Einwilligung und Einverständnis

Einwilligung im Strafrecht: Voraussetzungen, Einwilligungsfähigkeit und mutmaßliche Einwilligung
Eine wirksame Einwilligung kann die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in ein verfügbares Individualrechtsgut ausschließen.

(Letzte Aktualisierung: 30.08.2026)

Eine wirksame Einwilligung kann einen tatbestandsmäßigen Eingriff rechtfertigen; ein Einverständnis kann bereits den Tatbestand ausschließen. Eine Einwilligung kann im Strafrecht dazu führen, dass ein an sich tatbestandsmäßiger Eingriff rechtmäßig ist. Das gilt insbesondere bei Eingriffen in Rechtsgüter, über die der Betroffene selbst verfügen darf.

Ein typisches Beispiel ist die Körperverletzung: Wer an einem regelgerecht durchgeführten Kampfsport teilnimmt, kann in die damit typischerweise verbundenen körperlichen Beeinträchtigungen einwilligen. Eine solche Einwilligung ist allerdings nicht grenzenlos. § 228 StGB bestimmt ausdrücklich, dass eine Körperverletzung trotz Einwilligung rechtswidrig bleibt, wenn die Tat gegen die guten Sitten verstößt.

Von der rechtfertigenden Einwilligung ist das sogenannte tatbestandsausschließende Einverständnis zu unterscheiden. Bei manchen Straftatbeständen gehört das Handeln gegen oder ohne den Willen des Berechtigten bereits zum gesetzlichen Tatbestand. Liegt das erforderliche Einverständnis vor, ist dann schon der Tatbestand nicht erfüllt.

Besonders bedeutsam ist die Einwilligung außerdem bei medizinischen Behandlungen. § 630d BGB schreibt ausdrücklich vor, dass vor medizinischen Maßnahmen grundsätzlich die Einwilligung des Patienten einzuholen ist. Voraussetzung einer wirksamen Einwilligung ist regelmäßig eine ordnungsgemäße Aufklärung.

Inhalt

Allgemeines

Was ist eine Einwilligung?

Eine Einwilligung ist die vorherige Zustimmung des verfügungsberechtigten Rechtsgutsträgers zu einem Eingriff in ein rechtlich geschütztes Interesse.

Sind ihre Voraussetzungen erfüllt, wirkt sie grundsätzlich als Rechtfertigungsgrund. Die tatbestandsmäßige Handlung bleibt also tatbestandsmäßig, ist aber nicht rechtswidrig.

Beispiel: Zwei Personen nehmen freiwillig an einem regelgerechten Boxkampf teil. Soweit die üblichen und von der Einwilligung erfassten körperlichen Einwirkungen innerhalb der rechtlich zulässigen Grenzen bleiben, können sie gerechtfertigt sein.

Bei Körperverletzungen ist zusätzlich § 228 StGB zu beachten.

Was ist ein Einverständnis?

Das sogenannte tatbestandsausschließende Einverständnis wirkt bereits auf der Ebene des Tatbestands.

Bei bestimmten Delikten setzt der gesetzliche Tatbestand voraus, dass eine Handlung gegen oder ohne den Willen des Berechtigten erfolgt.

Fehlt dieser entgegenstehende Wille, kann bereits die Tatbestandsverwirklichung ausscheiden.

Klassische Anwendungsfälle finden sich beispielsweise beim Hausfriedensbruch oder bei Wegnahmedelikten. Ob ein Einverständnis tatbestandsausschließend wirkt und welche Anforderungen daran zu stellen sind, richtet sich allerdings nach dem jeweiligen Straftatbestand.

Was ist der Unterschied zwischen Einwilligung und Einverständnis?

Der wichtigste Unterschied liegt in der rechtlichen Wirkung:

  • Einverständnis: Der Tatbestand ist bereits nicht erfüllt.
  • Einwilligung: Der Tatbestand ist erfüllt, die Handlung wird aber auf der Ebene der Rechtswidrigkeit gerechtfertigt.

Die Unterscheidung hat auch Folgen für die Anforderungen an Willensbildung, Irrtümer und Einwilligungsfähigkeit.

Sie darf jedoch nicht zu schematisch verstanden werden. Welche Anforderungen an die Zustimmung des Betroffenen bestehen, hängt immer auch von Struktur und Schutzzweck des konkreten Straftatbestands ab.

