
(Letzte Aktualisierung: 31.08.2026)
Inhalt
Ermittlungsverfahren
Das Ermittlungsverfahren steht am Anfang eines Strafverfahrens. Sobald die Strafverfolgungsbehörden Kenntnis von zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine verfolgbare Straftat erhalten, hat die Staatsanwaltschaft grundsätzlich den Sachverhalt zu erforschen. Dabei muss sie nach § 160 Abs. 2 StPO nicht nur belastende, sondern auch entlastende Umstände ermitteln.
Für den Betroffenen ist besonders wichtig, ab welchem Zeitpunkt er als Beschuldigter behandelt werden muss. Mit der Beschuldigtenstellung entstehen wesentliche Verfahrensrechte, insbesondere das Schweigerecht, das Recht auf Verteidigerkonsultation und die Belehrungsrechte bei einer Vernehmung.
Ab wann ist man Beschuldigter?
Beschuldigter ist eine Person, gegen die ein Strafverfahren aufgrund eines konkreten Tatverdachts in einer Weise betrieben wird, aus der sich der Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörden erkennen lässt.
Üblicherweise werden deshalb zwei Elemente unterschieden:
- ein tatsächlicher Verdacht, dass die Person eine Straftat begangen haben könnte, und
- ein sogenannter Inkulpationsakt, also eine nach außen erkennbare Entscheidung der Strafverfolgungsbehörde, gegen gerade diese Person als möglichen Täter oder Teilnehmer vorzugehen.
Ein ausdrücklicher förmlicher Beschluss ist dafür nicht erforderlich. Die Beschuldigtenstellung kann sich beispielsweise daraus ergeben, dass gegen die Person eine strafprozessuale Ermittlungsmaßnahme gerade wegen des gegen sie bestehenden Tatverdachts durchgeführt oder sie als Beschuldigter vernommen wird.
Die Bezeichnung durch die Ermittlungsbehörden ist nicht allein entscheidend. Insbesondere darf eine Person nicht künstlich als bloßer „Zeuge“ behandelt werden, obwohl die Ermittlungen tatsächlich bereits gegen sie als Tatverdächtigen geführt werden.
Kann die Staatsanwaltschaft die Beschuldigtenstellung hinausschieben, um Beschuldigtenrechte zu umgehen?
Nein.
Den Strafverfolgungsbehörden steht bei der ersten Bewertung einer unklaren Verdachtslage zwar ein Beurteilungsspielraum zu. Nicht jede Person, gegen die sich irgendein Verdachtsmoment richtet, wird deshalb sofort zum Beschuldigten.
Hat sich der Verdacht aber so verdichtet, dass die Ermittlungsbehörden tatsächlich zielgerichtet gegen die betreffende Person wegen einer möglichen Täterschaft oder Teilnahme ermitteln, können die mit der Beschuldigtenstellung verbundenen Schutzrechte nicht dadurch umgangen werden, dass die Behörde formal noch keinen „Inkulpationsakt“ erklärt.
Besonders bedeutsam ist dies bei Vernehmungen: Eine Person darf nicht als vermeintlicher Zeuge ohne Beschuldigtenbelehrung befragt werden, wenn sie nach der tatsächlichen Verfahrenslage bereits als Beschuldigter zu behandeln wäre.
Wann darf der Beschuldigte einen Verteidiger konsultieren?
In jeder Lage des Verfahrens.
§ 137 Abs. 1 StPO bestimmt ausdrücklich, dass sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers bedienen kann.
Das gilt insbesondere bereits vor einer polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen oder richterlichen Vernehmung.
§ 136 Abs. 1 StPO verlangt deshalb, einen Beschuldigten vor seiner Vernehmung darauf hinzuweisen, dass er jederzeit – auch schon vor der Vernehmung – einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen darf.
Muss ein Verteidiger eine schriftliche Vollmacht vorlegen?
Grundsätzlich ist die Vorlage einer schriftlichen Verteidigervollmacht nicht allein deshalb erforderlich, damit ein Rechtsanwalt als gewählter Verteidiger tätig werden kann.
