Andere Delikte

Im Strafrecht gibt es auch seltenere Delikte - die Herbeiführung einer Atomexplosion gehört glücklicherweise dazu.
Im Strafrecht gibt es auch seltenere Delikte – die Herbeiführung einer Atomexplosion gehört glücklicherweise dazu.
(Letzte Aktualisierung: 22.10.2022)

Hier geht es um weitere Delikte im Strafgesetzbuch, die nicht auf eigenen Seiten detailliert besprochen werden. Die meisten davon kommen eher selten vor, zu anderen sind die entsprechenden Fragenkataloge noch in Arbeit.

Neben dem StGB finden sich noch in zahlreichen Spezialgesetzen Strafvorschriften. Die bedeutendsten sind wohl das Waffengesetz, das Betäubungsmittelgesetz (Drogenstraftaten), die Abgabenordnung (Steuerhinterziehung), das Asylgesetz und die Versammlungsgesetze von Bund und Ländern.

Bußgeldtatbestände nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz und nach zahlreichen weiteren Gesetzen werden hier auch nicht oder allenfalls vereinzelt thematisiert.

Selbstverständlich sind diese Ausführungen nicht so tiefgehend und umfassend wie bei den anderen Straftaten. Auch können hier nicht alle Paragraphen des deutschen Strafrechts abgehandelt werden, sodass gewisse Lücken einfach bleiben.

Inhalt

Verkehrsdelikte

Was ist der Unterschied zwischen § 315b und § 315c?

Der Unterschied zwischen einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b) und einer Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c) ist in erster Linie die Verkehrsfremdheit des Eingriffs.

Bei § 315b kommt der Eingriff von außen, ist also nicht Teil des Verkehrsvorgangs. Täter kann dabei auch ein Verkehrsteilnehmer sein, wenn er eine Handlung vornimmt, die als solche verkehrsfremd (und nicht nur verkehrswidrig) ist, sich also wie ein Eingriff von außen wirkt. Dies ist regelmmäßig dann der Fall, wenn das Auto als Waffe missbraucht wird.

Bei § 315c handelt es sich dagegen um einen besonders schweren Verkehrsverstoß, der sich aber noch innerhalb der Absicht, am Verkehr teilzunehmen, bewegt. Es gibt auch keinen Auffangtatbestand eines „Eingriffs“, sondern man muss einen der spezifisch aufgezählten Verstöße begangen haben.

Wann ist alkoholisiertes Fahren eine Straftat?

Die Strafbarkeit von Alkoholfahrten ist unterschiedlich einzustufen:

  • Ordnungswidrigkeit nach dem Straßenverkehrsgesetz: Mit mindestens 0,5 Promille handelt man grundsätzlich ordnungswidrig gemäß § 24a StVG. Dafür ist es unerheblich, ob man trotzdem noch sicher fahren konnte oder nicht.
  • Trunkenheit im Verkehr: Gemäß § 316 StGB ist man strafbar, wenn man absolut (ab 1,1 Promille) oder relativ fahruntüchtig (ab 0,3 Promille bei entsprechenden Ausfallerscheinungen) ist.
  • Gefährdung des Straßenverkehrs: Nach § 315c ist man strafbar, wenn zur Trunkenheit gemäß § 316 noch eine Gefährdung anderer Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert dazukommt.
Wann liegt eine Gefährdung im Sinne des § 315c vor?

§ 315c StGB setzt voraus, dass durch den Verkehrsverstoß „Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert“ gefährdet werden. Ansonsten liegt keine strafbare Gefährdung des Straßenverkehrs vor.

Diese Gefährdung muss konkret sein, ein Unfall also unmittelbar bevorstehen und der Eintritt oder Nichteintritt eines Schadens darf nur noch vom Zufall abhängen. Die Anforderungen sind also relativ hoch, keinesfalls reicht ein Verhalten, das nur nach allgemeiner Lebenserfahrung zu einem Unfall führen kann – dann ist lediglich eine abstrakte Gefährdung gegeben.

