Dies ist nur dann der Fall, wenn sicher ist, dass der vom Gesetz umfasste Erfolg überhaupt (also nicht nur in der konkreten Form) nicht eingetreten wäre. Ansonsten fehlt es an der objektiven Zurechnung.
Schlagwort: Erfolg
Wie wird das unechte Unterlassungsdelikt geprüft?
Der objektive Tatbestand besteht im Wesentlichen aus folgenden Punkten:
1. Erfolg
2. Nichtvornahme einer erforderlichen, gebotenen und subjektiv möglichen Handlung
3. Garantenstellung
4. Quasikausalität
5. Pflichtwidrigkeitszusammenhang
Dementsprechend muss sich der Vorsatz dann natürlich auch auf die Garantenstellung beziehen.
Im Rahmen der Schuld ist noch die Möglichkeit der Entschuldigung aufgrund der Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens zu prüfen.
Wann ist eine herbeigeführte schwere Folge bei nur versuchtem Grunddelikt strafbar?
Nach h.M. liegt eine Strafbarkeit nur dann vor, wenn die Gefahr der schweren Folge durch die deliktische Handlung und nicht durch den Erfolg besteht.
Welche Folge hat das Fehlen des Verteidigungswillens?
Der BGH sieht auch darin eine vollendete Tat. Schließlich wurde der Tatbestand vollständig erfüllt, der Erfolg ist eingetreten. Eine Rechtfertigung entfällt, da der Verteidigungswille nicht vorlag und damit keine Notwehrhandlung gegeben ist.
In der Literatur wird teilweise vertreten, hier liege nur ein Versuch vor, da der Täter den Erfolg lediglich herbeiführen wollte, dieser Erfolg aber eigentlich nicht rechtswidrig war.
Ist fahrlässige Mittäterschaft möglich?
Diese Frage stellt sich nicht. Wer fahrlässig einen bestimmten Erfolg herbeiführt, ist bereits Fahrlässigkeitstäter und damit Nebentäter neben Vorsatztätern. Die Frage nach einer fahrlässigen Beihilfe stellt sich damit nicht.
Wann findet eine objektive Zurechnung zum Täter statt?
Der Erfolg muss der Handlung zuzurechnen sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Erfolg gerade auf der Pflichtwidrigkeit der Handlung beruht und der Schutzzweck der Norm gerade diesen Erfolg verhindern wollte.
Wann ist ein Schaden objektiv vorhersehbar?
Die objektive Vorhersehbarkeit ist gegeben, wenn Kausalverlauf und Erfolg in groben Zügen und ex ante vorhersehbar sind. Dabei ist auf einen umsichtig handelnden Menschen aus dem Verkehrskreis des Täters unter den gegebenen Umständen abzustellen.
Wie werden nicht erforderliche Erfolge der Verteidigungshandlung behandelt?
Der Erfolg ist grundsätzlich irrelevant, es kommt nur auf die Rechtmäßigkeit der Handlung an. Führt beispielsweise ein notwendiger Faustschlag zu einem an sich nicht notwendigen Schädelbasisbruch, so ist die trotzdem von der erforderlichen Verteidigungshandlung gedeckt.
Was ist der Unterschied zwischen freiverantworteter Selbstschädigung und einverständlicher Fremdgefährdung?
Bei ersterer hat das Opfer den Geschehensablauf selbst in der Hand, die Tatherrschaft liegt also bei ihm. Der Erfolg ist dem Täter damit nicht zurechenbar, der objektive Tatbestand also nicht erfüllt.
Bei letzterer liegt die Tatherrschaft dagegen beim Täter, der Erfolg ist ihm damit auch zurechenbar, der Tatbestand erfüllt. Das Einverständnis des Opfers wirkt sich damit nur auf Rechtswidrigkeitsebene aus. Der Täter kann also gerechtfertigt sein.
Was ist der Unterschied zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit?
Beim Eventualvorsatz hält der Täter den Erfolg für möglich und findet sich damit ab, dass er diesen herbeiführen wird. Unter Umständen hält er ihn auch für unerwünscht, er billigt aber den Eintritt des Erfolges: „Na wenn schon…“ (Modifizierte Billigungstheorie)
Bei bewusster Fahrlässigkeit hält der Täter den Erfolg auch für möglich, vertraut aber – fahrlässigerweise – darauf, dass er nicht eintreten wird: „Wird schon gut gehen…“
In der Praxis ist die Unterscheidung häufig kaum zu führen.