Versuch

Auch das Verfehlen eines Ziels kann als Versuch strafbar sein.
Auch das Verfehlen eines Ziels kann als Versuch strafbar sein.
(Letzte Aktualisierung: 14.03.2021)

Das Strafgesetzbuch umschreibt fast alle Delikte für den Fall, dass sie vollendet wurden. § 212 StGB regelt, was passiert, wenn jemand „einen Menschen tötet“, nicht aber, was passiert, wenn jemand einen Menschen zu töten versucht, aber das Opfer überlebt. Weil aber auch eine nur versuchte Tötung eine ganz erhebliche Tat gegen den Frieden in der Gesellschaft darstellt, kann die Justiz das nicht ignorieren. Aus diesem Grunde ist auch der bloße Versuch einer Straftat in den meisten Fällen strafbar.

Wird eine Tat nur versucht, ist es aber eben nicht zur Vollendung gekommen. Es ist also kein Schaden entstanden oder nur ein geringerer. Das muss auch das Strafrecht berücksichtigen. Darum ist die Strafe in diesem Fall grundsätzlich geringer, teilweise sogar deutlich. Manche Straftaten sind überhaupt nicht strafbar, wenn sie nur versucht wurden.

Inhalt

Allgemeine Fragen

Wann ist eine herbeigeführte schwere Folge bei nur versuchtem Grunddelikt strafbar?

Nach h.M. liegt eine Strafbarkeit nur dann vor, wenn die Gefahr der schweren Folge durch die deliktische Handlung und nicht durch den Erfolg besteht.

Was ist ein Tatentschluss mit Rücktrittsvorbehalt?

Beim Rücktrittsvorbehalt ist der Täter zwar zur Tat entschlossen, aber will die Ausführung unter bestimmten Umständen aufgeben. Auch dann liegt ein Tatentschluss vor, jedoch kann der Täter noch strafbefreiend zurücktreten.

Wie werden innere Vorbehalte behandelt?

Beim Vorliegen innerer Vorbehalte hat der Täter die Tat nur ins Auge gefasst und ist tatgeneigt. Ein Entschluss liegt damit aber noch nicht vor.

Wann beginnt das unmittelbare Ansetzen zur Tat?

Unmittelbares Ansetzen liegt vor, wenn die tatbestandliche Handlung begonnen hat.

Subjektiv muss er der Meinung gewesen sein, dass die Tat nun beginnt. Objektiv muss sein Verhalten so eng mit der Ausführungshandlung verknüpft sein, dass es bei ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Verwirklichung kommt.

Ein Indiz ist es jedenfalls, wenn das Angriffsobjekt schon konkret gefährdet ist und keine wesentlichen Zwischenschitte zur tatbestandlichen Handlung mehr erforderlich sind.

Stellt das „Klingeln an der Haustür“ einen Versuch dar?

Grundsätzlich handelt es sich nur um eine Vorbereitungshandlung. Etwas anderes gilt nur, wenn nach dem Tatplan der Täter unmittelbar nach dem Öffnen der Tür losgeschlagen hätte.

Beginnt der Versuch bereits, wenn nur ein Regelbeispiel verwirklicht wird?

Nein, ein Regelbeispiel ist gerade nicht Teil des Tatbestands. Vollendet der Täter ein Regelbeispiel, so muss er dadurch noch lange nicht zur Tat als solcher angesetzt haben.

Wann beginnt bei mittelbarer Täterschaft der Versuch?

Die mittelbare Täterschaft wird versucht, sobald die Bestimmung des Werkzeugs abgeschlossen ist und dieser aus seinem Einwirkungsbereich entlassen ist, sodass er die angedachte Handlung vornehmen kann.

Liegt ein Tatentschluss auch dann vor, wenn die Tatvollendung noch auf unsicherer Tatsachengrundlage fußt?

Ja, der Tatentschluss darf insbesondere noch davon abhängen, dass sich die Tat überhaupt „lohnt“ oder sie überhaupt „nötig“ wird.

Wird die Strafe nach dem besonders schweren Fall bemessen, wenn ein Regelbeispiel nur versucht wird?

Ja, nach Ansicht des BGH sind Regelbeispiele insofern zumindest tatbestandsähnlich. Der höhere Strafrahmen knüpft dann bereits an den Tatentschluss an, die Nichtvollendung des Regelbeispiels kann aber die Indizwirkung beseitigen.