In vielen Fällen genügt die anwaltliche Erklärung, mit der Verteidigung beauftragt zu sein.
Eine schriftliche Vollmacht kann jedoch für bestimmte zusätzliche Rechtswirkungen oder Prozesshandlungen erforderlich oder zumindest praktisch bedeutsam sein. Das betrifft insbesondere Fälle, in denen der Verteidiger nicht lediglich verteidigt, sondern rechtsgeschäftlich oder aufgrund einer besonderen gesetzlichen Vertretungsmacht für den Beschuldigten handelt.
Auch Zustellungen an den Verteidiger nach § 145a StPO und bestimmte Erklärungen im Rechtsmittelverfahren unterliegen eigenen gesetzlichen Voraussetzungen.
Die Frage sollte deshalb nicht pauschal mit „nie Vollmacht vorlegen“ beantwortet werden. Zu unterscheiden ist zwischen der Stellung als Verteidiger und einer darüber hinausgehenden rechtsgeschäftlichen oder prozessualen Vertretungsmacht.
Weiterführende ältere Beiträge zur praktischen Diskussion:
- Zur Vorlage einer Verteidigervollmacht
- Vollmacht und Akteneinsicht
- Nachweis der Beauftragung eines Verteidigers
- Zur schriftlichen Verteidigervollmacht
- Verteidigervollmacht in der Praxis
- Rechtsprechung zur Verteidigervollmacht
Ist der Verteidiger an die Anweisungen des Beschuldigten gebunden?
Der Strafverteidiger ist kein bloßer rechtsgeschäftlicher Vertreter, der jede Weisung des Mandanten ungeprüft umsetzen müsste.
Er nimmt seine Verteidigungsaufgabe eigenverantwortlich wahr und ist zugleich unabhängiges Organ der Rechtspflege.
Das bedeutet aber nicht, dass er über grundlegende Entscheidungen des Beschuldigten hinweggehen dürfte. Entscheidungen wie
- ob der Beschuldigte aussagt oder schweigt,
- ob er ein Geständnis ablegt oder
- wie er sich persönlich zur Sache einlässt
liegen grundsätzlich beim Beschuldigten selbst.
Auch bei Rechtsmitteln bestehen besondere Grenzen. Nach § 302 Abs. 2 StPO benötigt der Verteidiger beispielsweise eine ausdrückliche Ermächtigung, um ein Rechtsmittel zurückzunehmen.
Verteidigungsstrategie und einzelne prozessuale Maßnahmen werden daher zwar eigenverantwortlich anwaltlich gestaltet, die persönliche Verfahrensautonomie des Beschuldigten bleibt aber zu beachten.
Welche wichtigen Rechte hat ein Verteidiger?
Zu den zentralen Verteidigerrechten gehören insbesondere:
- Akteneinsicht nach § 147 StPO,
- grundsätzlich unüberwachter schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Beschuldigten nach § 148 StPO,
- Anwesenheitsrechte bei bestimmten Untersuchungshandlungen,
- Frage- und Erklärungsrechte in der Hauptverhandlung,
- das Recht, Beweisanträge und andere Verfahrensanträge zu stellen,
- die Einlegung von Rechtsmitteln für den Beschuldigten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
Das Beweisantragsrecht in der Hauptverhandlung richtet sich insbesondere nach § 244 StPO. § 219 StPO betrifft dagegen insbesondere die unmittelbare Ladung von Zeugen und Sachverständigen durch den Angeklagten und ist deshalb keine allgemeine gesetzliche Grundlage „des Beweisantragsrechts“.
Darf der Verteidiger dem Beschuldigten Kopien aus der Ermittlungsakte überlassen?
Grundsätzlich kann ein Verteidiger seinem Mandanten Informationen und Kopien aus der ihm gewährten Akteneinsicht zugänglich machen, soweit dies einer sachgerechten Verteidigung dient und keine besonderen gesetzlichen oder schutzwürdigen Belange entgegenstehen.
Das bedeutet allerdings nicht, dass sämtliche Aktenbestandteile stets ohne jede Einschränkung vollständig weitergegeben werden dürfen.