Wann wird ein Beifahrer nach § 315c StGB gefährdet?

Auch ein Beifahrer des Täters kann an Leib oder Leben gefährdet werden und so Gefährdungsobjekt des § 315c sein. Eine Straßenverkehrsgefährdung im Hinblick auf den Beifahrer liegt aber erst vor, wenn der Fahrer das Auto technisch nicht mehr beherrscht, also derartige Probleme beim Lenken und Bremsen hat, dass es konkret zur Unfallgefahr kommt.

Wer kann ein gefährdeter „Anderer“ sein?

Einige Gefährdungsdelikte stellen darauf ab, dass eine andere Person gefährdet wurde. Diese andere Person kann natürlich nicht der Täter selbst sein. Fraglich ist aber, wie Mittäter, Anstifter und Gehilfen hier zu behandeln sind. Ein Teil der Literatur sieht auch diese als von der Strafnorm umfasst an, da sie nur durch die Beteiligung nicht ihres Schutzes verloren gehen. Die Rechtsprechung hat dies aber anders entschieden: Da die Allgemeinheit geschützt werden soll, sind Personen, die an der Tat beteiligt waren, keine „Anderen“. Die Norm soll die potentiellen Opfer schützen, nicht die Täter.

Kann man ein geliehenes Auto nach § 315c gefährden?

Wenn jemand mit einem geliehenen Auto fährt, kann es sein, dass er dieses durch eine Handlung nach § 315c gefährdet. Dabei wird es sich regelmäßig um eine „fremde Sache von bedeutendem Wert“ handeln. Allerdings führt dies nicht zu einer Strafbarkeit nach § 315c, da das Täterfahrzeug nicht zugleich Gefährdungsobjekt sein kann. Denn Schutzzweck ist der Straßenverkehr insgesamt, unabhängig davon, ob der Täter nun sein eigenes oder ein fremdes Fahrzeug führt. Geschützt werden sollen nur unbeteiligte Personen und deren Eigentum.

Nötigung

Was bedeutet „nötigen“?

Unter Nötigung versteht man es, einer anderen Person ein bestimmtes Verhalten aufzuzwingen, das sie aus freiem Willen nicht getan hätte.

Kann jemand, der geschäftsunfähig ist, genötigt werden?

Ja, auch dann kommt eine Nötigung in Betracht. Allerdings muss zumindest die Möglichkeit der natürlichen Willensbildung und Willensbetätigung vorhanden sein. Eine bewusstlose Person scheidet hier also aus, nicht jedoch Kinder, geistig Behinderte oder Betrunkene.

Ist Gewalt gegen Sachen auch Gewalt?

Hierzu wurde zunächst der „vergeistigte Gewaltbegriff“ entwickelt, wonach Gewalt dann vorliegt, wenn der Genötigte die Handlung als Zwang wahrnimmt. Danach kann auch Gewalt gegen Sachen als Gewalt im Sinne des Strafgesetzes wirken. Hiervon ist man mittlerweile (auch durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung) abgerückt. Gewalt soll danach nur vorliegen, wenn sie sich körperlich beim Betroffenen niederschlägt.

Muss das empfindliche Übel realisierbar sein?

Nein, es das in Aussicht gestellte Übel vom Täter herbeigeführt werden kann, ist nicht entscheidend. Es kommt lediglich darauf an, dass der Täter so tut, als könne er hierauf Einfluss nehmen. Denn genau dann entfaltet die Drohung eine nötigende Wirkung beim Opfer.

Darf man auch mit etwas drohen, was man eigentlich tun darf?

Diese Frage ist heillos umstritten, teilweise wird noch zwischen einer Drohung mit einer Handlung und einer Drohung mit einem Unterlassen differenziert. Grundsätzlich geben die allgemeinen Regeln nur wieder, was man tun oder unterlassen darf, nicht, womit man drohen darf. Demgegenüber wird angeführt, dass der Entscheidungsspielraum des „Bedrohten“ so ja nur erweitert wird, er erhält also eine Handlung des anderen im Austausch für seine Handlung – also ein ganz normales Geschäft, das nicht verboten ist.

