Die objektive Vorhersehbarkeit ist gegeben, wenn Kausalverlauf und Erfolg in groben Zügen und ex ante vorhersehbar sind. Dabei ist auf einen umsichtig handelnden Menschen aus dem Verkehrskreis des Täters unter den gegebenen Umständen abzustellen.
Schlagwort: Schaden
Was ist tätige Reue?
Tätige Reue liegt vor, wenn der Täter sich bemüht, den Schaden seiner Tat abzuwenden. Das StGB sieht eine Strafmilderung für tätige Reue ausdrücklich nur bei wenigen Delikten (Hochverrat, Brandstiftung, andere gemeingefährliche Straftaten) vor. Der Grund dafür ist, dass hier die Vollendung bereits sehr weit nach vorn verlagert ist und damit ein Rücktritt vom Versuch schnell unmöglich wird. Rechtsfolge ist dann, dass das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern kann, also an die Mindeststrafe nicht mehr gebunden ist.
Soweit keine tätige Reue vorgesehen ist, erfolgt eine Berücksichtigung des Bemühens, den Schaden gering zu halten, im Rahmen der Strafzumessung.
Was ist eine freiverantwortete Selbstschädigung?
Wenn der Geschädigte von sich aus nichts tut, um den Erfolgseintritt abzuwehren, ist dieser dem Schädiger nicht mehr zuzurechnen. Das Opfer hatte also die eigene Verantwortung dafür, den Schaden abzuwenden. Tut er das nicht, schadet ihm insoweit nicht der Täter, sondern er sich selbst.
Gehe ich straffrei aus, wenn ich den Schaden bezahle?
Nein.
Man könnten nun meinen, dass es ausreicht, wenn man bei einer Sachbeschädigung Schadenersatz leistet, eine gestohlene Sache zurückgibt oder die aus einem Betrug erlangte Summe wieder überweist.
Tatsächlich ist dem aber nicht so, denn der strafbewährte Erfolg wurde ja trotzdem zunächst erreicht. Beim Betrug lautet der Straftatbestand bspw. „Wer (…) das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt“ (§ 263 Abs. 1 StGB) – und das Vermögen ist ja beeinträchtigt. Das Rückgängigmachen der Beeinträchtigung ändert daran nicht. Ebenso heißt es beim Diebstahl „Wer eine fremde bewegliche Sache (…) wegnimmt“ (§ 242 Abs. 1 StGB) – und die Wegnahme ist ja schon erfolgt.
Auch rein praktisch gedacht wäre jeder andere problematisch: Denn dann könnte es der Täter gefahrlos „einfach mal probieren“. Wird er erwischt, zahlt er die Summe eben zurück und kommt mit plus/minus null aus der Sache heraus. Hat er Glück – umso besser!
Der Ersatz des Schadens ist ohnehin eine zivilrechtliche Pflicht des Schädigers. Denn neben dem Strafverfahren, das sich zwischen Staat und Täter abspielt, gibt es natürlich noch die zivilrechtliche Seite, in deren Rahmen der Geschädigte Ersatz fordern kann.
Aber auch, wenn es keine völlige Straffreiheit bedeutet, wirkt sich eine Schadenswiedergutmachung bei der Frage der Strafzumessung positiv aus. Unter Umständen kann sie sogar zu einer Verfahrenseinstellung führen. Daher sollte der Täter immer versuchen, den Schaden noch im Ermittlungsverfahren so weit wie möglich auszugleichen.
Wann liegt eine Gefahrtragungspflicht vor?
Eine Entschuldigung wird in folgenden Fällen ausgeschlossen:
- Der Täter hat die Gefahr verursacht. Dann ist er verpflichtet, die Gefährdung seiner eigenen Rechtsgüter hinzunehmen und kann nicht einfach den Schaden auf andere abwälzen.
- Ein öffentlicher Amtsträger (Feuerwehrmann, Polizist, Soldat) handelt im Rahmen seiner Aufgaben und wird hierbei berufstypisch gefährdet. Dann hat er durch Wahl des Berufs solchen Gefährdungen zugestimmt.
Was erlaubt § 228 BGB?
Defensiver Notstand gemäß § 228 erlaubt die Zerstörung, Beschädigung und sonstige Einwirkung auf fremde Sachen, von denen eine Gefahr ausgeht. Der Schaden darf dabei nicht außer Verhältnis zur drohenden Gefahr stehen.
Bsp.: Abwehr eines aggressiven Hundes
Was ist eine Zerstörung durch Brandlegung (§ 306)?
Durch Brandlegung zumindest teilweise zerstört ist eine Sache, wenn ihre wesentlichen Teile zwar nicht von selbst weiterbrennen, aber das Feuer Qualm, Ruß oder Verbrennungsgase freisetzt, die zu einem Schaden an der Sache führen.
Auch erfasst sind Fälle, in denen die Zerstörung gerade durch die Löschvorrichtungen herbeigeführt werden soll. Ebenso liegt eine Zerstörung durch die Brandlegung vor, wenn es zu einem Brand nicht kommt, weil das Zündmittel (bspw. ein Benzinkanister) unmittelbar eine Explosion herbeiführt.
Wann ist eine Gefahr im Rahmen des § 34 gegenwärtig?
Diese Gegenwärtigkeit beginnt bereits, wenn der Schaden „alsbald“ droht. Dies ist früher der Fall als bei der Notwehr (§ 32).
Wie wird das Verhältnis zwischen Schaden und Gefahr bewertet?
Bei § 34 StGB wird eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen.
Dabei werden die Wertigkeit der Rechtsgüter, das Ausmaß des zu erwartenden Schadens und das (prozentuale) Risiko der Gefahr berücksichtigt. Das bedrohte Interesse muss das beeinträchtigte wesentlich überwiegen.
Schließlich muss die Notstandshandlung auch angemessen sein.
Was erlaubt § 34 StGB?
§ 34 rechtfertigt an sich rechtswidrige Handlungen, wenn die Sachlage ansonsten bei ungehindertem Fortgang zu einem Schaden führen wird.
Die Handlung muss aber erforderlich, die Gefahr also nicht anders abwendbar abwehrbar sein.