Einwilligung

Wo ist die strafrechtliche Einwilligung gesetzlich geregelt?

Eine allgemeine Vorschrift über sämtliche Voraussetzungen der rechtfertigenden Einwilligung enthält das Strafgesetzbuch nicht.

Die Einwilligung ist als allgemeiner Rechtfertigungsgrund überwiegend durch Rechtsprechung und Strafrechtslehre entwickelt worden.

Für Körperverletzungen enthält § 228 StGB allerdings eine ausdrückliche gesetzliche Regelung. Danach handelt derjenige, der mit Einwilligung der verletzten Person eine Körperverletzung vornimmt, nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.

§ 228 StGB bestätigt damit die grundsätzlich rechtfertigende Wirkung der Einwilligung und bestimmt zugleich eine besondere Grenze für Körperverletzungen.

Welche Voraussetzungen hat eine wirksame Einwilligung?

Eine rechtfertigende Einwilligung setzt typischerweise insbesondere voraus:

  • ein verfügbares Rechtsgut,
  • Verfügungsbefugnis des Einwilligenden,
  • Einwilligungsfähigkeit,
  • eine auf einer hinreichend freien Willensbildung beruhende Entscheidung,
  • eine vor der Tat bestehende Einwilligung,
  • Handeln innerhalb der Grenzen der erteilten Einwilligung,
  • Kenntnis des Handelnden von den rechtfertigenden Umständen beziehungsweise ein entsprechendes subjektives Rechtfertigungselement.

Bei Körperverletzungen ist zusätzlich § 228 StGB zu beachten.

Bei medizinischen Eingriffen gelten darüber hinaus insbesondere die besonderen Anforderungen der §§ 630d und 630e BGB an Einwilligung und Aufklärung.

Muss die Einwilligung ausdrücklich erklärt werden?

Nein.

Eine Einwilligung kann grundsätzlich ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten – also konkludent – erklärt werden.

Wer beispielsweise freiwillig und in Kenntnis der typischen körperlichen Einwirkungen an einem Kampfsport teilnimmt, kann dadurch konkludent in die regelgerechten, sporttypischen Eingriffe einwilligen.

Wie weit eine solche Einwilligung reicht, hängt allerdings von den konkreten Umständen ab. Die Zustimmung zu einem Boxkampf ist beispielsweise keine allgemeine Zustimmung zu beliebigen regelwidrigen oder völlig atypischen Gewalthandlungen.

Muss die Einwilligung gegenüber dem Täter erklärt werden?

Die Einwilligung muss jedenfalls vor der Tat wirksam bestehen.

Ob sie im zivilrechtlichen Sinne ausdrücklich gerade gegenüber dem Täter „zugehen“ muss, ist dogmatisch nicht entscheidend. Die strafrechtliche Einwilligung wird nicht einfach wie ein Vertrag behandelt.

Für die Rechtfertigung des Handelnden ist allerdings grundsätzlich erforderlich, dass er die Umstände kennt, aus denen sich die Einwilligung ergibt. Wer überhaupt nichts davon weiß, dass der Rechtsgutsträger mit dem Eingriff einverstanden ist, kann sich nicht ohne Weiteres auf eine ihm unbekannte Rechtfertigungslage berufen.

Die Behandlung eines fehlenden subjektiven Rechtfertigungselements ist im Einzelnen dogmatisch umstritten.

Kann eine Einwilligung nachträglich erfolgen?

Nein.

Eine rechtfertigende Einwilligung muss im Zeitpunkt des Eingriffs bereits vorliegen.

Eine nachträgliche Zustimmung kann eine bereits rechtswidrig begangene Straftat nicht rückwirkend rechtfertigen.

Sie kann allerdings in anderen Zusammenhängen Bedeutung gewinnen, beispielsweise für einen Strafantrag, die Strafzumessung oder die Bewertung des weiteren Verfahrens. Ihre Wirkung ist dann aber eine andere als die einer rechtfertigenden Einwilligung.

Kann eine Einwilligung widerrufen werden?

Ja.

Eine Einwilligung kann grundsätzlich vor dem Eingriff widerrufen werden. Ab dem Widerruf darf eine weitere Handlung nicht mehr auf die frühere Zustimmung gestützt werden.