Bedeutung können insbesondere haben:
- Persönlichkeits- und Datenschutzrechte Dritter,
- besonders sensible Bild-, Ton- oder Gesundheitsdaten,
- Gefahren für Zeugen oder andere Verfahrensbeteiligte,
- besondere gerichtliche oder gesetzliche Beschränkungen.
Auch darf ein Verteidiger Aktenkenntnisse nicht dazu einsetzen, Beweismittel zu beseitigen, Zeugen zu beeinflussen oder auf andere Weise eine Strafvereitelung zu fördern.
Die frühere Aussage, eine vollständige Aktenweitergabe sei durch die obergerichtliche Rechtsprechung „einwandfrei“ und praktisch uneingeschränkt anerkannt, war deshalb zu pauschal.
Sicherstellung, Beschlagnahme und körperliche Untersuchungen
Was bedeutet Sicherstellung?
§ 94 Abs. 1 StPO sieht vor, dass Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, in Verwahrung genommen oder auf andere Weise sichergestellt werden.
Von Sicherstellung spricht man insbesondere, wenn ein beweiserheblicher Gegenstand freiwillig herausgegeben wird oder sich bereits im Gewahrsam der Strafverfolgungsbehörden befindet.
Voraussetzung ist, dass der Gegenstand für das konkrete Strafverfahren als Beweismittel von Bedeutung sein kann.
Was bedeutet Beschlagnahme?
Befindet sich ein beweiserheblicher Gegenstand im Gewahrsam einer Person und wird er nicht freiwillig herausgegeben, bedarf es nach § 94 Abs. 2 StPO grundsätzlich der Beschlagnahme.
Beschlagnahme und Sicherstellung sind daher zu unterscheiden:
- Sicherstellung: Oberbegriff beziehungsweise freiwillige Inverwahrnahme.
- Beschlagnahme: förmliche Sicherstellung gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers.
Zusätzlich sind insbesondere Beschlagnahmeverbote – etwa nach § 97 StPO – sowie die Verhältnismäßigkeit zu beachten.
Muss der Beschuldigte eine körperliche Untersuchung dulden?
Unter den Voraussetzungen des § 81a StPO können körperliche Untersuchungen des Beschuldigten auch gegen seinen Willen zulässig sein.
Das bedeutet aber nicht, dass jede beliebige körperliche Untersuchung allein wegen der Beschuldigtenstellung erlaubt wäre.
Die Maßnahme muss insbesondere
- der Feststellung verfahrensrelevanter Tatsachen dienen,
- gesetzlich zulässig und verhältnismäßig sein und
- bei körperlichen Eingriffen die besonderen Voraussetzungen des § 81a StPO beachten.
Blutentnahmen und andere körperliche Eingriffe sind nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen zulässig. Für bestimmte Blutentnahmen, insbesondere bei Verdacht auf bestimmte Verkehrsdelikte, sieht § 81a Abs. 2 StPO heute Ausnahmen vom allgemeinen Richtervorbehalt vor.
Muss der Beschuldigte an einer körperlichen Untersuchung aktiv mitwirken?
Grundsätzlich muss der Beschuldigte eine rechtmäßig angeordnete körperliche Untersuchung dulden, ist aber nicht ohne besondere gesetzliche Grundlage verpflichtet, aktiv an seiner eigenen Überführung mitzuwirken.
Hier wirkt der Grundsatz „nemo tenetur se ipsum accusare“: Niemand muss sich selbst belasten.
Deshalb ist zwischen
- Duldungspflichten, etwa bei einer zulässigen Blutentnahme, und
- aktiver Mitwirkung, etwa einer erzwungenen inhaltlichen Aussage
zu unterscheiden.
Welche Handlungen im Einzelfall verlangt werden dürfen, hängt von der jeweiligen gesetzlichen Ermittlungsbefugnis ab.
Wann sind erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b StPO zulässig?
§ 81b StPO erlaubt insbesondere Lichtbilder, Fingerabdrücke, Messungen und ähnliche Maßnahmen gegen einen Beschuldigten, soweit dies
- für die Durchführung des konkreten Strafverfahrens oder
- für Zwecke des Erkennungsdienstes
notwendig ist.