Wann beginnt der Versuch bei Selbstschädigungsfällen?

Die Rechtsprechung unterscheidet hierbei nach dem Grad der Sicherheit der Schädigung:

Steht aus Sicht des Täters fest, dass der Erfolg eintreten wird, so liegt die Gefährdung und damit der Versuchsbeginn mit Abschluss der Vorbereitungen durch den Täter vor. Weiß der Täter also, dass das Opfer jeden Tag morgens in sein Auto steigt und den Zündschlüssel umdreht, so ist ein Versuch schon mit Verdrahtung der Autobombe gegeben.

Ist dieser Erfolg allerdings ungewiss, liegt noch keine konkrete Gefahr vor. Denkt der Täter also, dass das Opfer vielleicht irgendwann mit seinem Auto fährt, so beginnt der Versuch erst, sobald das Opfer tatsächlich eingestiegen ist und Anstalten in Richtung Fahrtbeginn macht.

Wann beginnt das unmittelbare Ansetzen beim Unterlassungsdelikt?

Dies ist umstritten. Teilweise wird auf den erstmöglichen, teilweise auch auf den letztmöglichen Rettungseingriff abgestellt. Eine differenzierende Ansicht verlangt eine konkrete Gefährdung des Opfers.

Rücktritt

Wann ist der Versuch fehlgeschlagen?

Ein Fehlschlag liegt vor, wenn der Täter erkennt, dass er sein Ziel entweder nicht mehr oder nur noch mit zeitlicher Zäsur erreichen kann.

Wie kann der Täter zurücktreten?

Ein Zurücktreten ist stets dadurch möglich, dass die Vollendung verhindert wird oder man sich ernsthaft um die Verhinderung bemüht, die Tat aber aus anderem Grund nicht vollendet wird.

Der Einzeltäter kann zudem beim unbeendeten Versuch die Tathandlung einfach aufgeben. Der Mittäter ist auch dann nicht strafbar, wenn er sich ernsthaft um die Verhinderung bemüht hat, die Nichtvollendung aber aus anderen Gründen erfolgt ist.

Wann werden die Regeln über den Rücktritt des Einzeltäters auf Mittäter angewandt?

Die Bewertung erfolgt ausnahmsweise nach § 24 Abs. 1, wenn die Mittäter alle gemeinsam zurücktreten.

Kann der Täter noch vom Grunddelikt zurücktreten, wenn bereits eine schwere Folge eingetreten ist?

Ja, auch dann ist das Grunddelikt noch nicht vollendet und ein Rücktritt bleibt möglich. Eine Verurteilung kann aber natürlich wegen der Folge an sich erfolgen.

Wann ist ein Versuch fehlgeschlagen, wenn es noch eine Fortsetzungsmöglichkeit gibt?

Nach der herrschenden Gesamtbetrachtungslehre ist der Versuch nicht fehlgeschlagen, wenn der Täter mit seiner Tat unmittelbar fortfahren kann, auch wenn ein bestimmter Versuch gescheitert ist.

Wann ist der Versuch beendet?

Ein beendeter Versuch ist erst anzunehmen, wenn der Täter nach dem Abschluss der letzten von ihm vorgenommenen Ausführungshandlung alles getan hat, was nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des Erfolgs ausreichend ist.

Wann ist der Rücktritt freiwillig?

Ein freiwilliger Rücktritt ist anzunehmen, wenn er Täter noch „Herr seiner Entschlüsse“ ist, also die Verwirklichung seines Plans noch für möglich hält. Keine Freiwilligkeit ist gegeben, wenn der Täter, durch äußere Zwänge oder auch durch psychischen Druck gehindert wird, die Tat zu vollenden.

Was ist mit Denkzettelfällen gemeint?

Bei den Denkzettelfällen hat der Täter sein außertatbestandliches Ziel (den „Denkzettel“ für irgendjemanden) erreicht, ohne die Tat vollendet zu haben.

Kann man in Denkzettelfällen noch zurücktreten?

Ja, denn die Tat im Sinne des § 24 ist immer nur die tatbestandliche, nach dem StGB strafbare Handlung. Auf andere Ziele kommt es insofern nicht an.

Gibt es den Versuch eines Regelbeispiels?

