Nach dieser Formel liegt ein Bandendiebstahl vor, wenn mindestens
- die Bande aus drei Personen besteht,
- zwei Bandenmitglieder an der Tat beteiligt sind und
- ein Bandenmitglied auch Täter ist, sogar wenn
- kein Bandenmitglied am Tatort selbst mitwirkt.
Wissenswertes zum Strafrecht
Nach dieser Formel liegt ein Bandendiebstahl vor, wenn mindestens
Gemeinschaftliche Begehung liegt vor, wenn mehrere Beteiligte am Tatort anwesend sind, die aber nicht unbedingt Mittäter sein müssen. Strafgrund ist hier, dass sich mehrere Beteiligte gegenseitig „hochschaukeln“ und so eine gefährlichere Tat produzieren können.
Psychische Beihilfe setzt voraus, dass der Tatwille des Täter gestärkt wird oder im ein Gefühl von Sicherheit vermittelt wird, das sein Vertrauen in das Gelingen der Tat erhöht.
Nicht ausreichend ist die bloße Anwesenheit am Tatort.
Eine Verfolgung auf frischer Tat liegt vor, wenn sich der Täter zwar schon vom Tatort entfernt hat, aber seine Verfolgung aufgrund sicherer Anhaltspunkte sofort aufgenommen wurde.
Eine frische Tat liegt vor, wenn der Täter bei Begehung der Tat oder unmittelbar danach angetroffen wird. Zudem muss er noch eine gewisse Nähe zum Tatort aufweisen.
In aller Regel nicht.
Populär wurde diese Vorstellung durch die Prämisse des Romans „Todeszone“ (Original „Free Fire“) von C. J. Box, dass aufgrund eines gesetzgeberischen Versehens ein Teil des Yellowstone-Nationalparks juristisches Niemandsland ist, in dem zwar an sich die Strafgesetze gelten, aber kein Gericht für die Ahndung von Verbrechen zuständig ist. So weit muss man aber gar nicht gehen, man muss nur ein paar Kilometer auf’s Meer hinausfahren, dann gelten die staatlichen Gesetze (zumindest im Grundsatz) nicht mehr.
Ein Freibrief ist das aber trotzdem nicht. Ist nämlich ein Deutscher an der Tat beteiligt, ist das StGB gemäß § 7 anwendbar, wenn die Tat am Begehungsort strafbar ist (was im Yellowstone-Fall gegeben sein dürfte) oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt (wie auf hoher See), wenn
Das ist im Übrigen keine deutsche Besonderheit, § 65 Abs. 1 und 3 des österreichischen und Art. 7 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs sehen praktisch identische Regelungen vor – und viele andere Länder halten es ganz ähnlich.
Man kann grundsätzlich davon ausgehen, dass der Staat, der möglichst alles unter seiner Kontrolle haben will, sehr selten offensichtliche Schlupflöcher bestehen lässt.