Die beiden Zwecke sind zu unterscheiden.
Maßnahmen für das laufende Strafverfahren müssen gerade für dieses Verfahren erforderlich sein.
Erkennungsdienstliche Maßnahmen für zukünftige Ermittlungszwecke verfolgen dagegen einen vorsorgenden Zweck. Hierfür bedarf es einer eigenständigen Prognose, dass die Daten für die Aufklärung künftiger Straftaten benötigt werden können.
Wird eine erkennungsdienstliche Behandlung automatisch rechtswidrig, wenn das Strafverfahren später eingestellt wird?
Nein, nicht automatisch.
Bei einer erkennungsdienstlichen Maßnahme für zukünftige Ermittlungszwecke ist insbesondere maßgeblich, ob die Person im relevanten Zeitpunkt Beschuldigter war und ob die notwendige Prognose die Maßnahme rechtfertigte.
Eine spätere Entwicklung kann aber Bedeutung für die weitere Speicherung oder Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Daten haben. Die Rechtmäßigkeit ist deshalb nicht mit der pauschalen Formel „einmal Beschuldigter, immer verwertbar“ zu beurteilen.
Telekommunikationsüberwachung
Wann ist eine Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO zulässig?
Eine Telekommunikationsüberwachung ist ein schwerwiegender verdeckter Grundrechtseingriff und nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 100a StPO zulässig.
Erforderlich ist insbesondere, dass
- bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine der in § 100a Abs. 2 StPO aufgeführten schweren Straftaten begangen, versucht oder in den gesetzlich erfassten Fällen vorbereitet hat,
- die Tat auch im konkreten Einzelfall schwer wiegt und
- die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.
Die bloße Einordnung als sogenannte Katalogtat genügt deshalb nicht.
Wer ordnet eine Telekommunikationsüberwachung an?
Das Verfahren richtet sich heute nach § 100e StPO.
Eine Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO darf grundsätzlich nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet werden.
Bei Gefahr im Verzug darf ausnahmsweise die Staatsanwaltschaft selbst anordnen.
Wird eine solche staatsanwaltschaftliche Eilanordnung nicht innerhalb von drei Werktagen gerichtlich bestätigt, tritt sie außer Kraft.
Die bisherige Verweisung auf § 100b Abs. 1 StPO war veraltet beziehungsweise falsch: § 100b StPO regelt heute die Online-Durchsuchung. Die Anordnungszuständigkeit für eine Telekommunikationsüberwachung ergibt sich aus § 100e Abs. 1 StPO.
Welche Grundrechte schützt der Richtervorbehalt bei einer Telekommunikationsüberwachung?
Die Überwachung laufender Telekommunikation betrifft insbesondere das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG.
Weil die Maßnahme heimlich erfolgt und tiefgreifende Einblicke in private Kommunikation ermöglichen kann, verlangt das Gesetz besondere Anforderungen an Tatverdacht, Deliktsschwere, Subsidiarität und gerichtliche Kontrolle.
Nicht jede strafprozessual fehlerhafte TKÜ ist automatisch ein Verfassungsverstoß. Die verfassungsrechtliche Bedeutung steigt aber insbesondere dann, wenn gesetzliche Eingriffsschwellen oder der Kernbereich privater Lebensgestaltung verkannt werden.
Rechtsschutz gegen Ermittlungsmaßnahmen
Welchen Rechtsschutz gibt es gegen richterliche Ermittlungsmaßnahmen?
Der zulässige Rechtsbehelf richtet sich nach der jeweiligen Maßnahme.
Bei Untersuchungshaft bestehen insbesondere Haftprüfung (§ 117 StPO) und Haftbeschwerde.
Gegen andere richterliche Beschlüsse kann grundsätzlich die Beschwerde nach § 304 StPO eröffnet sein.
Es wäre jedoch zu weitgehend zu sagen, gegen jede richterliche Ermittlungsentscheidung sei § 304 StPO ohne Ausnahme zulässig. Die StPO enthält verschiedene Ausschlüsse und Sonderregelungen, unter anderem in § 305 StPO sowie bei einzelnen Ermittlungsmaßnahmen.