Grundsätzlich nicht da § 22 nur den Versuch von Tatbeständen (also z.B. auch Qualifikationsmerkmalen) regelt.

Es stellt sich aber die Frage, ob die Indizwirkung des Regelbeispiel auch dann besteht, wenn es lediglich versucht wurde. Der BGH geht davon aus, dass ein versuchtes Regelbeispiel neben einem vollendeten Diebstahl keine Berücksichtigung findet. Neben einem versuchten Diebstahl, bei dem eine Strafmilderung möglich ist, verschärft es jedoch die Schuld.

Sonstiges

Wann ist die Vorbereitung strafbar?

Die Vorbereitung einer Straftat ist sehr selten strafbar. Es gibt keine allgemeine Vorschrift, dass alle Taten, deren Vollendung strafbar ist, auch im Vorbereitungsstadium bestraft werden können.

Dies gilt sogar für schwerste Straftaten wie Vergewaltigung und Mord. Nur für einige wenige Fällen ordnet das StGB an, dass schon die Vorbereitung geahndet werden kann, z.B. bei Ausweisfälschung, Kernenergieverbrechen oder Hochverrat.

Allgemein strafbar ist allerdings die gemeinsame Verabredung zu Straftaten. Das wiederum wird dadurch gemildert, dass die Strafbarkeit entfällt, wenn man von der Verabredung wieder Abstand nimmt („zurücktritt“), sodass die geplante Straftat nicht durchgeführt werden kann.

Sollten Sie unsicher sein, ob Sie sich möglicherweise schon auf eine strafbare Vorbereitung eingelassen haben, sollten Sie sofort anwaltlichen Rat einholen, um gemeinsam zu besprechen, ob dies tatsächlich der Fall ist und ggf. wie noch Straffreiheit nach dem StGB erreicht werden kann.

Wann ist ein Versuch strafbar?

In den allermeisten Fällen.

Strafbar ist ein Versuch nach dem StGB:

  • bei Verbrechen, also bei allen Straftaten, die schon im Mindestmaß mit einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr bedroht sind
  • bei Vergehen, bei denen dies im Gesetz so bestimmt ist

Letzteres hat eine überragende Bedeutung für die Praxis. Mittlerweile ist bei den allermeisten Vergehen auch die Versuchsstrafbarkeit angeordnet.

Was bedeutet Versuch?

Ist eine Straftat nicht vollendet, sondern vorher „steckengeblieben“, ist eine Strafbarkeit wegen Versuchs denkbar. Von Begriff des Versuchs hat man eine gewisse Vorstellung, die der strafrechtlichen Definition schon recht nahe kommt.

„Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.“ (§ 22 StGB)

Wir brauchen also zum einen einen Tatentschluss, der die Vorstellungen des Täters von der Tat umfasst. Der Vorsatz muss sich auf alle Teile des Straftatbestands beziehen.

Andererseits braucht es aber auch ein unmittelbares Ansetzen, da das bloße Wollen eines Verbrechens nicht strafbar ist. Unmittelbar setzt an, wer so handelt, dass nach seinem Tatplan der Vollendung der Tat bei ungestörtem Fortgang nichts mehr im Weg steht. Die Abgrenzung zwischen Vorbereitung und Versuchsansatz liegt darin, dass sich der Täter denkt „Jetzt geht’s los!“.

Die genaue Abgrenzung ist in der Praxis oft sehr schwer.

Was bedeutet „Rücktritt vom Versuch“?

Wer eine Straftat versucht, aber noch nicht vollendet hat, hat nach deutschem Recht die Möglichkeit, von diesem Versuch zurückzutreten. Dann wird er für den Versuch als solchen nicht bestraft.

Wie ein Rücktritt genau aussehen muss, ist schwer zu sagen und von verschiedenen Rahmenbedingungen abhängig. Grundsätzlich ist ein Rücktritt nur dann gegeben, wenn der Täter erfolgreich dafür sorgt, dass die geplante Tat nicht verwirklicht wird.

Sollten Sie jemals in dieser Situation sein, sollten Sie unbedingt jede weitere Handlung in Richtung Tatvollendung sein lassen, möglichst alle bisherigen Handlungen rückgängig machen und dafür sorgen, dass die Tatvollendung auch nicht auf anderem Weg eintreten kann.