Bei medizinischen Behandlungen bestimmt § 630d Abs. 3 BGB ausdrücklich, dass die Einwilligung jederzeit und ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen werden kann.

Wirksamkeit der Einwilligung

Eine Einwilligung wirkt nur dann rechtfertigend, wenn der Betroffene über das betreffende Rechtsgut verfügen darf, seine Entscheidung hinreichend selbstbestimmt treffen kann und der tatsächliche Eingriff innerhalb der erteilten Zustimmung bleibt.

In welche Rechtsgüter kann man grundsätzlich einwilligen?

Einwilligungsfähig sind grundsätzlich Individualrechtsgüter, über die der jeweilige Rechtsgutsträger verfügen darf.

Dazu können beispielsweise gehören:

  • körperliche Unversehrtheit innerhalb der Grenzen des § 228 StGB,
  • Eigentum und Vermögen,
  • bestimmte Bereiche der persönlichen Freiheit,
  • Geheimhaltungs- und Persönlichkeitsinteressen.

Ob eine Einwilligung den konkreten Straftatbestand ausschließt oder rechtfertigt, muss für das jeweilige Delikt gesondert geprüft werden.

In welche Rechtsgüter kann grundsätzlich nicht wirksam eingewilligt werden?

Grenzen bestehen insbesondere bei Rechtsgütern, über die der Einzelne strafrechtlich nicht frei verfügen kann.

Besonders wichtig sind:

  • Fremdtötung: Eine Einwilligung rechtfertigt die vorsätzliche Tötung durch einen anderen nicht.
  • Rechtsgüter der Allgemeinheit: Über sie kann eine einzelne Person grundsätzlich nicht verfügen.
  • Körperverletzungen: Hier setzt § 228 StGB der Einwilligung eine besondere Grenze, wenn die Tat trotz Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.

Dabei ist genau zu unterscheiden zwischen einer Fremdtötung und einer eigenverantwortlichen Selbsttötung. Das Bundesverfassungsgericht hat das Recht auf selbstbestimmtes Sterben als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts anerkannt. Daraus folgt jedoch keine Befugnis eines Dritten, einen anderen aufgrund dessen bloßer Einwilligung straflos zu töten.

Kann jemand wirksam in seine eigene Tötung durch einen anderen einwilligen?

Nein.

Die Einwilligung des Getöteten rechtfertigt eine vorsätzliche Fremdtötung nicht.

§ 216 StGB zeigt dies ausdrücklich: Wird jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt, bleibt die Tötung strafbar; das Gesetz sieht hierfür lediglich einen gegenüber Totschlag oder Mord eigenständigen Strafrahmen vor.

Davon zu unterscheiden ist die eigenverantwortliche Selbsttötung. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben umfasst. Dazu gehört grundsätzlich auch die Freiheit, für eine eigenverantwortliche Selbsttötung angebotene Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen.

Fremdtötung und Hilfe zu einer eigenverantwortlichen Selbsttötung dürfen deshalb strafrechtlich nicht gleichgesetzt werden.

Wann ist eine Körperverletzung trotz Einwilligung rechtswidrig?

§ 228 StGB bestimmt, dass eine Körperverletzung trotz Einwilligung rechtswidrig ist, wenn die Tat gegen die guten Sitten verstößt.

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es dabei wesentlich auf Art und Gewicht der Körperverletzung sowie insbesondere auf den Grad der mit ihr verbundenen Gefahr für Leib und Leben an.

Nicht jede riskante oder gesellschaftlich ungewöhnliche Tätigkeit ist deshalb automatisch sittenwidrig.

Besondere Bedeutung kann jedoch eine erhebliche oder konkrete Lebensgefahr besitzen. Die Rechtsprechung betrachtet § 228 StGB als Grenze der autonomen Verfügung über die körperliche Unversehrtheit.

Sind einvernehmliche Schlägereien automatisch sittenwidrig?

Nein.

Auch bei verabredeten körperlichen Auseinandersetzungen muss anhand der konkreten Gefährlichkeit geprüft werden, ob die Einwilligung nach § 228 StGB wirksam bleibt.

Der Bundesgerichtshof hat beispielsweise anerkannt, dass auch eine konkludent vereinbarte körperliche Auseinandersetzung grundsätzlich einer wirksamen Einwilligung zugänglich sein kann, sofern die konkrete Körperverletzung nicht die Grenze des § 228 StGB überschreitet.