Im Endeffekt wird man hier besonderes Augenmerk auf § 240 Abs. 2 legen müssen, der eine Mittel-Zweck-Relation vorschreibt.

Verstoß gegen Weisungen der Führungsaufsicht

Was ist Führungsaufsicht?

Die Führungsaufsicht ist in den §§ 68 bis 68g StGB geregelt. Diese verweisen in vielerlei Hinsicht auf die Regelungen zur Bewährungsstrafe.

Die Führungsaufsicht soll dafür sorgen, dass entlassene Strafgefangene und andere Verurteilte unter der Aufsicht des Staates bleiben und so von weiteren Straftaten abgehalten werden.

Die geschieht in erster Linie durch Weisungen in Bezug auf ihre Lebensgestaltung, insbesondere hinsichtlich Therapien, sowie durch die Unterstellung unter einen Bewährungshelfer.

Verstöße gegen bestimmte Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht stellen eine Straftat dar (§ 145a StGB).

Wann sind Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht strafbar und wann nicht?

§ 145a stellt den Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht unter Strafe.

Dies gilt aber nur für genau bestimmte Weisungen, die gemäß § 68b Abs. 1 StGB verhängt wurden, nämlich:

  • Anordnungen bzgl. des Wohn- und Aufenthaltsorts (Nr. 1 und 2)
  • Umgangsverbote mit bestimmten Personen (Nr. 3)
  • Verbote bzgl. bestimmter Tätigkeiten und Gegenstände (Nr. 4 bis 6)
  • Meldung bei der Bewährungshilfe (Nr. 7)
  • Mitteilung von Wohnungs- und Arbeitsplatzwechseln sowie Arbeitslosigkeit (Nr. 8 und 9)
  • Drogenabstinenz (Nr. 10)
  • Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe (Nr. 11)
  • Mitführen elektronischer Überwachungsgeräte, z.B. Fußfessel (Nr. 12)

Nicht strafbar ist dagegen der Verstoß gegen Weisungen nach Abs. 2, nämlich:
hinsichtlich der Ausbildung, Arbeit, Freizeit, der Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder der Erfüllung von Unterhaltspflichten (Satz 1)
Therapieweisung (Satz 2 und 3)
Allerdings kann der Verstoß gegen nicht strafbewährte Weisungen zu anderweitigen Sanktionen führen.

Zu welcher Gruppe eine bestimmte Auflage gehört, wird im Führungsaufsichtsbeschluss angegeben.

Welche Folgen kann es haben, wenn man gegen nicht strafbewährte Weisungen der Führungsaufsicht verstößt?

Der Verstoß gegen Weisungen gemäß § 68b Abs. 2 StGB ist nicht strafbar. Allerdings kann ein Verstoß Anlass für Maßnahmen innerhalb der Führungsaufsicht sein, z.B.

  • für eine Verlängerung der Führungsaufsicht auch über die Höchstdauer hinaus (§ 68c Abs. 3 Nr. 2 StGB)
  • für nachträgliche Erteilung zusätzlicher Weisungen (§ 68d Abs. 1).

Sonstige Straftaten

Wann liegt Zueignung im Sinne des § 246 vor?

Die Zueignung muss dabei noch nicht im Sinne einer Aneignung stattgefunden haben. Nach der Manifestationslehre reicht es auch, wenn eine Betätigung des auf Zueignung gerichteten Willens stattgefunden hat.

Die Zueignung muss nach außen treten, der Täter muss sich also gegenüber anderen zum Eigentümer aufschwingen, indem er eine Handlung vornimmt, die nur dem Eigentümer zusteht.

Welches Rechtsgut wird durch den Untreuetatbestand geschützt?

Untreue ist ein reines Fremdschädigungsdelikt, weder ist eine Vermögensverschiebung noch eine Bereicherungsabsicht erforderlich. Zudem ist die Untreue ein Sonderdelikt: Täter kann jedoch nur sein, wer in einem besonderen Pflichtenverhältnis steht

Was sind Scheck- und Kreditkarten im Sinne des § 266b?

Scheckkarten gibt es heute nicht mehr. Die heutigen EC-Karten haben keine Garantiefunktion im früheren Sinne mehr. Kreditkarten sind nur solche, die in einem Drei-Personen-Verhältnis eingesetzt werden können, also keine reinen Kundenkarten.

Ist für eine Aussetzung eine Ortsänderung erforderlich?

Nein, nach der Gesetzesänderung ist kein Aussetzung im Sinne einer Ortsänderung mehr erforderlich. Daher reicht sowohl das Im-Stich-Lassen in einer bestehenden hilflosen Lage als auch bloße Passivität trotz Obhutspflicht.

Ist es auch dann Schwarzfahren, wenn man offen sagt, dass man kein Ticket dabei hat?

Ja, das „Erschleichen von Leistungen“, wie das Schwarzfahren offiziell heißt, setzt kein „Schleichen“ im Sinne der Heimlichkeit voraus. Dies ist mittlerweile gefestigte Rechtsprechung, siehe z.B. die Erläuterungen zu einem Urteil des OLG Köln (Az. III-1 RVs 118 / 15).

Setzen exhibitionistische Handlungen die Anwesenheit des Belästigten voraus?

Ja, die exhibitionistischen Handlungen (§ 183) müssen vor einer anwesenden Person vorgenommen werden, die sich dadurch belästigt fühlt. Eine bloße Belästigung über Fernkontakt, z.B. durch einen Internet-Video-Chat, sind zumindest nach dieser Vorschrift nicht strafbar.

Gehört zum Hausfriedensbruch, dass man in ein Haus eindringt?

Nein, § 123 StGB umfasst die Wohnung, die Geschäftsräume, das befriedete Besitztum sowie sonstige abgeschlossene Räume. Zum befriedeten Besitztum gehört bspw. auch ein Grundstück, sofern dieses sichtbar nach außen abgegrenzt ist.

Was ist Landfriedensbruch?

Landfriedensbruch wird in § 124 StGB wie folgt definiert:

  • Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
  • Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,

die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden

Es handelt sich also um eine Straftat, die gegen die öffentliche Sicherheit gerichtet ist. Entscheidend ist, dass eine Menschenmenge vorliegen muss. Dies ist nach herrschender Meinung der Fall, wenn die beteiligten Personen nicht überschaubar sind und eine besondere Eigendynamik entwickeln und ist erst ab 10 bis 20 Beteiligten gegeben.

Sonstiges

Ist es wirklich straffrei, wenn man aus dem Gefängnis ausbricht?

Prinzipiell ja.

Es gibt zwar keine Strafnorm, die es grundsätzlich unter Strafe stellt, aus dem Gefängnis auszubrechen. Sobald allerdings mehrere an der Tat beteiligt sind und sie gewaltsam handeln, machen sie sich der Gefangenenmeuterei (§ 121 StGB) schuldig.

Im Übrigen sind natürlich alle sonstigen Straftaten aus dem StGB auch dann anwendbar, wenn es sich um einen Gefängnisausbruch handelt: Wer Stacheldraht zerschneidet, begeht eine Sachbeschädigung. Wer einen Wärter schlägt, begeht eine Körperverletzung. Wer einen Beamten „schmiert“, begeht eine Bestechung.

Und im Falle der gar nicht einmal so seltenen Geiselnahmen, mit denen ein Gefangener seine Freiheit erzwingen will, kann sich der Täter gleich darauf einstellen, dass er nicht nur keinen Erfolg hat, sondern sich sein Aufenthalt im Gefängnis gleich um mindestens fünf Jahre verlängert.

Warum finde ich Steuerhinterziehung nirgends im StGB?

Der Straftatbestand der Steuerhinterziehung ist nicht im Strafgesetzbuch geregelt, sondern in einem eigenen Gesetz, der Abgabenordnung. Nach § 370 Abs. 1 AO macht sich der Steuerhinterziehung schuldig, wer durch Täuschungshandlungen seine Steuerpflicht verringert. Die weiteren Vorschriften bis § 376 AO regeln weitere Tatbestände und Sondervorschriften. Die Steuerpflicht selbst ergibt sich wiederum nicht aus der Abgabenordnung, sondern aus Spezialgesetzen, z.B. dem Einkommensteuergesetz und dem Umsatzsteuergesetz.

Natürlich gelten die allgemeinen Regeln des StGB über Beihilfe, Versuch, Verjährung, Irrtum usw. auch für Steuerhinterziehung.

Was ist ein empfindliches Übel?

Die Drohung mit einem empfindlichen Übel wird von vielen Straftatbeständen als Teil einer Nötigungshandlung vorausgesetzt.

Ein empfindliches Übel ist eine vom Betroffenen als nachteilig empfundene Veränderung in der Außenwelt, die eine derartige Erheblichkeit besitzt, dass ihr der Bedrohte nicht in besonnener Selbstbehauptung widerstehen kann, sondern sie dessen Willen im Sinne des Täterverlangen beeinflussen kann.

Das Drohen mit dem Übel muss also gerade dadurch eine Zwangswirkung entfalten, dass es dem Genötigten lieber ist, die geforderte Handlung zu tun als sich das Übel zufügen zu lassen: Wenn ein Kind damit droht, im Supermarkt eine Szene zu machen und herumzuschreien, wenn ihm seine Mutter keine Süßigkeit kauft, dann ist das die Drohung mit einem empfindlichen Übel. Denn die Mutter wird (möglicherweise) lieber ein paar Cent ausgeben als sich von den anderen Einkaufenden schief anschauen zu lassen.

Darf ich fremde Steckdosen nutzen?

Nein.

Zwar ist die Tat kein Diebstahl, da Strom keine Sache ist. Man kann ihn nämlich nicht anfassen.

Allerdings gibt es stattdessen eine Sondervorschrift, die sich „Entziehung elektrischer Energie“ (§ 248c StGB) nennt und genau diese Fälle umfasst. Der Tatbestand ist bereits erfüllt, wenn man nur schnell sein Handy-Ladegerät unbefugt einsteckt und damit Strom im Wert von wenigen Centbruchteilen „entzieht“. Tatsächlich soll es schon vorgekommen sein, dass seitens von Vekehrsunternehmen Strafantrag gestellt wurde, weil ein Fahrgast in der Wartehalle sein Mobiltelefon an eine frei zugängliche Steckdose gehängt hat.

Nicht strafbar ist es selbstverständlich, wenn man eine Steckdose benutzt, die extra dazu da ist, von Kunden verwendet zu werden. So gibt es bspw. in Einkaufszentren häufig Laptoppunkte, an denen neben einem WLAN-Hotspot auch gleich Steckdosen untergebracht sind. Dort zeigt ein entsprechendes Schild an, dass der Eigentümer sein Einverständnis damit erklärt, dass seine Energie verwendet wird.

Gibt es einen Straftatbestand der Beamtenbeleidigung?

Im Grunde nicht.

Es gibt keinen Tatbestand, der ausdrücklich zur Voraussetzung hätte, dass sich die Beleidigung gegen einen Beamten richtet. Es gibt nur den einen Beleidigungsparagraphen 185 StGB, der für jedes Beleidigungsopfer gleichermaßen gilt. Auch ist es nicht so, dass die Beleidigung eines Beamten härter bestraft wird, nur, weil es sich um einen Beamten handelt.

Einen kleinen Unterschied gibt es insoweit, als der Strafantrag bei Beleidigungen gegen Beamten nicht nur von diesem selbst, sondern auch vom Dienstherrn gestellt werden kann. (§ 194 Abs. 3 Satz 1 StGB) Das ist aber meistens unerheblich, da der Beamte selbst den Strafantrag stellt.

Der größere, nicht im Gesetz zu findende Unterschied ist dagegen, dass die Beleidigung (vor allem) von Polizisten sehr viel häufiger verfolgt wird als dies im Privatbereich der Fall ist. Beleidigt man eine beliebige Person, wird die Staatsanwaltschaft das Verfahren in aller Regel einstellen, weil die Justiz besseres zu tun hat als wegen einem bösen Wort ein Strafverfahren einzuleiten. Beleidigt man dagegen einen Polizisten im Dienst, so ist die Wahrscheinlichkeit deutlich höher, dass deswegen Anklage erhoben oder zumindest ein Strafbefehl beantragt wird.

Für Justizangehörige, also vor allem Richter und Staatsanwälte, ist dies sogar relativ klar in den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) festgelegt. Abschnitt 232 Abs. 1 gibt vor, dass regelmäßig auch ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung gegeben ist, wenn (siehe oben) der Dienstherr Strafantrag stellt.

Was ist Widerstand gegen die Staatsgewalt?

Der Straftatbestand, der in aller Regel damit gemeint ist, nennt sich „Widerstand gegen Vollbestreckungsbeamte“ (§ 113 StGB):

Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Das Tatbestandsmerkmal des Widerstandleistens entspricht im Wesentlichen der Nötigung, ein eigener Straftatbestand wäre also eigentlich nicht notwendig. Unter einem tätlichen Angriff versteht die Rechtsprechung nicht nur Körperverletzungen, sondern darüber hinaus jede „auf den Körper zielende gewaltsame Einwirkung“; das kann also bspw. bereits ein Losreißen sein, wenn man festgehalten wird. Dies hat dazu geführt, dass mittlerweile sehr häufig nach Konflikten bei Polizeieinsätzen Strafanzeige wegen Widerstands erstattet wird – also sollten Sie hier unbedingt versuchen, ruhig und besonnen zu bleiben.

Die Strafnorm hat in ihrer Geschichte verschiedene Änderungen erfahren und hatte unterschiedliche Zielrichtungen. Bis vor einigen Jahren sollte sie in erster Linie Nötigungshandlungen gegen Polizeibeamte erfassen; mittlerweile sind über § 114 Abs. 3 StGB auch z.B. Feuerwehrleute, Notärzte und Rettungssanitäter einbezogen.

Zwischenzeitlich handelte es sich um eine Privilegierung gegenüber der normalen Nötigung; der geringere Strafrahmen sollte ausdrücken, dass die meisten Taten in aufgeregtem Gemütszustand als Kurzschlussreaktionen erfolgten. Mittlerweile ist man rechtspolitisch wieder dazu übergegangen, staatliche Machtausübung immer weiter schützen zu wollen. Darum hat man den Strafrahmen auf den der Nötigung angehoben und damit die Privilegierung zunichte gemacht. Was bleibt, ist eine sehr weite Schutzwirkung zugunsten von (in erster Linie) Polizisten.

Sind Beleidigungen im engsten Familienkreis strafbar?

Im Ergebnis nicht. Der Grund ist, dass dieser Teil der Privatsphäre grundsätzlich so geschützt sein soll, dass man seinen Äußerungen hier freien Lauf lassen kann. Dies gilt freilich nicht, wenn man ein solches enges Familienmitglied beleidigt, sondern nur für Aussagen über Dritte.

Die dogmatische Begründung für diese Strafbarkeitseinschränkung ist umstritten. Teilweise wird ein Kundgabevorsatz verneint, teilweise ein Rechtfertigungs- oder Strafausschließungsgrund angenommen. Daneben wird auch vertreten, dass an sich eine Straftat vorliege, man insoweit aber die Herausnahme des engsten Familienkreises in das Gesetz „hineinlesen“, also eine teleologische Reduktion vornehmen müsse.

Sind die Drogendelikte für den Eigenbedarf immer straffrei?

Nein, sie sind nie straffrei.