Gerade bei komplexen Straftaten ist es leider oft sehr schwer, die richtige Handlungsweise festzustellen, zumal es in den seltensten Fällen möglich ist, dafür einen Anwalt zu konsultieren.

Warum ist man beim Rücktritt vom Versuch straffrei?

Der Rücktritt vom Versuch ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund. Die Schuld des Täters (nicht zwingend aber die des Anstifters, Mittäters oder Gehilfen) entfällt, damit kann er nicht mehr verurteilt werden. Dass das Gesetz diese Möglichkeit vorsieht, hat mehrere Gründe:

Zum einen soll das Opfer geschützt werden. Wenn der Täter die Möglichkeit hat, völlig straffrei aus der Sache herauszukommen, wird er eher davon Gebrauch machen. Ein Täter, der sich aber sowieso schon strafbar gemacht hat und daran nichts mehr ändern kann, wird die Tat dagegen eher zu Ende bringen.

Zudem muss es auch in irgendeiner Form honoriert werden, dass der Täter sich von selbst darauf besonnen hat, seine Tat lieber nicht zu vollenden. Dieser Täter muss auch nicht mit den Mitteln des Strafrechts sanktioniert werden. Und schließlich hat sich das Recht auch im Endeffekt durchgesetzt.

All diese theoretischen Überlegungen dürfen freilich nicht darüber hinwegtäuschen, dass es das Interesse des Täters ist, ganz einfach Straffreiheit für sich herbeizuführen. Das ist aber auch absolut legitim.

Was ist ein untauglicher Versuch?

Untauglich ist ein Versuch dann, wenn er von vornherein nicht zum „Erfolg“, also zur tatsächlichen Vollendung der Straftat führen kann.

Lehrbuchbeispiel hierfür ist es, wenn man versucht, jemanden zu töten, der aber bereits kurz zuvor eines natürlichen Todes gestorben ist. Man spricht hier von einem untauglichen Tatobjekt, denn Opfer eines Totschlags oder Mordes kann nur ein lebender Mensch sein.

Auch der untaugliche Versuch ist strafbar, wie sich aus § 23 Abs. 3 StGB ergibt: Wenn sogar der „grob unverständige untaugliche“ Versuch nur mit Strafmilderung behandelt wird, dann muss der „normal untaugliche“ Versuch ganz regulär als Versuch geahndet werden.

Insoweit muss man den untauglichen Versuch auch vom „abergläubischen Versuch“ unterscheiden.

Was ist ein grob unverständiger untauglicher Versuch?

Der grob unverständige untaugliche Versuch geht über den normalen untauglichen Versuch noch insoweit hinaus als das Vorhaben völlig unzureichend war, um den Erfolg herbeizuführen. Der Täter hat sich nicht nur in irgendeiner Hinsicht getäuscht, er hat sich vielmehr völlig verkalkuliert.

Wer beispielsweise ein brennendes Zündholz in den Innenraum eines Autos wirft, um dieses zu einer hollywoodreifen Explosion zu bringen, fällt in diese Kategorie. Aufgrund der feuerresistenten Materialien ist es ausgeschlossen, dass sich hier ein Brand entwickelt, der auf den Benzintank übergreift.

Weil das geschützte Rechtsgut damit nie ernsthaft in Gefahr war, kann das Gericht gemäß § 23 Abs. 3 StGB die Strafe nach seinem Belieben mildern oder sogar ganz auf eine Bestrafung verzichten.

Die genaue Abgrenzung zum normalen untauglichen Versuch, bei dem die Strafe nur gegenüber der Vollendung gemildert wird, ist freilich nicht immer einfach. Darüberhinaus gibt es noch den sogenannten abergläubischen untauglichen Versuch, der so fernab der Realität ist, dass er überhaupt nicht für strafbar erachtet wird.

Was ist ein abergläubischer untauglicher Versuch?

Der abergläubische Versuch unterscheidet sich von (grob unverständigen) untauglichen Versuch dadurch, dass er auf Wirkungsweisen setzt, die es so überhaupt nicht gibt.

Lehrbuchbeispiel ist das „Totbeten“ eines Menschen.

Da hiervon keinerlei rechtserschütternde Wirkung ausgeht, wird soetwas nicht einmal als Versuch im Sinne des StGB behandelt. Der Täter ist damit straflos.

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