Wenn der Geschädigte von sich aus nichts tut, um den Erfolgseintritt abzuwehren, ist dieser dem Schädiger nicht mehr zuzurechnen. Das Opfer hatte also die eigene Verantwortung dafür, den Schaden abzuwenden. Tut er das nicht, schadet ihm insoweit nicht der Täter, sondern er sich selbst.
Schlagwort: Erfolgseintritt
Wann ist das Verhalten sozialadäquat?
Bei sozialadäquatem Verhalten ist ein Erfolgseintritt zwar objektiv vorhersehbar, es spielt sich aber innerhalb der Rechtsordnung, insbesondere innerhalb des normal menschlichen Zusammenlebens ab.
Beispiel: Infektion mit einer „Allerweltskrankheit“ durch bloßes Zusammentreffen.