Deshalb muss für jede konkrete Maßnahme geprüft werden, welcher Rechtsbehelf gesetzlich vorgesehen ist.
Welchen Rechtsschutz gibt es gegen Beschlagnahmen?
§ 98 Abs. 2 StPO regelt ausdrücklich gerichtlichen Rechtsschutz gegen eine nicht richterlich angeordnete Beschlagnahme.
Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen.
Hat ein Beamter ohne richterliche Anordnung beschlagnahmt, bestehen außerdem unter bestimmten Voraussetzungen gesetzliche Pflichten, eine gerichtliche Bestätigung herbeizuführen.
Gegen die anschließende gerichtliche Entscheidung kann grundsätzlich die Beschwerde eröffnet sein, soweit sie nicht gesetzlich ausgeschlossen ist.
Welchen Rechtsschutz gibt es gegen staatsanwaltschaftliche oder polizeiliche Ermittlungsmaßnahmen?
Das lässt sich nicht für sämtliche Ermittlungsmaßnahmen mit einer einzigen Vorschrift beantworten.
Für verschiedene Maßnahmen bestehen spezielle gesetzliche Rechtsbehelfe. Bei anderen strafprozessualen Eingriffen hat die Rechtsprechung gerichtlichen Rechtsschutz unter Heranziehung einschlägiger strafprozessualer Vorschriften entwickelt.
Je nach Maßnahme können beispielsweise
- § 98 Abs. 2 StPO,
- besondere Rechtsschutzvorschriften für verdeckte Ermittlungsmaßnahmen,
- die Beschwerdevorschriften oder
- andere fachgerichtliche Rechtsbehelfe
einschlägig sein.
Die frühere Aussage, § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO werde für praktisch sämtliche anderen Ermittlungsmaßnahmen einfach analog angewandt, ist für die heutige ausdifferenzierte Rechtslage zu pauschal.
Kann auch nach Erledigung einer Ermittlungsmaßnahme gerichtlicher Rechtsschutz bestehen?
Ja.
Die Erledigung einer Maßnahme beseitigt das Rechtsschutzinteresse nicht in jeder Konstellation.
Ein fortbestehendes Interesse an gerichtlicher Klärung kann insbesondere vorliegen bei
- Wiederholungsgefahr,
- einem erheblichen Rehabilitationsinteresse oder
- einem typischerweise kurzfristig erledigten tiefgreifenden Grundrechtseingriff.
Gerade bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen darf effektiver Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht allein dadurch leerlaufen, dass eine Maßnahme bereits beendet ist, bevor eine gerichtliche Entscheidung erreicht werden kann.
Welchen Rechtsschutz gibt es gegen eine gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 StPO?
Gegen gerichtliche Entscheidungen nach § 98 Abs. 2 StPO kann grundsätzlich die Beschwerde nach § 304 StPO statthaft sein.
Dabei sind jedoch auch die allgemeinen gesetzlichen Beschränkungen der Beschwerde zu beachten.
Welche weitere Instanz zuständig ist und ob ein Rechtsmittel im konkreten Fall eröffnet ist, richtet sich nach der jeweiligen Entscheidung und Verfahrenslage.
Vernehmung und Schweigerecht
Was ist eine Vernehmung im Sinne der StPO?
Eine Vernehmung liegt vor, wenn eine staatliche Strafverfolgungsbehörde einer Person in amtlicher Funktion gegenübertritt und von ihr gezielt eine Aussage zu einem strafrechtlich relevanten Sachverhalt gewinnen will.
Nicht jede Kommunikation mit einem Polizeibeamten ist deshalb automatisch eine förmliche Vernehmung.
Davon zu unterscheiden sind insbesondere:
- Spontanäußerungen, die eine Person von sich aus macht,
- erste allgemeine Fragen zur Orientierung in einer noch unübersichtlichen Situation,
- Befragungen durch Privatpersonen.
Die Bezeichnung als „informatorische Befragung“ kann Beschuldigtenrechte aber nicht umgehen. Verdichtet sich die Situation zu einer gezielten Befragung eines Tatverdächtigen als möglichem Täter, müssen die Beschuldigtenrechte beachtet werden.
