folgen auch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 GG Bedeutung besitzen.
Vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde müssen grundsätzlich der fachgerichtliche Rechtsweg erschöpft und die Anforderungen der Subsidiarität erfüllt sein. Verfassungsrechtliche Einwände müssen daher regelmäßig bereits mit den verfügbaren fachgerichtlichen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden.