
(Letzte Aktualisierung: 30.08.2026)
Ein wesentlicher Anreiz für Eigentums- und Vermögensdelikte ist die Aussicht darauf, die Beute zu Geld zu machen. Um dies möglichst auszuschließen, gibt es verschiedene Straftaten im deutschen Recht, die den Umgang mit der Beute verbieten. Das grundlegende Vergehen ist die Hehlerei, die sich vor allem gegen den Weiterverkauf gestohlener Gegenstände richtet.
Durch die Strafbarkeit der Hehlerei wird es auch Personen, die mit der eigentlichen Tat nichts zu tun haben verboten, sich gestohlener Sachen anzunehmen und diese in den Wirtschaftskreislauf einzuführen.
Flankierend zur Hehlerei gibt es noch die Straftatbestände der Geldwäsche sowie der Begünstigung, die ganz ähnliche Zielrichtungen verfolgen.
Inhalt
Allgemeines
Ab wann ist eine Hehlerei möglich?
Hehlerei setzt eine rechtswidrige gegen fremdes Vermögen gerichtete Vortat voraus, durch die der Vortäter die Sache erlangt hat. Die Vortat muss vollendet sein; ein Versuch genügt nicht.
Wer kann überhaupt Hehler sein?
Täter und Mittäter der Vortat können nicht zugleich Hehler derselben Sache sein. Teilnehmer oder außenstehende Dritte können dagegen Hehler sein, wenn sie nach Abschluss der Vortat eine eigenständige hehlereitypische Rolle übernehmen.
Ist ein Absatzerfolg notwendig?
Beim Absetzen ist ein Absatzerfolg erforderlich; bloße Bemühungen sind regelmäßig nur Versuch. Beim Absetzenhelfen kann bereits eine auf Absatz gerichtete Unterstützungshandlung genügen.
Wann liegt ein Sichverschaffen vor?
Ein Sichverschaffen ist dann zu bejahen, wenn der Hehler den wirtschaftlichen Wert der Sache wie sein Eigentum erlangt. Ausreichend ist auch die Annahme als Pfand oder Darlehen. Auch mittelbarer Besitz ist ausreichend.
Kann ein Sichverschaffen auch durch eine weitere Straftat geschehen?
Grundsätzlich nein. Sichverschaffen verlangt ein einverständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter oder Zwischenhehler. Wer die Sache durch Diebstahl, Betrug oder Erpressung erlangt, verwirklicht regelmäßig keine Hehlerei; andere Delikte bleiben möglich.
Was ist Ersatzhehlerei?
Von Ersatzhehlerei spricht man, wenn nicht die aus der Vortat stammende Sache selbst, sondern ein dafür erlangter Ersatz betroffen ist. § 259 StGB erfasst grundsätzlich die unmittelbar aus der Vortat herrührende Sache, nicht deren bloßen Wert.
Der Wortlaut des § 259 StGB bezieht sich eindeutig nur auf die gestohlene bzw. erlangte Sache selbst, nicht auf deren abstrakten Wert. Dies gilt auch bei Geld, da der Vorschrift keine Einschränkung insoweit zu entnehmen ist.
Einzelfragen
Macht sich der Strafverteidiger der Hehlerei schuldig, wenn er ein Honorar aus einer Katalogtat annimmt?
Zwar darf auch ein Verteidiger kein Geldwäscher sein, ansonsten ergäbe sich für den Vortäter eine Lücke, um seine Beute zu verwenden. Auch kann sich der Täter nicht darauf berufen, sein Verteidigerwahlrecht sei eingeschränkt. Denn dies steht ihm ohnehin nur offen, wenn er dafür seine eigenen Mittel einsetzt.
Eine verfassungskonforme Auslegung von § 261 StGB gebietet es aber, dass dolus eventualis nicht ausreicht, um Hehlerei anzunehmen. Vielmehr muss der Anwalt sicher wissen, dass das Geld aus einer Katalogtat stammt. Ansonsten wäre die Berufsfreiheit des Rechtsanwalts enorm eingeschränkt.
Grundrechte und Verfassungsbeschwerde bei Hehlerei
Art. 103 Abs. 2 GG begrenzt die Auslegung des § 259 StGB. Strafgerichte dürfen den Tatbestand nicht über den möglichen Wortsinn hinaus strafbegründend erweitern.
Ist eine Verfassungsbeschwerde eine weitere Revision?
Nein. Nicht jeder fachrechtliche Fehler verletzt Grundrechte. Nach Erschöpfung des Rechtswegs kommt eine Verfassungsbeschwerde nur bei einer spezifischen Grundrechtsverletzung in Betracht. Vertiefende Informationen: Verfassungsbeschwerde im Strafrecht.