Welche Belehrung muss ein Beschuldigter vor einer Vernehmung erhalten?
Nach § 136 Abs. 1 StPO muss dem Beschuldigten insbesondere eröffnet werden, welche Tat ihm vorgeworfen wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen.
Er ist darauf hinzuweisen, dass
- es ihm freisteht, sich zur Beschuldigung zu äußern oder zu schweigen,
- er jederzeit, auch schon vor der Vernehmung, einen Verteidiger befragen darf,
- er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann und
- unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragt werden kann.
Möchte er vor der Vernehmung einen Verteidiger befragen, müssen ihm Informationen zur Verfügung gestellt werden, die eine Kontaktaufnahme erleichtern; auch auf anwaltliche Notdienste ist hinzuweisen.
Welche Vernehmungsmethoden sind verboten?
§ 136a StPO verbietet Methoden, welche die Freiheit der Willensentschließung oder Willensbetätigung des Beschuldigten in unzulässiger Weise beeinträchtigen.
Das Gesetz nennt insbesondere:
- Misshandlung,
- Ermüdung,
- körperliche Eingriffe,
- Verabreichung von Mitteln,
- Quälerei,
- Täuschung,
- Hypnose,
- gesetzlich nicht zugelassenen Zwang,
- Drohung mit einer unzulässigen Maßnahme,
- Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils.
Außerdem sind Maßnahmen verboten, die Erinnerungsvermögen oder Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen.
Nicht jede ermittlungstaktische Vorgehensweise ist damit automatisch eine verbotene „Täuschung“ im Sinne des § 136a StPO. Die Vorschrift schützt insbesondere die Freiheit der Willensbildung des Beschuldigten und muss anhand des konkreten Vernehmungsverhaltens angewandt werden.
Was ist die Folge einer verbotenen Vernehmungsmethode?
Eine Aussage, die unter Verstoß gegen § 136a Abs. 1 oder 2 StPO zustande gekommen ist, darf nach § 136a Abs. 3 StPO nicht verwertet werden.
Das gilt sogar dann, wenn der Beschuldigte später in die Verwertung einwilligt.
§ 136a StPO enthält damit eines der ausdrücklich gesetzlich geregelten strafprozessualen Beweisverwertungsverbote.
Die konkrete Reichweite des Verbots – insbesondere bei späteren selbständigen Aussagen oder mittelbar gewonnenen Erkenntnissen – ist allerdings gesondert zu prüfen. Aus § 136a StPO folgt nicht schematisch, dass jede denkbare spätere Erkenntnis für immer unverwertbar wäre.
Darf eine unter Verstoß gegen § 136a StPO erlangte Aussage durch Vernehmung des Polizeibeamten eingeführt werden?
Das unmittelbare Verwertungsverbot darf nicht dadurch umgangen werden, dass statt der ursprünglichen Aussage lediglich die Verhörsperson über deren Inhalt als Zeuge vernommen wird.
Ebenso wenig darf die unverwertbare Aussage durch bloßen Vorhalt oder Verlesung zum Beweis ihres Inhalts in die Hauptverhandlung eingeführt werden.
Ob und unter welchen Voraussetzungen eine spätere eigenständige Aussage des Beschuldigten verwertbar ist, ist davon zu unterscheiden.
Weitere Fragen zum Ermittlungsverfahren
Wird auch dann ermittelt, wenn jemand behauptet, in Notwehr gehandelt zu haben?
Ja.
Die Aufnahme von Ermittlungen bedeutet deshalb nicht, dass derjenige, der sich auf Notwehr beruft, bereits als schuldig angesehen wird.
Die Staatsanwaltschaft muss nach § 160 Abs. 2 StPO vielmehr ausdrücklich auch solche Umstände ermitteln, die den Beschuldigten entlasten. Dazu gehören auch Tatsachen, die eine Rechtfertigung wegen Notwehr stützen können.
Was bedeutet eine Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO?
§ 153 StPO ermöglicht bei einem Vergehen unter bestimmten Voraussetzungen ein Absehen von der Verfolgung.