Gemäß § 29 Abs. 5 des Betäubungsmittelgesetzes kann das Gericht nur von Strafe absehen, wenn der Täter Drogen „lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.“

Ein Anrecht darauf, dass das Gericht so verfährt, hat man aber nicht. Und sogar, wenn die Verwendung nur für den Eigenbedarf feststeht, muss es zudem noch um eine geringe Menge sein, sonst ist die Anwendung dieses Paragraphen ausgeschlossen.

Bei größeren Mengen kann es allenfalls noch strafmildernd sein, dass die Drogen nur für den Täter selbst bestimmt waren – sofern das Gericht dem Täter dies glaubt.

Ich habe ein Tattoo mit fragwürdigem Inhalt. Darf ich das in der Öffentlichkeit zeigen?

Das kommt darauf an. Auch eine Tätowierung kann bspw. ein Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation (§ 86a StGB) oder eine pornographische Schrift (§ 184 StGB) darstellen. Dann ist das öffentliche Zeigen des Tattoos in der Regel strafbar, auch dann, wenn es Teil des Körpers ist.

Im Zweifel sollten Sie sich anwaltlichen Rat holen und diese Tätowierungen im Zweifel abkleben.

Warum finde ich Drogendelikte nirgends im StGB?

Die Straftatbestände des Drogenbesitzes und -handels sind nicht im Strafgesetzbuch geregelt, sondern in einem eigenen Gesetz, dem Betäubungsmittelgesetz. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG macht sich schuldig, wer „Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft“. Die weiteren Vorschriften bis § 34 BtMG regeln weitere Tatbestände und Sondervorschriften. Was ein Betäubungsmittel ist, ergibt sich aus den Anlagen I bis III zum BtMG, von allgemein bekannten Rauschmitteln wie Heroin und Cannabis bis hin zu völlig schleierhaften Bezeichnungen wie 5-(4-Chlorphenyl)-2,5-dihydro-3H-imidazol[2,1-a]isoindol-5-ol oder Amfepramon.

Natürlich gelten die allgemeinen Regeln des StGB über Beihilfe, Versuch, Verjährung, Irrtum usw. auch für Steuerhinterziehung.

Ist die Tötung oder Verletzung eines Tiers wirklich nur Sachbeschädigung?

Nein, die Tötung oder Verletzung eines Tiers ist niemals nur Sachbeschädigung, die Tat kann aber auch eine Sachbeschädigung darstellen.

Nach § 17 des Tierschutzgesetzes ist es eine Straftat, ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund zu töten oder es zu quälen. Schutzrichtung ist dabei das Wohlergehen des Tiers, eine grundlose Tötung wird darum verboten, weil es einfach unmoralisch ist. Das gilt unabhängig davon, ob es mein eigenes oder ein fremdes Tier ist oder ob es niemandem gehört (Wildtier).

Anders ist es bei der Sachbeschädigung. Ein Tier ist zwar keine Sache, aber die Vorschriften, die Sachen schützen, sind (erst recht) auf Tiere anzuwenden. Nur erklärt § 303 StGB natürlich nur die Beschädigung einer fremden Sache für strafbar. Meinen eigenen Fernseher darf ich so sehr kaputtmachen, wie ich das will – den meines Nachbarn dagegen nicht. Wer ein fremdes Tier tötet, wird also dafür bestraft, dass er neben dem Verstoß gegen das Tierschutzgesetz auch noch fremdes Eigentum zerstört. Das macht die Sache also noch schlimmer.

Vom Strafrahmen her liegt der Verstoß gegen das Tierschutzgesetz etwas höher als die Sachbeschädigung – es drohen im Höchstmaß drei gegenüber zwei Jahren Freiheitsstrafe. Ist beides gleichzeitig verwirklicht, tötet man also ein fremdes Tier, wird die Strafe nur nach dem Tierschutzgesetz bemessen, wobei aber die Fremdheit des Tiers strafschärfend innerhalb des Strafrahmens wirkt.

Nähere Ausführungen dazu finden Sie hier.

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