Entscheidend sind insbesondere Art, Intensität und Gefährlichkeit der erwarteten und tatsächlich ausgeführten Handlungen.

Wann ist der Einwilligende verfügungsbefugt?

Einwilligen kann grundsätzlich derjenige, dem das betroffene Rechtsgut rechtlich zugeordnet ist und der darüber verfügen darf.

Bei höchstpersönlichen Rechtsgütern wie der körperlichen Unversehrtheit ist dies grundsätzlich die betroffene Person selbst.

Bei fremden Sachen oder Vermögenspositionen muss dagegen geprüft werden, wer rechtlich über die betreffende Position verfügen darf.

Verfügungsbefugnis und Einwilligungsfähigkeit sind voneinander zu unterscheiden.

Wann ist jemand einwilligungsfähig?

Entscheidend ist grundsätzlich nicht ein starres Lebensalter und auch nicht allein die zivilrechtliche Geschäftsfähigkeit.

Einwilligungsfähig ist, wer nach seiner geistigen und sittlichen Reife beziehungsweise seiner natürlichen Einsichts- und Urteilsfähigkeit Bedeutung, Tragweite und mögliche Folgen des konkreten Eingriffs erfassen und aufgrund dieser Erkenntnis eine selbstbestimmte Entscheidung treffen kann.

Die Anforderungen hängen deshalb auch von Art und Schwere des Eingriffs ab.

Je schwerwiegender und risikoreicher die Maßnahme ist, desto höhere Anforderungen können an die Fähigkeit gestellt werden, ihre Bedeutung und Folgen zu verstehen.

Muss der Einwilligende geschäftsfähig sein?

Nicht grundsätzlich.

Strafrechtliche Einwilligungsfähigkeit und zivilrechtliche Geschäftsfähigkeit sind unterschiedliche Rechtsbegriffe.

Auch ein zivilrechtlich nicht voll geschäftsfähiger Mensch kann deshalb hinsichtlich bestimmter Eingriffe strafrechtlich einwilligungsfähig sein, wenn er die Bedeutung und Tragweite gerade dieses Eingriffs ausreichend versteht.

Umgekehrt folgt aus zivilrechtlicher Geschäftsfähigkeit nicht automatisch, dass in jeder konkreten Situation eine wirksame strafrechtliche Einwilligung vorliegt.

Bei Vermögens- und Verfügungsgeschäften können daneben allerdings die besonderen zivilrechtlichen Regeln über Vertretung und Verfügungsmacht Bedeutung haben.

Können Minderjährige wirksam einwilligen?

Unter Umständen ja.

Es gibt keine allgemeine strafrechtliche Regel, nach der eine Einwilligung erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres möglich wäre.

Entscheidend ist grundsätzlich die konkrete Einsichts- und Urteilsfähigkeit im Hinblick auf den jeweiligen Eingriff.

Bei medizinischen Behandlungen, schwerwiegenden Eingriffen und besonderen gesetzlichen Regelungen können allerdings zusätzliche Anforderungen bestehen. Je gravierender die Maßnahme, desto sorgfältiger muss geprüft werden, ob der Minderjährige ihre Bedeutung, Risiken und Folgen tatsächlich erfassen kann und welche Befugnisse den Sorgeberechtigten zukommen.

Ist die Einwilligung eines Bedrohten automatisch unwirksam?

Nicht jede Einflussnahme oder Drohung führt automatisch zur Unwirksamkeit.

Entscheidend ist, ob der Betroffene noch eine hinreichend freie und selbstbestimmte Entscheidung treffen konnte.

Wird die Zustimmung durch eine erhebliche rechtswidrige Drohung erzwungen, spricht dies regelmäßig gegen eine wirksame Einwilligung.

Bei geringfügigem sozialem oder psychischem Druck muss dagegen genauer geprüft werden, ob die autonome Entscheidung tatsächlich aufgehoben oder wesentlich beeinträchtigt war.

Ist eine aufgrund einer Täuschung erklärte Einwilligung wirksam?

Das hängt davon ab, worüber der Betroffene getäuscht wurde.

Traditionell wird unterschieden zwischen einem Irrtum, der das geschützte Rechtsgut oder Art und Bedeutung des Eingriffs betrifft, und einem bloßen Motivirrtum über Begleitumstände.