Erforderlich ist insbesondere, dass
- die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und
- kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.
Je nach Verfahrensstand und Tat können zusätzliche Zustimmungserfordernisse bestehen.
Eine Einstellung nach § 153 StPO ist keine Feststellung der Unschuld, aber auch keine strafrechtliche Verurteilung.
Was ist der Unterschied zwischen § 153 und § 153a StPO?
§ 153 StPO ermöglicht eine Einstellung wegen geringer Schuld ohne Auflagen.
§ 153a StPO ermöglicht dagegen bei einem Vergehen unter den dort genannten Voraussetzungen eine vorläufige Einstellung gegen Auflagen oder Weisungen.
Denkbare Auflagen sind beispielsweise:
- Schadenswiedergutmachung,
- Zahlung eines Geldbetrags,
- gemeinnützige Leistungen,
- Bemühungen um einen Täter-Opfer-Ausgleich.
§ 153a StPO setzt nicht voraus, dass die Schuld genauso gering ist wie bei § 153 StPO. Erforderlich ist vielmehr insbesondere, dass die Schwere der Schuld einer Einstellung nicht entgegensteht und die Auflagen geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen.
Was wird manchmal als „absolute Geringfügigkeit“ bezeichnet?
Der Ausdruck „absolute Geringfügigkeit“ ist kein gesetzlicher Begriff.
In Ausbildung und Literatur wird damit teilweise die Konstellation des § 153 StPO beschrieben: Der konkrete Schuldvorwurf wiegt bereits für sich genommen so gering, dass unter den gesetzlichen Voraussetzungen von einer Strafverfolgung abgesehen werden kann.
Entscheidend bleiben aber die gesetzlichen Merkmale des § 153 StPO und nicht die Bezeichnung „absolute Geringfügigkeit“.
Was wird als „relative Geringfügigkeit“ bezeichnet?
Auch „relative Geringfügigkeit“ ist lediglich ein dogmatischer beziehungsweise didaktischer Begriff.
Gemeint sind insbesondere Situationen nach §§ 154 und 154a StPO, in denen ein Tatvorwurf oder ein Teil des Verfahrens gegenüber anderen zu erwartenden Rechtsfolgen nicht erheblich ins Gewicht fällt.
§ 154 StPO betrifft insbesondere das Absehen von der Verfolgung einer Tat im Hinblick auf andere zu erwartende Sanktionen.
§ 154a StPO ermöglicht die Beschränkung der Verfolgung innerhalb einer Tat auf bestimmte abtrennbare Teile oder Gesetzesverletzungen.
Hier geht es deshalb nicht notwendig um „geringe Schuld“ im Sinne des § 153 StPO. Auch ein für sich genommen erheblicher Tatvorwurf kann relativ zu einer wesentlich schwereren anderen Tat zurückgestellt werden.
Muss ein Staatsanwalt oder Polizeibeamter Straftaten verfolgen, von denen er privat erfährt?
Nicht jede privat bekannt gewordene Straftat begründet automatisch dieselben dienstlichen Pflichten wie eine im Dienst bekannt gewordene Tat.
Die Frage hängt insbesondere von
- der Stellung des Amtsträgers,
- Art und Schwere der Straftat,
- der konkreten Gefahrenlage und
- den jeweiligen dienst- und strafrechtlichen Pflichten
ab.
Bei besonders schweren Straftaten kann auch aufgrund privat erlangter Kenntnis eine Pflicht zum Einschreiten oder zur Weitergabe der Information bestehen.
§ 138 StGB ist dabei keine allgemeine Vorschrift über die dienstliche Verfolgungspflicht von Polizeibeamten oder Staatsanwälten. Die Norm betrifft das Nichtanzeigen bestimmter dort ausdrücklich aufgezählter geplanter Straftaten und gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob jemand Amtsträger ist.
Die frühere Aussage, private Kenntnis müsse bei „schweren Straftaten, insbesondere aus dem Katalog des § 138 StGB“ stets in gleicher Weise zu Ermittlungen führen, vermischte deshalb unterschiedliche Rechtsfragen.
Grundrechte und Verfassungsbeschwerde im Ermittlungsverfahren
Welche Grundrechte sind bei Ermittlungsmaßnahmen besonders wichtig?
Ermittlungsmaßnahmen können unterschiedliche Grundrechte betreffen.
Besonders relevant sind beispielsweise:
- Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG bei körperlichen Untersuchungen und Eingriffen,
- Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 GG bei Freiheitsentziehungen,
- Art. 10 GG bei Telekommunikationsüberwachung,
- Art. 13 GG bei Wohnungsdurchsuchungen,
- das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bei staatlicher Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten,
- Art. 103 Abs. 1 GG im gerichtlichen Verfahren,
- Art. 19 Abs. 4 GG für effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gegen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt.
Welche Gewährleistung maßgeblich ist, hängt von der konkreten Ermittlungsmaßnahme ab.
Welche verfassungsrechtliche Bedeutung hat das Schweigerecht?
Das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, gehört zu den grundlegenden Prinzipien eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens.
Ein Beschuldigter darf grundsätzlich schweigen und muss nicht durch eine inhaltliche Aussage an seiner eigenen Überführung mitwirken.
Davon zu unterscheiden sind gesetzliche Duldungspflichten bei Maßnahmen, die unabhängig von seinem kommunikativen Willen durchgeführt werden können, beispielsweise eine rechtmäßig angeordnete Blutentnahme.
Die Grenze zwischen zulässiger Duldung und unzulässigem Zwang zur aktiven Selbstbelastung kann verfassungsrechtlich erhebliche Bedeutung besitzen.
Kann eine rechtswidrige Ermittlungsmaßnahme mit Verfassungsbeschwerde angegriffen werden?
Grundsätzlich können auch Ermittlungsmaßnahmen Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde werden, wenn sie spezifisches Verfassungsrecht verletzen.
Eine Verfassungsbeschwerde ist jedoch regelmäßig nicht der erste Rechtsbehelf.
Zunächst müssen grundsätzlich die zur Verfügung stehenden fachgerichtlichen Möglichkeiten genutzt werden. Je nach Maßnahme kommen beispielsweise ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Beschwerde, Haftprüfung oder andere strafprozessuale Rechtsbehelfe in Betracht.
Erst wenn der fachgerichtliche Rechtsschutz grundsätzlich ausgeschöpft ist und eine spezifische Grundrechtsverletzung fortbesteht, kann eine Verfassungsbeschwerde in Betracht kommen.
Wann kann eine Ermittlungsmaßnahme trotz Erledigung Gegenstand verfassungsgerichtlicher Kontrolle sein?
Die Tatsache, dass eine Maßnahme bereits beendet ist, schließt gerichtlichen oder verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz nicht automatisch aus.
Das ist besonders bedeutsam bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen, die sich typischerweise erledigen, bevor eine abschließende gerichtliche Entscheidung erreicht werden kann.
Beispiele können kurzfristige Freiheitsentziehungen, Durchsuchungen oder bestimmte verdeckte Ermittlungsmaßnahmen sein.
Auch dann müssen jedoch grundsätzlich zunächst die fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft werden.
Ist jeder Fehler im Ermittlungsverfahren eine Grundrechtsverletzung?
Nein.
Nicht jede fehlerhafte Anwendung der Strafprozessordnung verletzt zugleich das Grundgesetz.
Die Auslegung und Anwendung des einfachen Strafprozessrechts ist zunächst Sache der Fachgerichte.
Verfassungsrechtlich relevant kann ein Fehler insbesondere werden, wenn
- ein spezifisches Grundrecht in Bedeutung und Tragweite verkannt wird,
- ein tiefgreifender Grundrechtseingriff ohne ausreichende gesetzliche Grundlage erfolgt,
- verfassungsrechtlich gebotener effektiver Rechtsschutz verweigert wird oder
- eine gerichtliche Entscheidung objektiv willkürlich ist.
Das Bundesverfassungsgericht ist deshalb auch im Ermittlungsverfahren keine zusätzliche allgemeine Beschwerde- oder Tatsacheninstanz.
Weitere Informationen finden sich unter Verfassungsbeschwerde im Strafrecht.