Täuscht der Täter beispielsweise über Art, Umfang oder wesentliche Folgen des Eingriffs, kann die Einwilligung unwirksam sein.

Ein Irrtum über einen bloßen Beweggrund, der für die konkrete Rechtsgutsbeeinträchtigung ohne Bedeutung ist, beseitigt die Einwilligung dagegen nicht zwangsläufig.

Die Abgrenzung hängt stark vom jeweiligen Rechtsgut und Straftatbestand ab.

Einwilligung bei ärztlichen Behandlungen

Warum ist die Einwilligung bei medizinischen Eingriffen besonders wichtig?

Medizinische Eingriffe berühren unmittelbar das Selbstbestimmungsrecht und die körperliche Unversehrtheit des Patienten.

§ 630d Abs. 1 BGB bestimmt deshalb ausdrücklich, dass vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme – insbesondere vor einem Eingriff in Körper oder Gesundheit – grundsätzlich die Einwilligung des Patienten einzuholen ist.

Eine medizinische Indikation allein ersetzt die Einwilligung nicht.

Der Patient entscheidet grundsätzlich selbst, ob er eine medizinisch sinnvolle oder sogar lebensrettende Behandlung durchführen lassen möchte.

Wann ist eine medizinische Einwilligung wirksam?

§ 630d Abs. 2 BGB knüpft die Wirksamkeit der Einwilligung grundsätzlich an eine ordnungsgemäße Aufklärung nach § 630e BGB.

Der Patient muss insbesondere über die für seine Entscheidung wesentlichen Umstände informiert werden.

Dazu gehören insbesondere:

  • Art und Umfang der Maßnahme,
  • Durchführung,
  • zu erwartende Folgen und Risiken,
  • Notwendigkeit und Dringlichkeit,
  • Eignung und Erfolgsaussichten,
  • gegebenenfalls wesentliche Behandlungsalternativen.

Die Aufklärung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung grundsätzlich wohlüberlegt treffen kann.

Darf ein Arzt ohne Einwilligung behandeln?

Nur unter besonderen Voraussetzungen.

Kann bei einer unaufschiebbaren medizinischen Maßnahme eine Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie nach § 630d Abs. 1 BGB durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.

Das ist keine allgemeine Befugnis, medizinisch „vernünftige“ Maßnahmen gegen den Patientenwillen vorzunehmen.

Ein bekannter entgegenstehender Wille des Patienten hat grundsätzlich Vorrang.

Bei einwilligungsunfähigen Personen sind außerdem Patientenverfügungen, Behandlungswünsche, der mutmaßliche Wille sowie gegebenenfalls Entscheidungen eines hierzu Berechtigten zu beachten.

Kann ein Patient eine medizinische Behandlung ablehnen?

Grundsätzlich ja.

Das Selbstbestimmungsrecht umfasst auch die Entscheidung, eine medizinisch empfohlene Behandlung abzulehnen.

Das gilt grundsätzlich selbst dann, wenn die Entscheidung aus medizinischer Sicht unvernünftig erscheint oder erhebliche gesundheitliche Risiken mit sich bringt, sofern der Patient einwilligungsfähig ist und seine Entscheidung frei trifft.

Gerade hierin zeigt sich, dass Einwilligung nicht lediglich eine Formalität für den Arzt ist, sondern Ausdruck der persönlichen Autonomie des Patienten.

Mutmaßliche Einwilligung

Was ist eine mutmaßliche Einwilligung?

Die mutmaßliche Einwilligung ist ein subsidiärer Rechtfertigungsgrund für Fälle, in denen eine tatsächliche Einwilligung im maßgeblichen Zeitpunkt nicht eingeholt werden kann.

Entscheidend ist die Frage, wie der Rechtsgutsträger selbst entschieden hätte, wenn er hätte gefragt werden können.

Sie ersetzt deshalb nicht beliebig eine fehlende Zustimmung.

Wenn der tatsächliche Wille bekannt ist oder rechtzeitig festgestellt werden kann, hat dieser grundsätzlich Vorrang.

Wann kommt eine mutmaßliche Einwilligung in Betracht?

Eine mutmaßliche Einwilligung kommt insbesondere in Betracht, wenn

  • eine Entscheidung des Betroffenen nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und
  • nach den vorhandenen konkreten Anhaltspunkten davon auszugehen ist, dass er dem Eingriff zugestimmt hätte.

Traditionell werden insbesondere zwei Fallgruppen unterschieden:

  • Handeln im objektiv und mutmaßlich subjektiv verstandenen Interesse des Betroffenen,
  • Fälle, in denen nach den Umständen kein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen gegen den Eingriff erkennbar ist.

Maßgeblich bleibt jedoch grundsätzlich der individuelle mutmaßliche Wille und nicht eine abstrakte Vorstellung davon, was ein „vernünftiger Mensch“ tun würde.

Ist die mutmaßliche Einwilligung auch bei medizinischen Notfällen relevant?

Ja.

Für medizinische Maßnahmen enthält § 630d Abs. 1 Satz 4 BGB heute sogar eine ausdrückliche gesetzliche Regelung.

Kann eine Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf die Maßnahme durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.

Dabei sind soweit möglich konkrete Hinweise auf den persönlichen Willen zu berücksichtigen.

Wie wird der mutmaßliche Wille eines Patienten festgestellt?

Der mutmaßliche Wille ist möglichst individuell zu bestimmen.

Bei betreuten Personen nennt § 1827 BGB ausdrücklich als mögliche Anhaltspunkte insbesondere:

  • frühere Äußerungen,
  • Behandlungswünsche,
  • ethische oder religiöse Überzeugungen,
  • sonstige persönliche Wertvorstellungen.

Diese Kriterien verdeutlichen den allgemeinen Grundgedanken: Entscheidend ist nicht, was Ärzte, Angehörige oder ein durchschnittlicher vernünftiger Mensch für die beste Entscheidung halten, sondern möglichst das, was der konkrete Betroffene selbst entschieden hätte.

Bedarf die mutmaßliche Einwilligung eines subjektiven Rechtfertigungselements?

Grundsätzlich muss der Handelnde die Umstände kennen, aus denen sich die mutmaßliche Zustimmung ergibt, und aufgrund dieser angenommenen Zustimmung beziehungsweise im Interesse des Rechtsgutsträgers handeln.

Der Begriff „Geschäftsbesorgungswille“ ist hierfür missverständlich und stammt aus einem anderen dogmatischen Zusammenhang.

Passender ist die Frage, ob der Handelnde aufgrund der von ihm erkannten Rechtfertigungslage tätig wurde.

Welche Prüfpflichten bestehen hinsichtlich des mutmaßlichen Willens?

Der mutmaßliche Wille darf nicht einfach unterstellt werden.

Soweit Zeit und Situation dies zulassen, müssen die für den individuellen Willen relevanten Umstände ermittelt werden.

Insbesondere können frühere Äußerungen, Patientenverfügungen, Behandlungswünsche sowie Informationen von Angehörigen oder Vertrauenspersonen Bedeutung haben.

Je intensiver der Eingriff ist und je mehr Zeit für eine Willensermittlung zur Verfügung steht, desto weniger darf eine mutmaßliche Einwilligung auf bloße Vermutungen gestützt werden.

Wann darf auf den Willen eines „vernünftigen Menschen“ abgestellt werden?

Ein abstrakter objektiver Vernunftmaßstab ist nur eine nachrangige Orientierung.

Vorrang hat der individuelle tatsächliche oder mutmaßliche Wille des Rechtsgutsträgers.

Erst wenn konkrete persönliche Anhaltspunkte fehlen, können objektive Interessen und allgemeine Erfahrungswerte als Indiz dafür herangezogen werden, wie die Person vermutlich entschieden hätte.

Sobald bekannt ist, dass ihre persönlichen Wertvorstellungen davon abweichen, dürfen diese nicht durch die Vorstellungen eines durchschnittlichen Dritten ersetzt werden.

Kann eine mutmaßliche Einwilligung angenommen werden, wenn der tatsächliche Wille rechtzeitig hätte erfragt werden können?

Grundsätzlich nein.

Die mutmaßliche Einwilligung ist subsidiär.

Kann der Betroffene selbst rechtzeitig gefragt werden und ist er entscheidungsfähig, muss grundsätzlich seine tatsächliche Entscheidung eingeholt werden.

Das Selbstbestimmungsrecht würde ausgehöhlt, wenn Dritte eine vermeintlich vernünftige Entscheidung an die Stelle einer ohne Weiteres möglichen persönlichen Entscheidung setzen dürften.

Kann eine mutmaßliche Einwilligung einen ausdrücklich entgegenstehenden Willen ersetzen?

Grundsätzlich nein.

Ist bekannt, dass der Rechtsgutsträger den Eingriff ablehnt, darf sein tatsächlicher Wille nicht durch einen angeblich „vernünftigeren“ mutmaßlichen Willen ersetzt werden.

Besonders deutlich zeigt sich dies im Medizinrecht: Eine wirksame Patientenverfügung beziehungsweise ein feststellbarer aktueller oder vorausverfügter Wille ist grundsätzlich zu beachten.

Grundrechte und Verfassungsbeschwerde

Welche Grundrechte stehen hinter der strafrechtlichen Einwilligung?

Die Einwilligungsdogmatik steht in engem Zusammenhang mit der grundrechtlich geschützten Selbstbestimmung.

Von besonderer Bedeutung sind:

  • Art. 2 Abs. 1 GG – allgemeine Handlungsfreiheit und in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG das allgemeine Persönlichkeitsrecht,
  • Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG – Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit,
  • Art. 1 Abs. 1 GG – Menschenwürde und Schutz personaler Autonomie.

Grundrechte schützen nicht nur vor unerwünschten Eingriffen. Sie können auch die Freiheit sichern, über den eigenen Körper und die eigene Lebensführung selbst zu entscheiden.

Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Autonomiegedanken besonders deutlich beim Recht auf selbstbestimmtes Sterben hervorgehoben. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst danach grundsätzlich auch die Freiheit, über das eigene Lebensende selbst zu bestimmen.

Warum kann der Staat eine Einwilligung trotzdem begrenzen?

Persönliche Autonomie ist verfassungsrechtlich bedeutsam, aber nicht jede strafrechtliche Einwilligung muss deshalb unbegrenzt wirksam sein.

Der Gesetzgeber darf insbesondere den Schutz von Leben, körperlicher Unversehrtheit, fremden Rechten und gewichtigen Gemeinschaftsgütern berücksichtigen.

§ 228 StGB ist ein Beispiel für eine gesetzliche Grenze: Selbst eine wirksam gebildete Zustimmung rechtfertigt eine Körperverletzung nicht, wenn die Tat trotz Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.

Solche Grenzen müssen allerdings ihrerseits verfassungsgemäß ausgelegt und angewendet werden. Staatlicher Schutz darf die persönliche Autonomie nicht ohne hinreichenden Grund vollständig verdrängen.

Kann eine fehlerhafte Beurteilung der Einwilligung eine Grundrechtsverletzung sein?

Unter Umständen ja. Nicht jeder strafrechtliche Fehler ist jedoch zugleich ein Verfassungsverstoß.

Ob eine Einwilligung bestand, wie weit sie reichte oder ob sie aufgrund eines Irrtums unwirksam war, ist zunächst eine Frage des einfachen Strafrechts und grundsätzlich von den Strafgerichten zu beurteilen.

Das Bundesverfassungsgericht ist keine weitere Revisionsinstanz.

Verfassungsrechtlich relevant kann eine Entscheidung insbesondere werden, wenn ein Gericht Bedeutung und Tragweite der grundrechtlich geschützten Selbstbestimmung grundsätzlich verkennt, die gesetzlichen Grenzen strafrechtlicher Auslegung überschreitet oder Verfahrensgrundrechte verletzt.

Wann kommt nach einem Strafverfahren eine Verfassungsbeschwerde in Betracht?

Eine Verfassungsbeschwerde kommt nicht bereits deshalb in Betracht, weil ein Strafgericht nach Auffassung des Betroffenen die Einwilligung strafrechtlich falsch beurteilt hat.

Erforderlich ist eine spezifische Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts.

Je nach Fall können insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 103 Abs. 1 GG oder Art. 103 Abs. 2 GG Bedeutung erlangen.

Vor einer Verfassungsbeschwerde müssen grundsätzlich der fachgerichtliche Rechtsweg erschöpft und die Anforderungen der Subsidiarität beachtet werden.

Vertiefte Informationen hierzu finden sich unter Verfassungsbeschwerde im Strafrecht.

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